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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-08-24 · Heft 35 (24.8.1875) · p. Seite 558

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 35 (24.8.1875)
Date
1875-08-24
Page
Seite 558 (sequence 4)
Language
German
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558 ist die Controle der Regierung über die Heberollen ungerechtfertigt. Es bliebe dann der Gemeinde betreffs der Beitrage ihrer Mitglieder nur die Civilklage übrig, und die Kostspieligkeit und Zweifelhaftigkeit bei diesem Rechtswege ist bekannt. Auch halten wir, was man auch über Selbstständigkeit declamiret, eine solche Controle seitens der Regierung für recht nützlich; es steht um sie, wie um die parlamentarische Controle: sie nutzt mehr negativ, mehr als Vorbeugungs- und Schutzmittel. Wir Hallen es daher für sehr ersprießlich, wenn die oben citirte Bestimmung nuitatis nmiandis auch in das neue Gesetz ausgenommen werde. Freilich wird es ein eigenthümliches Verhältniß sein, wenn an einem Orte mehrere Gemeinden bestehen, und nur eine derselben, vielleichl nicht einmal die an Milgliederzahl größere, der Controle der Regierung unterliegt und das Executionsrecht besitzt. III. Die wichtigste Frage ist aber nach den Mitteln, welche die Gemeinden zur Sicherung ihres Bestandes zu ergreifen hätten. Wir gehen heute lediglich vom Standpunkte der bisherigen Gemeinden aus und Unterlasten noch, die Einrichtungen etwaiger sich bildenden Nebengemeinven zu besprechen. Wir behalten uns dies für die Zukunft vor, da jedenfalls, vom allgemeinen Standpunkte des Judenthums aus, riese Nebengemeinren, wenn sie sich einmal bilden, nicht minder unsre Aufmerksamkeit beanspruchen müssen. Es ließe sich nun den Gemeinden leicht die Phrase zurufen: Sorget für die Bortrefflichkeit Eurer Anstalten und Einrichtungen, und Ihr werdet etwaigem Austritt ruhig entgegensetzen können. Wahrheit liegt selbstverständlich hierin. Wo eine Gemeinde in allen ihren Anstalten krankt oder gar der Verkommenheit nahesteht, da kann sie auch keine Anziehungskraft üben. Ihre hauptsächliche Existenzbedingung wird in ihren guten Leistungen bestehen. Aber auf dem religiösen Gebiete ist diese Phrase leichter formulirt als verwirklicht. Bei den verschiedenen Richtungen, die auf demselben herrschen, sind die Anforderungen und die Ziele sehr verschieden. Stellet in der Synagoge das Ideal eines orthodoxen Gottesdienstes her, wo kein Piut, kein Iehi razon, kein Nigun fehlt, und gerade deshalb werdet Ihr einen großen Theil der Gemeindemitglieder aus ihr hinausdrängen. Richtet den trefflichsten Cultus nach dem Geiste und Geschmack unsrer Zeit ein, und alle diejenigen, die noch mit ganzem Herzen an den alten Formen hängen, werden entrüstet sich abwenven. Gleiches findet auch in der Schule statt. Strebt man nach einem vermittelnden Wege, so wird man einen Theil der Gemeinden für sich haben, während die beiden Flügel grollen, und nur aus einen Führer warten, d. h. meist nur auf einen Hetzer, um sich loszulösen. Jener Zuruf ist daher für die gegenwärtigen Zustände nur von relativer Wahrheit. Was wir dagegen bei der etwaigen neuen Situation am meisten bedauern, ist, daß unvermeidlich die Gemeinden in einen Geist der Engherzigkeit und Ausschließung verfallen werben, der ihnen bis jetzt völlig fremd war. Wir sehen dies bei den amerikanischen Gemeinden, so baß die dortigen jüdischen Blätter oft genug die Klage ausstoßen, nur die Bemittelten, die eine beträchtliche Gemeindesteuer zahlen können, vermögen ihre religiösen Bedürfnisse in Synagoge und Unterricht zu beftiedigen, und weit über die Hälfte der Juden, z. B. in New-2)ork, steht gänzlich davon ab. Bei den in unsrem Baterlande bestehenden Gemeinden wird dies nicht so weit gehen, und die Unbemittelten werden an ihnen ihren Antheil haben,' wenn sie nicht austreten. Da aber die Gemeinden lediglich durch die Beiträge ihrer Mitglieder bestehen, so werden sie zu dem Grundsätze kommen müssen, daß, wer seinen Beitrag nicht zahlt, auch keinen Genuß von den Gemeind eanstalten haben darf. Man wird statutenmäßig feststellen, daß von ven ortsansässigen Juden, die aus der Gemeinde austreten oder in dieselbe nicht eintreten. Niemand einen Sitz in der Synagoge haben. Niemand irgend einen eine Cultushandlung von einem der Beamten der Gemeinde beanspruchen, Niemand feine Kinder an dem Religionsunterrichte der Gemeinde theilnehmen lassen dürfe u. s. w. Man wird eifersüchtig auf die Ausführung solcher Grundsätze halten. Daß diese nicht ungerecht sein werden, muß man zugestehen; aber dem Geiste der Religion überhaupt und dem Geiste des Judenthums insbesondere widersprechen sie. So wird eine Spaltung zwischen den Glaubensgenossen entstehen, wo sie noch nicht vorhanden, und wo sie dies ist, so vertieft und verbreitert werden, daß Haß und Erbitterung ausgesäet werden, wo Liebe und Eintracht erblühen sollten. Jede Gemeinde wird bedacht sein müssen auf eine feste statutenmäßige Organisation. Zweifelhaft ist es noch, ob ras neue Gesetz für die jüdischen Gemeinden die Bestimmungen ihrer Verfassung aufrecht erhalten werde, welche, der Städteordnung nachgebilvet, die einzige werthvolle Gabe des bei seiner Geburt schon verlebten Gesetzes vom 23. Juli 1847 bildeten. Es ist dies abzuwarten. Einzelne fragliche Punkte werden auch in den Bestimmungen über den Wiedereintritt eines ausgetretenen Mitgliedes oder den Eintritt eines schon Jahre lang ansässig gewordenen Glaubensgenossen, der bisher den Eintritt versagt hatte, festgestellt werden müssen. Auch die Veranlagung der Beiträge auf die einzelnen Mitglieder wird in strengere Formen gefaßt werden müssen, um die aus Reclamationen entspringende Aufregung möglichst zu vermeiden; wobei sich am besten die Beseitigung jeder willkührlichen Abschätzung empfiehlt, so nämlich, daß bestimmt sich abstufende Classen der Beiträge bestehen, und jedes Mitglied in eine dieser Classen verwiesen wird. Denn die Communalsteuer zum Maßstabe zu nehmen, bringt mancherlei Ungerechtigkeiten mit sich, welche bei der Besteuerung einer großen Commune trotz aller sorgfältigen Abschätzung nicht zu vermeiden ist. Man sieht hieraus, wie viele Fragen auf diesem Felde die nächste Zukunft wird zu lösen haben. Jedenfalls wird sich daraus ein ziemlich bewegtes Leben innerhalb des Gemeindewesens vorerst ergeben, und wir können im Voraus nur wünschen, daß überall der Geist der Verständigung vorherrschend sein möge! — Wir werden von Zeit zu Zeit auf diesen Gegenstand zurückkommen.

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