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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-07-06 · Heft 28 (6.7.1875) · p. Seite 445

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 28 (6.7.1875)
Date
1875-07-06
Page
Seite 445 (sequence 7)
Language
German
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445 durch Neuwahlen zu ergänzen, auch durch Cooptation sich zu » verstärken und an auswärtigen Plätzen Bevollmächtigte zu ern nennen. Wir können uns denken, daß Mancher über das große n Wirkungsfeld dieser neuen wohlthätigen Anstalt, welches ein höchst f bedeutendes Maß von Mitteln erfordern möchte, die Achsel zucken; wird. Aber um so anerkennenswerther ist der Muth, mit welchen! C das Unternehmen begonnen wird, und dieser Muth, hoffen wir, I wird schon wegen deS wahrhaft segensreichen Zweckes in der c Opferwilligkeil unsrer Glaubensgenoffen sich nicht täuschen. Da * bei der Beschaffenheit des Zweckes schon jede einzelne gewährte i Hülfe Nutzen schafft, so bietet schon das von zwei edlen Herzen u gespendete Grundkapital Mittel zu wenigstens einigen guten r Werken, und so möchte ein Crystallisationspunkt gegeben sein, welchem sich weitere Gaben anschließen werden. Bielefeld, 20. Juni. «Privatm.) Die Berhandlungen des Abgeordnetenhauses über den Antrag des Iw. Virchow, die r Kirchhöfe ihres konfessionellen Charakters zu entkleiden, hat unserm r Abgeordneten Windthorst Anlaß geboten, ans die Friedhossfrage , in unserer Stadt, als im Sinne des Virchow'schen Antrages t gelöst, hinzuweisen. Ich erlaube mir in Folgendem die Lage I der Sache kurz darzustellen: l Als vor mehreren Jahren die Anlage eines neuen Com- 1 munalfriedhofes von den städtischen Behörden beschlossen worden, t hielt es die jüdische Gemeinde für angezeigt, sich das wichtige s Recht des Miteigenthums an der neuen Anlage zu wahren, und i dieses um so mehr, da bei der immer wachsenden außerordent- > lichen Ausdehnung unserer Stadt mit der Zeit ein geeignetes ' Grundstück für einen Friedhof kaum zu beschaffen sein würde. Der desfallsige Antrag wurde vom Magistrate genehmigt, und dieser beantragte bei der Stadtverordnetenversammlung, der jüc. Gemeinde einen gesonderten Raum auf dem neuen Friedhose anzuweisen. Die Stadtverordneten aber glaubten in dieser Absonderung wieder eine unberechtigte Scheidewand zwischen den Consessionen erblicken zu müffen und gestatteten nur Reihengräber ohne konfessionelle Scheidung. Das in diesem Sinne redigirte Statut wurde von der Kgl. Regierung genehmigt. Die Anfrage des Magistrats an die Gemeinde, ob sie unter diesen Umständen noch auf das Recht der Mitbenutzung des neuen Friedhofes bestehe, wurde vom Borstande unv der Repräsentantenversammlung einstimmig bejaht, nachdem auf vorherige Anfrage erklärt war, daß der weiteren Benutzung des gegenwärtigen jüdischen Friedhofes kein Hinderniß im Wege stehe. So ist denn von dem neuerworbenen Rechte in der That noch kein Gebrauch gemacht und aus der jüdischen Gemeinde noch keine Leiche auf dem neuen Friedhöfe beerdigt worden. Soweit wir die Stimmung der Gemeindemitglieder kennen, wird vielmehr unser alter Friedhof, der unter normalen Verhältnissen beträgt, zur Ertheilung des betreffenden obligatorischen Religions-, wohl noch 25 bis 30 Jahre ausreichen wird, so lange wie möglich auch ferner benutzt werden. S. Blumenau. Wolfeubüttel, 21. Mai. (Privatmillh.) Unsre verhältnißmäßig kleine Gemeinde bietet in ihrem Gottesdienste viel Befriedigendes dar. Am jüngst verflossenen Schabuvth ertönten zum ersten Male die Klänge eines Harmoniums, daL von der Gemeinde beschafft worden ist, in unsrem Golreshause. Herr Iw. Rofenstock, der Director der Samsonschule, weihele dasselbe durch eine ergreifende Predigt ein. Unser Chorgesang ist unter Leitung des Herrn Wimmelbacher, des Hausvaters, in der Samionschule musterhaft, und so wirken diese wohlthätige Stiftung und die Gemeinde zusammen, um dem religiösen Bedürfniß ein wahrhaftes Genüge zu schaffen. Japhet. Oesterreich-Ungarn. Wien, 18. Juni. lPrivatmittheil.) Mit großem Rechte verfolgen Sie die Fortschritte, welche die Einrichtung von jür. Religionsunterrichte an allen öffentlichen Lehranstalten in Oesterreich wie in Preußen machen. Cs liegt darin das zwiefache Moment, daß auch für die jüdischen Zöglinge ein religiöser Unterricht beschafft, und daß das Judenthum endlich als gleichberechtigter Culrus vom Staate behandelt wird. Zwischen Oesterreich und Preußen besteht, abgesehen daß das erstere in dieser Maßregel der Gerechtigkeit voranging, noch der Unterschied, daß sie in Oesterreich Gesetz, in Preußen nur erst Ministerialrescript ist, und daß dieser jüdische Religionsunterricht bei uns obligatorisch, in Preußen fakultativ ist. Veranlaßt durch Fragen über Consequenzen einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 2o. Juni 1872 und der Verordnung vom 24. Juli 187-1, hat der Minister für Cultus und Unterricht sämmtlichen k. k. Landesschulbehörden Folgendes eröffnet: „Schüler, welche einem im Religionsunterrichte an der Schule nicht vertretenen Glaubensbekenntnisse angehören, werden von dem Beibringen eines Zeugniffes über erhaltenen Religionsunterricht blos dann zu entbinden fein, wenn sie nachweisbar eines solchen Unterrichtes nicht theilhaftig werden konnten. Wo aber unter einfachen Umständen die Möglichkeit eines solchen Unterrichtes gegeben ist, hat sich jeder Schüler über - seine Pflichterfüllung auszuweisen. Inwieweit hier die in der : Verordnung vom 24. Juli 1874 bezeichnete VertrauenSwürdig- : feit res privaten Religionslehrers in Betracht kommt, kann es - keinem Zweifel unterligen, daß ein Zeugniß, welches ein in einem; Seelsorgeamte wirkender Geistlicher der evangelischen Kirche oder l der Rabbiner (oder der Religionslehrerl einer jüdischen Cultusgcmeinde ausgestellt hat, ohne weiteres anzuerkennen ist, daß t daher die in demselben errheilte Fortgangsnore in das Scmestrale zeugniß, jedoch ohne Einfluß auf die allgemeine Zeugnißclaffe, - auszunehmen ist. Auch unterliegt es im Allgemeinen keinem v Anstande, daß an einer Staatslehranstalt, in welcher die Anzahl r der Schüler einer bestimmten Confession weniger als zwanzig - Der Verwaltungsrath ist berechtigt, sich bei eintrelenden Vakanzen

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