Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 33 (10.8.1875)
- Date
- 1875-08-10
- Page
- Seite 526 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3227014-3227048--33739-3303557- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
5*26 2&ei£tuAcj 6wocc&XAjC&leMs. Deutschland. Fürth, 25. Juli. «Privalmitth.) Zum ersten Male seil den großen Ereignissen der Jahre 1870/71 war Bayern berufen, allgemeine Wahlen für den Landtag vorzunehmen. Soweit nun solche festgestellt sind, treten drei Israeliten in die bayerische Abgeordnetenkammer ein und zwar vr. Frankenburger in Nürnberg, Dr. Gunzenhäuser in Fürth und Gr. Heule in München. Neugewählt ist Dr. G. in F., während die beiden übrigen Herren schon während und zwischen der vorigen 6-jährigen Legislaturperiode diejenigen Städte vertraten, von welchen sie auch diesmal gewählt wurden. Abgelehnt haben schon vor der Wahl die bisherigen pfälzischen Abgeordneten, Rentier Levy und Notar Gr. Adler. Sämmtliche drei Abgeordnete gehören der bayerischen Fortschrittspartei an, die für die deutsch-nationale Idee wirkt. Die Vertretung von drei Israeliten übersteigt das numerische Berhaltniß insofern, als bei einer Einwohnerzahl von 4,824.421 Seelen, worunter 49,840 Israeliten bei einer Gesammtzahl von 156 Abgeordneten auf die Juden nicht einmal zwei träfen. Eisenach, 2l. Juli. (Franks. Journal.) In unserem Oberlande hat kürzlich eine aus Protestanten und Juden bestehende Gemeinde die Errichtung einer Simultanschule beschlossen; die Regierung hat aber wohl die Vereinigung der Schulgemeinden, nicht aber die der Schulen genehmigt, es sollte vielmehr der jüdische Lehrer nur die jüdischen Kinder unterrichten dürfen. Dabei hat sich jedoch der Schulvorstand des Ortes nicht beruhigt und Berufung eingewenvet, von der man sich um so eher einen Erfolg versprechen darf, als jene auffällige Entscheidung in die Zeit fällt, da der Cultusminister Stichling noch nicht wieder in die Leitung der Geschäfte eingetreten war. Das wird aber in der nächsten Zeit schon geschehen, und dann kann man darauf rechnen, daß die auf Grund des Schulgesetzes zulässige und berechtigte Bereinigung nicht weiteren Schwierigkeiten begegnet. Glatz, im Juli. (Privalm.) In dem von der Stadt G. drei Meilen entfernten Orte N., in welchem nur zwei Israel. Familien wohnen, ohne einen besonderen Friedhof zu besitzen, starb vor einigen Wochen eine israel. Ehefrau am Tage ihrer Entbindung. Ihr Ehemann theilte nach 2 Tagen den Trauerfall dem israelitischen Cultusbeamten der Stadt G. mit und ersuchte ihn zur rituellen Bestattung seiner Frau nach N. zu kommen, indem er bemerkte, daß die Leiche unmöglich nach G. transportirt werden könnte. Der Cultusbeamte kam am bezeichneten Tage nach N. und fand die Trauerbegleitung in großer Zahl versammelt. Jetzt erfuhr er, daß der Wittwer auf dem Simultanfriedhofe des Ortes seine Ehefrau beerdigen lassen wollte und alle dazu erforderlichen Vorbereitungen getroffen hatte. Obwohl ungern entschied sich der Cultusbeamte die Beerdigung zu leiten, und zwar aus folgenden in dem Momente der Entschließung angenommenen Gründen; „Eine Verweigerung der Beerdigung konnte nunmehr angesichts des bedeutenden und ansehnlichen Leichenzuges und der ungeheuchelten Theilnahme der christlichen Ortsbürger aus allen Ständen das Judenthum und dessen momentanen Vertreter in ein sehr gehässiges Licht stellen (also 2idw 2*ao). 2. Die Leiche sollte in einer neuen Graberreihe das erste Grab erhalten, so daß dieses nach drei Seilen über vier Ellen von den anderen Gräbern entfernt blieb. 3. Eine Transportation der Leiche war unmöglich. 4. Eben so unmöglich in dem Moment einen andern Begräbnißplatz zu schaffen. So ging die Beerdigung nach sonst jüdischem Ritus vor sich, und zwar in der gebotenen Entfernung von den übrigen Gräbern und Symbolen. Der Act wurde von der christlichen Bevölkerung in der anerkennendsten Weise ausgenommen, bei den Israeliten der Umgegend fand er eine verschiedene Beurtheilung. Da der vorliegende Fall gerade in der Jetztzeit sich wiederholen kann, und deshalb ein allgemeineres Interesse beansprucht, so werden Eure Ehrwürden freundlichst ersucht, öffentlich zu begutachten, ob der Cultusbeamte im vorliegenden Falle correct gehandelt hat oder wie anders unter ähnlichen Verhältniffen zu handeln sein würde? K. Der vorliegende Fall konnte in der That eine Bedeutung nur in unsrer Zeit erhallen, wo die Frage der confessionellen Begräbnißplatze überhaupt, der jüdischen im Besonderen aufgeworfen und vielfach ventilirt ist. Denn an sich lagen die Dinge, wenn sie sich ganz nach der oben beschriebenen Weise verhielten, so klar, daß gar nicht anders verfahren werden konnte, als wie geschehen ist. Schon vom sanitätspolizeilichen Gesichtspunkte durfte eine Translocirung der Leiche nicht stattfinden und ein anderer Begräbnißplatz war nicht vorhanden. Dies waren zwingende Umstände genug. Wenn nun das rabbinische Gesetz selbst ausdrücklich gestattet, eine nichtjüdische Leiche unter solchen Umstanden der Humanität wegen — denn dies bedeutet Livv “-n — auf einem jüdischen Friedhofe zu beerdigen: so kann wohl kein Zweifel sein, daß der umgekehrte Fall ebenso correct ist. Es giebt wenige Gesetze, die nicht eine Ausnahme gestatten und eine solche Ausnahme wird niemals ein ganzes Gesetz umstoßen oder verdrängen dürfen und können. Die Redaction. Oels (Schlesien), 23. Juli. lPrivatmittheil.) Gestern fand im Kreise der hiesigen Synagogen-, zugleich aber auch Communalverttetung ein herrliches Fest statt, über welches ich in diesem Blatte um so eher berichten zu müssen meine, als dasselbe seit einer Reihe von Jahren die nunmehrigen Errungenschaften des Judenthums mit Eifer erstrebt hat. Herr Kaufmann