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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-08-24 · Heft 35 (24.8.1875) · p. Seite 557

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 35 (24.8.1875)
Date
1875-08-24
Page
Seite 557 (sequence 3)
Language
German
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557 dem Vorwurf zu wahren, innerhalb der Gemeinde kleinlichen Leidenschaften, wie Gelversparniß, Streitsucht, getäuschter Ehrgeiz u. s. w. Thur und Thor geöffnet zu haben; er will daher den Austritt auf „konfessionelles Bedenken" beschränken, ohne zu bedenken, daß er dadurch nichts beschränkt. Wenn das Gesetz diese Resolution zu seiner Grundlage nimmt, so werden die bestehenden Gemeinden mit ihren Corporationsrechten, mit ihrem activen und passivem Vermögen als fortbestehend angesehen. Sie stehen dann noch weiterhin auf dem § 35 des Gesetzes vom 23. Juli 184 7 : „alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden gehören einer Synagogengemeinde an." Aber es steht fortan jedem einzelnen Juden frei, aus der Gemeinde auszutreten. Ist dies der Fall, so muß folgerichtig auch der Eintritt in die Gemeinde ein freiwilliger sein; jeder Jude, der sich an einem Orte niederläßt, kann in die Gemeinde eintreten oder auch nicht; renn man kann doch keinen Eintritt erzwingen wollen, wenn im nächsten Augenblicke der Wiederaus tritt freigestellt ist. Schwärmt nun die Mehrheit deS Abgeordnetenhauses, Herr Lasker voran, für diese Freiheit des Aus- und Eintritts in die jüdische Ortsgemeinde: so konnte sie sich doch nicht verhehlen, daß sie riese ihre liebgewonnene Freiheit nicht ohne etliche beschränkende Bedingungen werde lasien können. Die jüdische Gemeinde ist doch keine ideelle Persönlichkeit, sie hat Schulden, Verträge, Verpflichtungen, und vor Allem hat sie Mittel nörhig, um ihre Institute zu erhalten. Wäre also der Austritt unbedingt frei, wie leicht könnten plötzlich diese Mittel fehlen, die Schulden unverzinst, die Verträge unerfüllt, die Verpflichtungen unbefriedigt bleiben. Lasker und Miguel sprachen daher schon aus, daß den Austretenden für die Verpflichtungen der Gemeinde noch eine Zeit lang die Zahlung von Beiträgen auferlegt bleiben muffe. Aber wie lange und wie viel? Kann man nicht von der anderen Seite einwenden, daß der Austretende ebenso frei bleiben muffe, wie der, welcher aus dem Orte wegzieht, oder wie die Erben eines Verstorbenen als solche? Eine andere Frage ist, wenn in einer Gemeinde der Austritt sehr zahlreich ist, und der Eintritt unterbleibt, so daß sich die Mitgliecerzahl jener auf ein Minimum reducirt, wann soll die Gemeinde als nicht mehr bestehend angesehen werden? Im Falle einer Auslösung, wie soll es mit dem activen und passivem Vermögen gehalten werden? Es ist der Fall denkbar, daß eine überschuldete Gemeinde sich durch den Austritt sämmtlicher Gemeindemitglierer auflöst, um die Schulden los zu werden, und diese Mitglieder sich als eine neue Gemeinde constituiren, wenn auch ohne Corporations recht. Hierzu bedürfte es nicht einmal des Entschlußes sämmtlicher Mitglieder: durch den Austritt einer ziemlichen Anzahl kann der Rest unter solchen Umständen gleichfalls zum Austritt gezwungen sein. Man sage nicht, daß in allen diesen Erwägungen die Liebe und Anhänglichkeit für die Religion außer aller Berechnung bleibe. Durch die Gestattung des freien Austritts aus der Ortsgemeinde hebt man die ganze Angelegenheit von dem Boden der Religiosität hinweg und versetzt sie auf den der Geldfrage, weil die jüdischen Gemeinden absolut auf die Beiträge der Mitglieder angewiesen sind. — Ja, man kann sich nicht verhehlen, daß die bestehenden Gemeinden durch das Gesetz des freien Austritts viel beschränkter und gebundener sein werden, als Privalgemeinden, die sich etwa neben ihnen auf dem Boden des Vereinsrechres bilden. Bestimmt das Gesetz den freien Austritt, so kann die Gemeinde in ihrem Statute keine Verpflichtung für ihre Mitglieder etwa auf einen Zeitraum von einigen Jahren seslstellen, denn dies wäre gegen das Gesetz, während eine Privatgemeinde dies zu thun berechtigt wäre, da das Gesetz nur die bestehenden Gemeinden betrifft. — Nur mit wenigen Strichen wollen wir die Schwierigkeiten kennzeichnen, welche aus dem in Frage stehenden Gesetze entspringen würden, wenn es dieselben nicht vorsähe, und welche Schwierigkeiten zu überwinden sind, wenn es riesen im Voraus begegnen will. Wir brauchen hierbei nicht einmal zu den Motiven des Austritts zu recurriren, welche außerhalb des confessionellen Bedenkens liegen. Auch wenn einzelne oder ganze Schaaren der sg. Orthodoxen oder der sg. Reformer die bestehende Gemeinde verlaßen wollen, werden dieselben Schwierigkeiten entstehen, nur daß die letzteren um so häufiger kommen mäßen, als eben noch andere Motive für den Austritt sich hinzugefellen. Man hat bisweilen gesagt, und wir selbst waren eine Zeit lang der Meinung, daß große Gemeinden in großen Städten dem Gesetze ruhig entgegensetzen könnten, weil es riesen weniger darauf ankommen könnte, ob sich einige Splitter von ihnen losreißen würden. Bei näherer Erwägung ist dies aber nicht der Fall. Es kommt nämlich für große Städte das Moment hinzu, daß die dortige Gemeinde wegen bisheriger Concentrirung ihrer Institute, den verschiedenen und etwas entlegenern Quartieren keine Befriedigung schaßt und deshalb diese Quartiere sich loslösen und eigene Synagogen und eigenen Religionsunterricht sich schaffen werden, so daß die Hauptgemeinde leicht auseinanderfallen könnte. — Sicherlich werden viele Gemeinden vor allen riesen Nebeln geschützt bleiben und sich in ihrem bisherigen Bestände erhallen. Auch wir hegen diese Hoffnung. Da es aber unausbleiblich ist, daß in nicht wenigen anderen Gemeinden alle riese Schwierigkeiten sich erheben werden, so müßen sie in's Auge gefaßt werden. ll. Eine andere Frage ist folgende: § 58 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 bestimmt: „Die Kosten des Cultus und der übrigen, die Synagogengemeinde betreffenden Bedürfnisse u. s. w., werden auf die einzelnen Beitragspflichlen umgelegt, und nachdem die Heberollen von der Regierung für vollstreckbar erklärt worden sind, im Verwaltungswege eingezogen." Es fragt sich nun, ob das neue Gesetz diese Bestimmung wird aufrecht erhalten sollen und können? Ist die Beitragspflichl durch den freien Austritt als Zwang aufgehoben, so wird es zweifelhaft, ob die Eintreibung der Beiträge auf dem executivem Wege folgerichtig bleibt, und wenn die Vollstreckbarkeit aufgehoben ist, so 35*

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