Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-07-06 · Heft 28 (6.7.1875) · p. Seite 444

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 28 (6.7.1875)
Date
1875-07-06
Page
Seite 444 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3224737-3227014-3227043--33652-3303465
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

444 leichter und die Nahrungsguellen für die Unbemittelten reichlicher fließen, treten solche UebelstLnde weniger hervor, als in den mittleren und kleinen Gemeinden. Letztere sind durch die Freizügigkeit, durch welche die meisten Wohlhabenden nach den größeren Berkehrsplätzen übersiedelten, in argen Nachtheil gerathen. Die Besitzenden ziehen fort und lasten die Unbemittelten zurück; die jungen Männer, selbst der ärmeren Elasten, suchen in größeren Städten lohnendere Erwerbs- * zweige aus, während die Mädchen Zurückbleiben. Hier muß eingeschritten werden, und es ist Zeit, daß man sich dieser Aufgabe mit Wärme und Hingebung unterziehe. Geleitet von den angeführten Gesichtspunkten, haben sich zwei vorläufig nicht genannt sein Wollende bereit gefunden, den Grund zu einer Darlehnscaste durch Schenkung von je 15,000 Mark zu legen, welche nach den Grundsätzen des beiliegenden Statuts verwaltet werden soll. Selbstverständlich werden an diesen bescheidenen Anfang anderweitige Schenkungen sich anreihen müffen, wenn die Darlehnsmittel einigermaßen den Ansprüchen genügen sollen, welche aus den bis jetzt zum Gemeindebunde gehörenden 126 Bundes» gemeinden zu erwarten sind. Es ergeht daher an alle mit Glücksgütern gesegneten Glaubcnsgenoffen, ganz besonders an edle Frauen, der Ruf, durch jährliche Beiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, diesem Werke der Humanität ihre Beihülfe angedeihen zu lasten. Mögen sie durch letztwillige Verfügung zu Gunsten einer für ihre Mitschwestern speciell bestimmten, sich als dringend nörhig herausstellenden Institution sich ein dankbares Andenken für alle späteren Zeiten sichern, oder vielmehr schon bei Lebzeiten sich der segensreichen Erfolge derselben noch viele Jahre erfreuen und selbstthätig dabei Mitwirken! Leipzig, im Juni 1875. Der Berwaltungsrath der deutsch-israelitischen Darlehnscaste für Frauen und Jungfrauen. Stadtrath Moritz Kohner, Jacob Nachvd, Vorsitzender. Vorsitzender-Stellvertreter u. Cassirer. Fanny Finkelstein. Henriette Goldschmidt. Jacob Plaut." Aus dem Statute selbst heben wir folgende Hauptbestimmungen hervor: $. 1. Zweck der Darlehenscaste ist die Gewährung unverzinslicher Darlehen an unbemittelte jüdische Mädchen und Frauen, sofern sich dieselben als erwerbsfähig legitimiren, zur Begründung einer selbstständigen Existenz. In gleicher Weise können, nach Ermessen der Verwaltung der Darlehenscaste, Darlehen auch zu dem Zwecke gewährt werden, um unbemittelten jüdischen Mädchen und Frauen eine fachmäßige Vorbereitung zur selbstständigen Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen, sobald eine solche Vorbereitung voraussichtlich nur kurze Zeit in Anspruch nehmen dürfte. §. 2. Die Mittel der Darlehenscaste bestehen, bez. werden gebildet: a) Aus dem bereits vorhandenen Stiftungscapital von 30,000 Mark. 1») Aus den der Darlehenscaste fernerweit zufließenden Stiftungen, Schenkungen und Vermächtnissen. e) Aus regelmäßigen, auf mindestens 3 Jahre zugesicherten Jahresbeiträgen seitens Einzelner oder Gemeinden. «1) Aus einmaligen Beiträgen. e) Aus zurückerstatteten Darlehen. 5. Darlehen werden, soweit die im vorstehenden Paragraph angegebenen Mittel es zulässig erscheinen lasten, gewährt, wenn die Bewerbung durch das Gutachten eines in dem Wohnorte der Bewerberin oder nahe demselben bestehenden jüdischen Frauenvereins befürwortet wird. Besteht in dem betteffenden Orte ein solcher Frauenverein nicht, so kann das Gutachten ausnahmsweise durch drei von dem Vorstände der betreffenden Gemeinde bestimmte Damen erstattet werden. Darlehensgesuche aus Klein- und Mittelgemeinden werden vorzugsweise berücksichtigt. 6. Sind die zu Darlehenszwecken verfügbaren Mittel erschöpft, so können weitere Darlehne nur dann gewährt werden, wenn der Darlehenscaste Stiftungen, Schenkungen und Vermächtnisse von über 150 Mark zugefallen sind, bei denen die Geber die ausdrückliche Bestimmung getroffen haben, daß solche, zwar bis aus Weiteres zinsbar angelegt, erforderlichen Falles jedoch zu Darlehenszwecken benützt werden können. Aus solchergestalt zur Verfügung stehenden Capitalien dürfen Darlehne indeß nur gegen Bürgschaft gewährt werden. §. 7. Darlehne werden gewährt laut §. 1 : a) Behufs Anschaffung von Maschinen, Werkzeugen, musikalischen Instrumenten oder sonstiger zum Erwerb erforderlichen Utensilien. 10 Behufs Einrichtung eines Kindergartens, oder einer Schule, wenn davon Erfolg zu erwarten und die Bewerberin sich durch geeignete Vorbildung hierfür gualisicirt erweist. c, Behufs Errichtung eines Waarengeschäfts, das nur geringes Anlagecapital erfordert. (I) Behufs Vorbereitung für einen selbstständigen Erwerb, sobald diese Vorbereitung die Dauer eines Lehrjahres nicht überschreitet. §. 9. Die Thätigkeit der Darlehenscaste umfaßt alle diejenigen jüdischen Gemeinden Deutschlands, welche dem israelitischen Gemeindebund angehören, resp. später demselben beitreten werden. §. 10. Die Darlehenscaste wird durch einen in Leipzig bestehenden Berwaltungsrath von fünf Mitgliedern geleitet, die unter sich einen Vorsitzenden unv einen Stellvertreter desselben wählen und die Form ihrer Geschäftsführung selbst bestimmen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.