Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 29 (13.7.1875)
- Date
- 1875-07-13
- Page
- Seite 458 (sequence 4)
- Language
- German
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458 Gesetzgebung ist, die Principien herauszustellen. Diese wissenschaftliche Erkenntniß ist ihr die Hauptsache, und von dieser aus beaniwortet sie die Fragen, ob es ein lebendiger, einheitlicher Organismus sei, dem nur hier und da im Laufe der Zeiten einige Modificationen, Einschiebsel und Zusätze, sowie andererseits Lücken beigebracht sein könnten, oder ob es zusammengewürfelt sei aus einzelnen, sehr verschiedenartigen, unzusammenhängenden und sich widersprechenden Theilen. Wir brauchen es nicht erst zu sagen, sondern es drängt sich dem vorurtheilslosen Leser von selbst auf, um wie viel ftuchtbringender diese zweite Art der Kritik ist, um wie viel sicherer sie sowohl für das wissenschaftliche, als auch für das allgemeine Geistesleben Ergebnisse liefert, und allein im Stande ist, eine geschichtliche Erscheinung, deren Ursachen und Wirkungen zu erklären. Es darf uns nicht irre machen, daß jene äußerliche Kritik zur Modesache geworden und im Vordergründe der Wissenschaft steht, daß ihre Jünger jedem anderen wissenschaftlichen Streben Werth und Berechtigung absprechen, wenn wir nur auf dem zweiten Wege uns vor Vorurtheil und Buchstabengläubigkeit bewahren. Wir gestehen gern, daß wir uns sowohl in unsrem großen Bibelwerke, als auch in unsren Vorlesungen und Abhandlungen von diesem Streben nach der richtigen Kritik von innen heraus haben leiten lassen, von der äußeren Kritik nur die völlig außer Zweifel gesetzten Resultate, deren freilich nur noch wenige sind, nach gewissenhafter Prüfung ohne Zaudern annehmen und deßhalb es uns gefallen ließen, wenn man unsren Arbeiten von gewisser Seite die Würdigung vorenthielt. Wir sind gewiß, daß der wahre wissenschaftliche Geist sich auch hier Bahn brechen und die aufgehäuften Vorurtheile beseitigen wird. Nachdem die hebräische Literatur nicht mehr in völliger Jsolirung besteht, sondern die Fortschritte im Verständniß der ägyptischen und assyrischen Monumente so mächtige Hülfsmittel ihr heranschaffen, dürfen wir uns dieser Hoffnung umsomehr hingeben. Von diesem Standpunkte ging auch Pastoret aus. Er faßte den Mosaismus als ein Ganzes auf und schnitt aus ihm nicht das bloße Jus heraus, wie Michaelis, sondern erkannte das Recht, die Moral und den Cultus bei ihm in ihrem engen Zusammenhänge au. Was ihm in dieser Beziehung fehlt, ist die Erkennrniß, das auch der dogmatische Theil, die Lehre von Gott und vom Brenschen nicht übergangen werden dürfte, weil sich im Mosaismus an diese Lehre Cultus, Moral und Recht in innerster Consequenz anschließen. Pastoret bespricht zuerst den Zustand der Völker und rer Hebräer vor Moses und des letztern Lebenslauf; hieraus die politische Geschichte der Hebräer, besonders hinsichtlich der Verwaltung nach Moses. Die „religiösen Gesetze" füllen das dritte Capitel und zwar zuerst die den Götzendienst betreffenden Gesetze, dann von den Priestern und Leviten, die Vorschriften über die Feste, die Opfer, die Unreinheiten und die Gelübde. Das vierte Capitel befaßt die Cioilgesetze, erstens das Personenrecht, zweitens über Kauf, Vertrag, Darlehen, Pfand, Hypothek u. s. w., drittens über Heirath, Mitgift und Ehescheidung und das Erbrecht. Das Criminalrecht füllt das fünfte Capitel, und zwar werden nacheinander die Untersuchung, die Strafarten, die Verbrechen gegen die Gottheit, die Verbrechen gegen die Menschen in ihrer ganzen Ausdehnung behandelt. Hierauf folgen im sechsten Capitel die Moralgesetze und im siebenten allgemeine Beobachtungen über die mosaische Gesetzgebung. — Es ist hier nicht der Ort, ausführlich in die Ansichten Pastoret's einzugehen. Heben wir nur einige Züge heraus. Als die Basis der ganzen mosaischen Gesetzgebung, aller Pflichten, die sie vorschreibt, erkennt P. die Liebe an, die Gott vom Menschen fordert (S. 23). Die Stellung der Priester zeichnet er richtig; er macht (S. 7 l) besonders aufmerksam, daß die Beschneidung, die Trauung und das Begräbniß niemals priesterliche Functionen gewesen, so daß gerade diejenigen Momente wegfielen, durch welche der Priester in das Privatleben eingreifen und die Individuen beherrschen konnte (vgl. S. 260 ). Mit Nachdruck setzt P. die große Verschiedenheit in dem Untersuchungsverfahren bei den Israeliten und bei den modernen Völkern auseinander, wobei er die Mischna zu Grunde legt, eine Verschiedenheit, die selbst jetzt noch nicht ganz verschwunden ist. „Die Richtet", sagt er (S. 348), „erlaubten sich nicht mir schuldbarem Mißbrauch rem Angefchuldigten Schlingen zu legen oder Furcht einzuflößen, ein ungeziemender und barbarischer Gebrauch, der sich unglücklicher Weise bei den modernen Völkern eingeschlichen hat. Man sieht Richter, unwürdig dieses Namens, belastet mit dem Geschick eines ihrer Mitbürger, diesen sofort als einen Verbrecher betrachten und mit einer leidenschaftlichen Gier mehr die Beweise seines Verbrechens als die seiner Unschuld aufsuchen. Du bist nur verdächtig, sie setzen Dich als überführt voraus; oder mit einer grausamen Geschicklichkeit stellen sie sich. Dir ein Mittel anzubieten, den begangenen Fehler leichter zu bekennen, um Dir durch die Hoffnung einer minder strengen Strafe das Bekennlniß zu entlocken. Die hebräischen Richter erlaubten sich alles Dies nicht, sondern höchstens die Zeugen durch die Drohungen zu erschrecken, welche sich erfüllen würden, wenn sie die Wahrheit verletzten. Die gegen den Angeklagten angewandten Ausdrücke athmeten stets die Menschlichkeit und eine Art Wohlwollens u. s. w." Besonders hebt er auch die Weisheit und Schonung hervor, die selbst im Falle der Verurtheilung bis zu dem Augenblick des Strafvollzuges beobachtet wurden, und die bei irgend welchem Motive, diesen verzögern, die Untersuchung erneuern und eine Lossprechung ermöglichen konnten. Die vielfachen Jrrthümer, die seiner Zeit über alle diese Gegenstände verbreitet waren, bekämpft P. mit Nachdruck. So nimmt er auch Gelegenheit, die alljüdische Sitte, die Todten außerhalb der Städte zu begraben, dem seiner Zeit noch immer vorhandenen Begraben in den Kirchen gegenüber zu rühmen. iS. 384). Mit einer edlen Wärme nimmt er sich sS. 452) der mißhandelten Juden an — man erinnere sich, es war 1787 — die