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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-06-29 · Heft 27 (29.6.1875) · p. Seite 428

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 27 (29.6.1875)
Date
1875-06-29
Page
Seite 428 (sequence 6)
Language
German
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nasialcaffe ertheilt und daß er, gleich den übrigen Lehrgegenfiänden mit in die Censur ausgenommen werde. Das Curatorium antwortete darauf zwar nicht ablehnend, indeß auch nicht zufriedenstellend, indem es uns anheimgab, uns dieserhalb mit dem Director des Gymnasiums in Verbindung zu setzen und gleichzeitig die Eltern der Schüler zu veranlassen, den betreffenden Antrag bei dem Director, der denselben gut aufnehmen würde, zu stellen. — Weitergehende Einrichtungen für den israelitischen Religionsunterricht bestanden bis jetzt an keinem preußischen Gymnasium und, mit Ausnahme zweier Realschulen, auch an keiner andern höhern Lehranstalt. Sollten wir solche bezwecken, wünschten wir insbesondere, daß die Kosten für die Ertheilung des israelitischen Religionsunterrichts aus der Gymnasialcaffe bestritten würden, so würde es dazu eine Aenderung der bestehenden allgemeinen Bestimmungen bedürfen, die nur bei dem Herrn Cultusminister nachzusuchen sein dürfte. Bei diesem Bescheide beruhigten wir uns nicht, wandten uns vielmehr mit einer Eingabe vom 3. Februar crt. an den Herrn Cultusminister llr. Falk und baten, unserm, an das Curatorium des Gymnasiums gestellten, gerechten Anforderungen zu entsprechen. Wir empfingen darauf ein, vom 11. Mai crt. datrrtes. Schreiben des Königs. Provinzial-Schul-Collegiums zu Münster, wörtlich lautend: „In Folge eines auf die Eingabe des Vorstandes vom „6. Februar crt. an uns ergangenen Bescheides des „Herrn Ministers der geistllchen rc. Angelegenheiten vom „30. vor. Mrs. ist das Curatorium des dortigen Gym- „nasiums von uns angewiesen worden, wegen des den „jüdischen Schülern dieser Anstalt und der mit ihr ver- „bunvenen Realschule zu erlheilenden Religionsunter- „richts eine Einrichtung zu treffen. — Weitere Mitteilungen in der Sache wird der Vorstand von dem „genannten Curatorium demnächst zu erwarten haben." Aus Vorstehendem ersehen wir zu unserer Freude, daß die Gleichstellung der Juden in Preußen, wenn dieselbe gleichzeitig angebahnt wird, immer weitere Fortschritte macht und glaubten wir uns zur Mittheilung Ew. Hochwürden gegenüber verpflichtet, weil Sie event. davon für die „Allg. Ztg. des Judenth." Gebrauch machen könnten. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde: Jsaac. Nachbemerkung der Redaction. Wir haben in Nr. 20 das Ministerial-Rescript selbst wörtlich mitgetheilt, und wenn wir die obige Zuschrift hier Wiedergaben, so geschah es sowohl um die Genesis des gedachten Rescripls zu beleuchten, als auch um dadurch den Vorstehern der jüdischen Gemeinden den Weg zu zeigen, der einzuschlagen, um eine gleiche Einrichtung zu erwirken. Sie werden sich immer nur auf dieses Rtinisterial-Rescripl zu berufen brauchen. Bonn, 17. Juni. (Privatmitth.) Wir haben in Nr. 26 das Ministerial-Rescript mitgetheilt, durch welches den jüdischen Gemeinden das Recht zugesprochen wird, an allen höhern Unterrichtsanstalten eine Einrichtung für den jüd. Religionsunterricht zu fordern, der aus der Schulcaffe honorirt wird, für welchen jedoch die Gemeinden den Religionslehrer vorzuschlagen haben. Daß dieser Religionsunterricht nicht obligatorisch gemacht worden, ist sowohl in neueren Verordnungen, als auch in der Sachlage begründet, da auch seitens der Juden bald von dieser, bald von jener Seite ein Widerspruch erhoben werden könnte. Dagegen wird dies durch die Aufnahme in die Schulcensuren hinlänglich ausgewogen. Aber eine andere Frage erhebt sich in der Consequenz dieses Rescriptes. Das in dieser Hinsicht noch maßgebende Gesetz vom 23. Juli 1847 verlangt vom jüdischen Relizionslehrer die Prüfung als Elementarlehrer, also dessen Befähigung für den Elementarunterricht. Eine Prüfung in den Religionsfächern findet nicht statt. Jetzt nun soll der jüdische Lehrer an Gymnasien und Realschulen Religionsunterricht erlheilen, ohne daß er mehr als das Elementarlehrerexamen gemacht hat. Wo ist da die Bürgschaft, daß er zum Religionsunterrichte überhaupt, daß er zum Religionsunterrichte an Gymnasien ff. befähigt ist? Bon den Gemeindevorständen, welche den Lehrer anstellen und vorzuschlagen haben, ist es nicht zu verlangen, daß sie fähig seien, die Qualification ihres Lehrers für einen höhern Religionsunterricht zu eruiren und zu coustatiren. Die Directoren der Gymnasien ff. sind selbst auch nicht im Stande, gerade diese Qualification des vorgeschlagenen Lehrers festzustellen, da sie mit der jüdischen Religion und deren Erfordernissen nicht bekannt sind. Eine sehr große Anzahl jüdischer Lehrer hat kein Seminar besucht, so daß ihre seminaristische Bildung eine Sicherung gäbe. Es fehlt also hier offenbar an einer genügenden Prüfung durch eine dazu befähigte Prüfungsbehörde. Es wird nicht selten Vorkommen, daß der Director, um der ganxn neuen Einrichtung aus dem Wege zu gehen, den vorgeschlagenm Lehrer als ungeeignet zurückweist; nicht selten aber auch wird ein dazu ungeeigneter Lehrer dazu berufen werden, da zum Unterrichte von Gymnasiasten u. s. w. doch schon eine gewisse wissenschaftliche Bildung erforderlich ist. Im letzteren Falle hatte aber das Judenthum keinen Vortheil, sondern eher Schaden von dieser Einrichtung. Wenn der preuß. Staat bisher das Judenthum als solches ganz ignorirte und deshalb an dem jüd. Religionslehrer nur die Befähigung als Elementarlehrer prüfte, so war dies consequent. Wenn er aber jetzt dem jüdischen Religionsunterrichte selbst in seinen höheren Lehranstalten einen ordnungsmäßigen Platz einräumt, so erfordert es wiederum die Consequenz, daß der Lehrer hierfür, also speciell für diesen feinen Beruf, geprüft sei, und dies kann nur durch eine Prüfungsbehörde aus jüdischen Fachmännern geschehen. Hierzu wird sich schließlich die Regierung bestimmen müssen. Für die jüdischen Gemeinden selbst hat diese gesetzliche Anordnung außer der Sache an sich noch

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