Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 23 (1.6.1875)
- Date
- 1875-06-01
- Page
- Seite 365 (sequence 7)
- Language
- German
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365 Breslau, >7. Mai. (Privatmittheilung.) Sehr geehrter Herr Redacteur, gestatten Sie mir, Ihnen ein vielleicht beispielloses Muster modernster Unduldsamkeit aus unserm hiesigen Schulleben mitzutheilen. Zu Ostern dieses Jahres hat Herr ln-. Luchs, Rector einer der beiden hiesigen städtischen Töchterschulen, erner willkürlichen und durch keinen Erlaß des Magistrates etwa gerechtfertigten Anwandlung folgend, von allen jüdischen Eltern, die ihre Töchter zur Aufnahme meldeten, einen Revers verlangt, durch welchen dieselben sich verpflichten sollten, ihre Kinder auch am Sonnabend Handarbeiten machen und schreiben zu lassen. Biele haben in der Meinung, es werde durch die Unterzeichnung dieses Reverses nur eine zur Aufnahme gehörige Formalität erfüllt und ohne sich desien Inhalt zu besehen, unterschrieben, und sich nachher in die vermeintliche Nothwendigkeit gefügt. Andere, welche von dem Inhalte des eigenthümlichen Schriftstückes Kenntniß nahmen, unterwarfen sich dennoch dem gegen sie geübten Gewisienszwange, weil die Aufnahme der Kinder in einer andern Anstalt nicht mehr hätte bewirkt werden können. Manche versuchten dadurch, daß sie nachträglich ihre Unterschrift zurückzunehmen erklärten, dem Druck jenes Gewissenszwanges sich zu entziehen. Einer dieser Letzteren, deshalb vor die städtische Schulbehörde geladen, ließ sich wegen Krankheit durch seine Frau vertreten. Diese mußte sich bei dieser Gelegenheit einer förmlichen religiösen Discussion mit deur betreffenden Beamten über das Schreiben und Arbeiten am Sabbath unterziehen. Und dies geschieht in einer Stadt, deren Magistrat den Borsitzenven des jüdischen Gemeindecollegiums zum Mitgliede hat. Dabei ist nicht zu vergeffen, daß den jüdischen Zöglingen der Dispens vom Schreiben und Arbeiten am Sonnabend Lurch ein besonders, gewiß auch Ihnen noch erinnerliches, Ministerialrescript — vom Jahre 1869 — gewährleistet ist. So involvirt das Verfahren des Herrn Luchs, abgesehen von dem schreienden Eingriff in das religiöse Gewiffen, auch eine offenbare Rechtsverletzung. Biele Mitglieder der hiesigen Gemeinde, welche zwar verschiedener Ansicht über die religiöse Seite der Angelegenheit sind, aber in dem Willen übereinstimmen, keinen Gewiffenszwang und keine Rechtsverletzung ruhig zu ertragen, haben am 15. d. M. durch die Herren Dr. Zuckermann und Oelsner dem Oberbürgermeister, Herrn v. Forkenbeck, eine in diesem Sinne abgesaßte Petition überreichen lasten. Der so allgemein verehrte Mann hat auck, wie das von seiner wahrhaft liberalen und wohlwollenden Gesinnung nicht anders zu erwarten war, die beruhigendste Zusicherung für eine befriedigende Schlichtung der Angelegenheit crtheilt. Ich werde nicht verabsäumen, Ihnen von dem weitern Verlauf dieser gewiß die weitesten jüdischen Kreise interefsirende Angelegenheit Mitteilung zu machen. B. Breslau, 20. Mai. (Privatmitth.) Es wird Sie freuen, die beifolgende Broschüre zu erhalten: „Lasters Resolution, den Austritt aus der Shnagogengemeinde betreffend und ihre etwaigen Folgen für das bevorstehende Judengesetz, beleuchtet von lln. M. Joel, Rabbiner. (Breslau, Priebatsch, l$75i, da sich hier endlich einmal aus dem Kreise der jüdischen Gelehrten und Schriftsteller über den hochwichtigen Gegenstand auch ein Anderer vernehmen läßt, als Sie, Herr Redacteur. Was mit besonderem Geschick in dieser Broschüre auseinandergesetzt wird, ist, daß ein Gesetz nach rer Lasker'schen Resolution geradezu ein Ausnahmegesetz sein würde, indem der Parochialzwang für die Juden aufgehoben würde, während er für die christlichen Kirchen bestehen bleibt, und daß Laster, indem er keine Eonfession im Judenrhume findet, und eine solche in seiner Theorie aufsucht, die Gemeinden dazu macht, was in der That ungeheuerlich ist. Ebenso wird daraus hingewieseu. daß Laster für die Juden den amerikanischen Standpunkt herbeiführen will, während die Staatsregierung für die christlichen Kirchen und zwar jetzt mehr als je, den entgegengesetzten Standpunkt innehält. Auch wie demoralisirenv ein solches Gesetz wirken würde, deutet I»,-. Jo>-l an, ein Punkt, der in Berücksichtigung, welche geringe Kenntnis; die Mitglieder des Abgeordnetenhauses, Herrn »,-. Laster eingeschloffen, von den jüdiscken Verhältnissen haben, und haben können, noch ausführlicher härte behandelt werden sollen. Sicherlich wird dieses Schriflchen, wenn es in die Hände der Abgeordneten kommt, eine gute Wirkung üben. Zu diesem Zwecke hätten wir aber die letzten Seiten der Broschüre weggewünscht, wo Jo<ll gegen die bekannte Schrift des Makower polemisirt, und zwar was den Rabbinerstand betrifft. Ist auch Alles wahr, was er sagt, so sieht es doch zu sehr pr>« «Irtmo aus, und schwächt deshalb den Eindruck des Vorhergegangenen ab, noch dazu, da der Verfasser an einer anreren Stelle zu verstehen giebt, daß die Trauung nur rem Gemeinderabbiner zustehen müßte, was zwar in Staaten, wo die Eivilehe nicht Gesetz ist, schon wegen der Matrikelführung nothwendig ist, hingegen mit der Einführung der obligatorischen Eivilehe völlig unstatthaft wird. Von jüdischer Seite muß man daher Herrn Iw. Joi-l für diese kleine Schrift dankbar sein. Aber sie müßte den Anfang einer größern Regsamkeit bilden, und es müßten sich recht viele Stimmen von Autorität hören lasten. So halten wir es für sehr wünschenswerth, daß die Artikel der „Allg. Zrg. d. Judenthums", welche die Verhandlungen des preußischen Abgeordnetenhauses über den besagten Gegenstand kritisch besprachen, als Broschüre erschienen, selbstverständlich zu diesem Zwecke etwas modisicirt und einige Punkte weiter ausführend. Groß-Strehlitz, 19. Mai. (Privatmitth. j Ter hiesige Rabbiner Dr. H. Groß ist in Augsburg zum Tistricrsrabbiner gewählt worden. Tie hiesige Gemeinde, in der er sechs Jahre segensreich gewirkt hat, sieht ihn mit großem Bedauern scheiden. Laasphe (Westphalen), im Mai. (Privatniiitheil.» Wie sehr die preußische Regierung, ungeachtet der religiösen Wirren der Gegenwart, dem Zeitgeiste Rechnung trägt, zeigt folgender Vorfall: