Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 37 (7.9.1875)
- Date
- 1875-09-07
- Page
- Seite 591 (sequence 3)
- Language
- German
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591 in der Bildung des Volkes angestrebt werben. Hatte die französische Nationalversammlung das fragliche Gesetz vorirt, weil sie in ihrer Mehrheit dem klerikalen Geiste ergeben ist, so könnte man sie bedauern, aber sie hatte folgerichtig gehandelt. Da sie aber das Princip der Freiheit des Unterrichts als Argument und Motiv anführl und geltend machte, hat sie eine wahrhafte Fälschung begangen, und die zustimmenren liberalen Mitglieder haben sich als kurzsichtig und einfältig im höchsten Grade gebrandmarkt. Wir glauben, daß aus obiger Erörterung das richtige Berständniß und der Unterschied zwischen aufrichtiger Verwirklichung des Princips und eiteler Principienreilerei hervorgehen. Wie aber, wird man fragen, verhallen sich zum Princip der Freiheit des Unterrichts zwei Momente, welche in unsrem Unterrichtswesen zur Geltung kommen, der Schulzwang und die Staatsaufsicht? Der Schulzwang nöthigr den Eltern die Pflicht auf, ihre Kinder wahrend eines gewissen Zeitraums unterrichten zu lasien, sei es in Schulen, sei es auf genügendem Privatwege. Hier gerade zeigt sich die Differenz zwischen dem Formalen und dem Wesen der Sache. Der Wegfall des Schulzwangs ist nicht Freiheit des Unterrichts, sondern Freiheit vom Unterricht. Unser Princip legt aber den wesentlichen Nachdruck auf den Unterricht, und erkennt die Verpflichtung der Ellern, ihre Kinder unterrichten zu lasien, als unumgänglich an. Es will seinem Wesen nach Len Unterricht überall und immer. Der Staat kommt ihm daher zur Hülfe durch Len Schulzwang für Len Theil des Volkes, der seiner Verpflichtung nicht Nachkommen will, der selbst ungebildet und roh genug ist, um Liese erste Pflicht der Erziehung nicht erfüllen zu wollen. Für alle anderen Eltern, denen der Unterricht ihrer Kinder als unbedingtes Berürfniß am Herzen liegt, besteht der Schulzwang von selbst gar nicht. Der Mangel des Schulzwanges ist daher nur eine formale Freiheit von traurigem Wcrthe, dem Wesen nach ist er erst recht Unfreiheit. — Mit der staatlichen Aufsicht über das Unterrichtswesen verhält es sich so. Laß es darauf ankömmt, welcher der Staat ist, der diese Aufsicht ausübt. Ist es der pietistische absolutistische Staat, so kann bei diesem so wenig von dem Princip der Unterrichtsfreiheit, wie irgend einer anderen Freiheit die Rede sein. Es ist nur zufällig, wenn er einer freisinnigeren Richtung folgt: dem Principe steht er mit seinem absoluten Willen gegenüber. Darum gerade war 1848 der Ruf nach dem Principe der Unterrichtsfreiheit ein allgemeiner und man stellte es in den Verfassungen formell auf. Anders ist es dem wahrhaft constitutionellen Staate gegenüber, wo das Volk durch seine beiden gesetzgeberischen Factoren, seine Regierung und seine Vertretung, sich das Gesetz selbst giebt, das seiner Entwickelungsstufe entspricht, und bas der Entwickelung nicht widerstrebt, sondern folgt. Die Unterrichtsfreiheit besteht nun nicht darin, daß es dem Lehrer überlaffen bleibt, ob, was, und wie er lehren will. Dies wäre wieder nur eine formale Freiheit, die dem wesentlichen Zwecke sehr schädlich werden könnte. Selbst dem Privatlehrer werden pflichtgetreue Eltern eine Aufsicht hinsichtlich der Erziehung und des Unterrichts ihrer Kinder widmen. Ist nun die Schule eine gemeinsame Veranstaltung für Viele, so versteht sich eine Aussicht von selbst aus dem Kreise der Interessenten. Es kommt aber jedenfalls darauf an, ob riese Interessenten dazu geeignet und geneigt seien. Der das Volk vertretende Staat wird demnach über die aus den allgemeinen Staatsmitteln erhaltenen Unterrichtsanstalten eine Aufsicht, und über die aus besonderen Kreisen, z. B. der Commune, erhaltenen Schulen die Oberaufsicht bestellen müssen. Denn, wie schon gesagt, besteht das Wesen der Freiheit darin, daß zunächst der Zweck erfüllt wird, und zwar in möglichst vollkommener Weise. Eine Befreiung von der Aufsicht würde daher nur eine formale, nicht aber eine wesenhafle Freiheit sein. Vielmehr kommt es darauf an, ob diese Aufsicht keine einseitige, beschränkende, tendenziöse sei, welche dahin strebt, den Inhalt des Unterrichts zu bestimmten, besonderen Zwecken zu begrenzen, zu beschränken, zu vereinseitigen, und ihm deshalb auch formale Beschränkungen setzt, ihn drückenden Bedingungen unterwirft, ihn in völlige Unfreiheit versetzt. — Wir haben riese Untersuchung angestellt, weil gerade uns Juden das Princip der Unterrichtsfreiheil ein unentbehrliches geworden. Seitdem unsre Jugend der allgemeinen Cultur angehört, har sie specifisch confessionelle Schulen besuchen müssen, auf der Elementarstufe zu einem großen Theile, für alle anderen Stufen gänzlich. Für den Religionsunterricht hatten wir selbst zu sorgen. Unsre geistigen Kräfte durften für das Lehrfach außerhalb der jüdischen Elementarschule sich nicht entfalten, nicht bethätigen. Das in Rede stehende Princip befreit uns von diesen drückenden Fesseln. Wir dürfen es daher scheinbaren und trügerischen Argumenten gegenüber nicht Preis geben. Ein Princip aufzustellen, ist nicht schwer; es aber in den Jrrgängen der Wirklichkeit und vor den Sophismen schlauer Gegner zu vertheidigen und zu wahren, erfordert Anstrengung und Wachsamkeit. Solchen Erscheinungen wie in Frankreich gegenüber, rufen andere geheime Gegner unsres Princips bald aus: Da seht Ihr, was aus diesem Principe fließt, hinweg mit ihm! Gerade gegen diese müssen wir das Princip schützen, indem wir zeigen, daß es dort seitens der Klerikalen nur in heuchlerischer und trügerischer Weise verwendet wird, so daß es an sich doch unangetastet bleibt. Ja, wir Juden sind auf die freisinnigen Grundsätze der Gesellschaft angewiesen. Daher wollen wir es den Ultramontanen so wenig wie den protestantischen Pietisten verdenken, wenn sie uns angreifen, und in die alten Beschränkungen zurückwerfen wollen. Wir verdenken ihnen nur, wenn sie sich hierzu der unlautersten Mittel bedienen, wenn sie Schmähungen. Anschuldigungen, Verleumdungen der gemeinsten Art auf Juden und Judenthum schleudern, und besonders den Einfluß der Juden in unerhörter Weise übertreiben, uns eine Macht zuschreiben, von der wir kaum einen Schatten besitzen, unsre Mitbürger gegen uns auf- 37*