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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-06-15 · Heft 25 (15.6.1875) · p. Seite 396

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 25 (15.6.1875)
Date
1875-06-15
Page
Seite 396 (sequence 6)
Language
German
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396 S&cituitg 6acccßu^ßtea. Deutschland. »ahm, tic Leichenverbrennung zu empfehlen und auch für diese eine gesetzliche Erlaubniß zu verlangen. Der Cultusminister sprach sich gegen den Antrag aus, jedoch nicht materiell, sondern veil diese Frage noch vieler Erörterungen bedürfe, indem damit den Kirchengemeinden ihr Eigenthnm entzogen und eine Einnahmequelle verstopft würde, und weil gegenwärtig nicht Zeit genug vorhanden wäre, um einen solchen Gesetzentwurf schon für die nächste Session vorzubereiten. Frhr. v. Fürth verwendet sich gegen den Antrag im Interesse seiner israelitischen Mitbürger, welche einen Hauptwerth auf die abgesonderten Begräbnißplätze legen. An vielen Stellen am Rheine werde schon ganz interconfessionell beerdigt, er erinnere in dieser Hinsicht nur an den Kirchhof von Köln, wo auf Anordnung des Erzbischofs von Köln ohne Unterschied Jeder beerdigt werde. In der confessionelleu Trennung der Kirchhöfe liege überhaupt gar kein Zeichen von Intoleranz, das zeige die geschichtliche Entwickelung. Wenn nach dem Anträge Birchow die Kirchhöfe den bürgerlichen Gemeinden übergeben würden, so wäre dies ein flagranter Eingriff in die Rechte der kirchlichen Gemeinde. Der Staat habe dazu kein Recht. (Herr v. Fürth trifft nicht den Nagel auf den Kopf. Die Israeliten haben gegen den allgemeinen Kirchhof nichts einzuwenden, ihr Interesse liegt nur darin, daß ihnen ihren Privatbegräbnißplatz zu behalten gestattet bleibe.) Windthorst (Bielefeld) wünscht, daß im Interesse der Angelegenheit möglichst vorgegangen werde, er schenke dem Cultusminister volles Vertrauen und sei gern bereit, auf die Worte „in nächster Session" zu verzichten, auch würde er den Vortritt gern dem Patronatsgesetz einräumen. Gegenüber Herrn v. Fürth bemerke er, daß die Stadt, welcher er seinen Beinamen verdanke, seit zwei Jahren einen für alle Confessionen gemeinsamen Kirchhof habe und daß die orthodoxen Israeliten, wie man allerdings Anfangs befürchtet habe, keinen Einspruch erhoben hatten. Die Ausführung des Gesetzes sei ganz einfach so zu bewerkstelligen dadurch, daß die Communen angewiesen würden, confessiouslose Kirchhöfe anzulegen. (Wenn die jüdische Gemeinde in Bielefeld eine Ausnahme von der Regel bildet, so darf eine solche'Ausnahme gegen die Jntensionen der Gesammtheit nicht geltend gemacht werden. Es liegt eben hier wieder die Unkenntniß der jüdischen Verhältnisse vor, die sich an irgend einen einzelnen Fall klammert, um für die Gesammtheit Gesetze schmieden zu wollen.) Jung beantragt Streichung der Worte „in nächster Session". Nr. Birchow acceptirt diesen Antrag. Ein Schlußantrag wird hierauf angenommen und das Haus ertheilt dem Anträge Birchow seine Zustimmung. — . Der Cultusminister hat ein Lesebuch für die Volks- Berti«, 2. Juni. (Privatmittheilung.) In der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses kam eine Sache zur Sprache, welche auch uns höchlichst interessirt. Es erfolgte nämlich die Berathung des Antrags Nr. Birchow und Genossen betreffend die Aufhebung des confessionellen Charakters der Kirchhöfe. Der Antrag lautet: Die Königl. Staatsregierung aufzusordern, dem Landtage in der nächsten Session einen Gesetzentwurf über die Aufhebung des confessionellen Charakters der Kirchhöfe vorzulegen. Nachdem früher die preuß. Staatsregierung, ebenso wie viele andere, die Confessionalität der öffentlichen Anstalten mit aller Macht geschützt und gefördert hat, sie selbst aber durch die Uebergriffe der katholischen Hierarchie die Folgen zu empfinden bekam, hat sie den entgegengesetzten Weg eingeschlagen. Es versteht sich, daß diese günstige Strömung von den Gegnern der positiven Religion benutzt wird, um möglichst radical aufzuräumen. So kommt es, daß neuerdings die gesetzgeberischen Factoren und mit ihnen die gesammte Presse fast ganz in der Theologie und der Kirchenpolitik schwimmen. Man glaubt sich manchmal in die Zeit Friedrich Wilhelm IV. versetzt zu sehen. Es ist daher nur consequent, daß man auch auf die Gottesäcker kommt, und dieselben jeder religiösen Beziehung entkleiden und zum Eigenthum der Ortsgemeiude erklären will. Man will nicht mit dem ftanzösischen Gesetze die Gottesäcker jenach der Bevölkerung des Ortes für die verschiedenen Confessionen abtheilen, so daß jede derselben ihren gesonderten Platz daraus habe, sondern alle Confessionen sollen der Reihe nach ihre Leichen nebeneinander bestatten. Die Ursache zu diesem Vorgehen ist auch hier eine negative. Der Zelotismus ultramontaner und pietistischer Geistlichen hat bekanntlich mehrfach sehr unangenehme Scenen hervorgerufen; diesem will man nun nicht durch gesetzliche Beschränkungen entgegentreten, sondern durch Len Ausschluß aller Consessionalität auf den Friedhöfen unmöglich machen. Wir brauchen nicht den Standpunkt noch einmal klar zu machen, den in dieser Angelegenheit die A. Z. d. Jud. einnimmt. Wir haben gegen die Einrichtung allgemeiner Friedhöfe durchaus Nichts einzuwenden, unter dem Vorbehalte, daß es den jüdischen Gemeinden gestattet bleibe, aus ihre eigenen Kosten ihren Friedhof zu unterhalten, event. herzustellen. Wir erkennen an, daß im Falle eines allgemeinen Friedhofs die Juden nicht das Recht hätten, von Staat oder Stadt einen eigenen Friedhof zu fordern; wohl aber, daß 4 sie das Recht haben, aus eigenen Mitteln als Eigenthum der Corporation einen Friedhof zu besitzen, event. zu erwerben. Wir hoffen, daß, wenn der verheißene Gesetzentwurf zur Vorlage kommt, eine Bestimmung darin zu finden, welche dies ermöglicht. Dr. Birchow motivirte seinen Antrag, wobei er Gelegenheit!schulen aller Confessionen in der ganzen Monarchie ausarbeiten

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