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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-07-20 · Heft 30 (20.7.1875) · p. Seite 482

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 30 (20.7.1875)
Date
1875-07-20
Page
Seite 482 (sequence 12)
Language
German
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482 im Kreise Wollin belegenen Orte, die Wohnung des Kaufmanns Berndt nieder, worauf dieser einige Monate die zur Zeit freien Räume des zweiten Schulhauses gegen entsprechende Miethe benutzte. Beim Verlassen der Räume ließ er dieselben auf das Beste in Ordnung bringen. In einer spatern Gemeindeversammlung äußerte der Eigenthümer Krause, daß das SchulhauS, bevor es von einem neuen Lehrer bezogen werde, erst ausgerauchert werden müsse, da es in demselben nach Juden stinke. Hierauf wurde derselbe von Berndt bei dem Gerichte zu Wollin verklagt und erkor sich zum Rechtsbeistand den dortigen Rechtsanwalt Reichhelm. Aus welche Weise suchte dieser nun seinen Mandanten zu vertheidigen? Er war sofort damit bei der Hand, den Beweis der Wahrheit antreten zu wollen. In der Klagebeantwortung nämlich heißt es wörtlich: „Bestritten wird nur, daß in der Gemeindeversammlung zu Kolzow am 29. April d. I. der Kläger zugegen war, der sonstige Klageantrag als richtig eingeräumt, dem Klageantrag jedoch aus folgenden Gründen widersprochen: l) es ist notorisch, daß fast allen Juden hiesiger Gegend ein eigenthümlicher übler Geruch anklebt, welcher sich namentlich den von ihnen bewohnten und benutzten Räumlichkeiten mitzutheilen pflegt. Beweis: Zeuzniß und beziehungsweises Gutachten der beiden hiesigen Aerzte, der Doctoren Lüdden und Havemann. (Wahrscheinlich sind dies Aerzte, die bei den Juden keine Kundschaft haben! ) Mit Rücksicht hieraus hat der Verklagte in der Gemeindeversammlung zu Kolzow, als über die Anstellung eines zweiten Lehrers und die Benutzung der bisher vom Klager mit Familie bewohnten Hälfte des Schulhauses verhandelt wurde, im Jntereffe der Sache, ohne die Absicht, den Klager zu beleidigen, allerdings die in der Klage angegebene Aeußerung gethan, welche an und für sich in der Form, in welcher sie geschah, bei einem einfachen Landmann nicht auffällig erscheinen konnte. 2) Der Verklagte ist verheirathet und hat mir seiner Eheftau, zwei Kindern und einer Schwester seiner Eheftau die fraglichen Raume des Schulhauses zu Kolzow während des in der Klage angegebenen Zeitraumes zur Wohnung und beziehungsweise zum Betriebe eines Material- und Schnittwaarengeschafts benutzt, auch mit Lumpen und Knochen wahrend jener Zeit Handel getrieben und diese Artikel in seiner Behausung untergebracht, so daß die letzteren in der Thal den Wohnungsräumen jenen eigenthümlichen Geruch mitgetheilt hatten, welchen man in jüdischen Wohnungen hiesiger Gegend zu finden pflegt. Beweis und Gutachten des Schulzen Scheer zu Kolzow. Hiernach dürfte in der vom Kläger gerügten Aeußerung des Verklagten eine Beleidigung nicht enthalten sein, und wird deshalb Namens des Verklagten beantragt, den Kläger mir seiner Klage kostenpflichtig abzuweisen." Das Gericht ist auf eine solche Beweisführung natürlich nicht eingegangen und hat, ohne die von dem Vertheiviger vorgeschlagenen Zeugen und Sachverständigen über das Stinken zu hören, den Verklagen zu 5 Thaler Geldbuße, event. 3 Tagen Gefängniß verurtheilt. Der Klager ist selbstverständlich über die Art der Bertheidigung im hohem Grade entrüstet, und ein hiesiger Bekannter deffelben hat Beranlaffung genommen, das Original der Klagebeantwortung dem Vorsitzenden des Ehrenraths der Rechtsanwälte des Stettiner Regierungsbezirks einzusenden. «Tribüne.) Pester Blätter erzählen folgenden Vorgang, der in die Sitten mancher Gegenden einigen Einblick gestattet. In Gy. war's, wo am 16. Juni die Hochzeit der Verlobten Julie W. und Moriz H — ts (aus Großwardein) stattfinden sollte. Der Bräutigam erschien auch pünktlich an diesem Tage mit seinen Angehörigen und nahm die Gratulationen entgegen. Es sollte nun auch die Trauungsceremonie beginnen, wenn nicht der Bräutigam augenscheinlich gezögert hätte. Spannungsvolle Ruhe und Erwartung. Man ftagt ihn endlich um die Ursache. „Weil von der bedungenen Mitgift 25 fl. fehlen" — war die Antwort. Umsonst bittet die arme verwittwete Mutter der Braut, umsonst machen Vermittler ihren Einfluß geltend — der Bräutigam ist unbeugsam. Man legt in der Eile zehn Gulden zusammen, — der Bräutigam ist damit nicht zuftieden. Die Gäste weisen auf die Armuth der Mutter hin, auf die Schönheit und Liebenswürdigkeit der Braut, ja sie appelliren endlich gar an die „Ritterlichkeit" des edlen Jünglings — Alles vergebens. Er sei bei Antritt der Reise entschlossen gewesen, augenblicklich umzukehren, wenn auch nur ein Heller von der versprochenen Mitgfft fehle. Um sieben Uhr Abends tritt er wirklich den Rückzug an, aber langsamen Schrittes, damit man ihn zurückrufen könne. ES finden sich auch wirklich Gäste, die aus Erbarmen geneigt wären, die fehlenden fünfzehn Gulden herzugeben. Andere, erzürnt über dieses Benehmen, sagen, daß man einem solchen Menschen nicht einen Kreuzer geben dürfe. „Schaffen wir einen anderen Bräutigam herbei!" rufen die Frauen, und sie fordern Simon R. auf, er solle das schöne Mädchen heiratheu; er mag aber ein Mädchen nicht zur Frau, das ein Anderer sitzen gelassen und ihm selber schon einmal einen Korb gegeben hat. Neue Berathung. Da fällt den Frauen ein, daß im dritten Dorfe Jemand wohne, ein nicht gerade junger und nicht gerade schöner Mann, der schon lange für die schöne Julie schwärme. Er wird unverzüglich herbeigeholl, und um zwei Uhr nach Mitternacht findet die Trauung statt. Julie läßt willig Alles mit sich geschehen, obwohl ihr Herz dem Fünzehn-Gulven-Manne gehört. Mittlerweile erfahrt man, daß dieser in der Nähe der Stadt auf Nachricht warte. Rasch entschlossen ladet man ihn zum Hochzeitsmahle, das bis zum Morgengrauen währte. So erzählen „Fov. Lap." die Geschichte von der Berheirathung des schönen Judenmadchens Frl. Julie W.

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