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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-05-18 · Heft 21 (18.5.1875) · p. Seite 334

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 21 (18.5.1875)
Date
1875-05-18
Page
Seite 334 (sequence 8)
Language
German
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334 In Sulingen wurde beschlossen, aus den Communalbeiträgen auch die Bedürfnisse für die dortige evangelische Volksschule zu bestreiten, soweit dafür das auskommende Schulgeld keine Deckung gewährt. Dieser Beschluß wurde von der Landdrostei mit der Movification bestätigt, daß die Angehörigen einer anderen Confession nur für den Fall zu Leistungen für die Schule herangezogen werden dürfen, wenn sie die letztere für ihre Kinder benutzen. In Folge dieses Beschlusses ist auch den in Sulingen wohnenden Juden, soweit diese Voraussetzung bezüglich der Kinder derselben zutrifft, ein Beitrag zu den Ausgaben für die Schule angefonnen worden, ein Verfahren, das von der Landdrostei mit Rücksicht auf den § 45 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 30. September 1842 für zulässig anerkannt wurde. Die Shnagogengemeinde zu Sulingen hatte jedoch bei diesem Beschlüsse sich nicht beruhigen zu sollen geglaubt und an das Oberprasidium um Abänderung desselben pctitionirt. Letzteres hat jedoch die Beschwerde gegen die Entscheidung der Landdrostei als unbegründet zurückgewiesen. Oesterreich-Ungarn. Pest, 2. Mai. (Privatmittheilung.) Der „Pester Lloyd" vom 30. April bringt die Motive zu den, von der desfallsigen Commission eingebrachten Gesetzentwurf über Religionsfreiheit. Es ist dieser Bericht eine schöne, durchaus logische Arbeit, eine treffliche staatsrechtliche Vorlesung; aber abgesehen davon, daß er zu umfangreich ist, um hier abgedruckt zu werden, so ist man auch in neuerer Zeit zu mißtrauisch geworden gegen theoretische Discussionen, und verlangt vielmehr nach der praktischen Ausgestaltung, bevor man sich dafür begeistern kann. Es wird in diesem Berichte die Religionsfreiheit des Einzelnen innerhalb der staatsbürgerlichen Pflichten vollständig gewahrt, die freie Religionsübung zugesichert, ebenso aber auch der corporative Bestand der Religionsgemeinden verbürgt. Es heißt darüber: „Nachdem sowohl die Bereinsfreiheit eine natürliche Folge der persönlichen Freiheit bildet, als auch das religiöse Leben in seiner ganzen Fülle sich nur in Gemeinden entwickeln kann und jede Religion eben im Verein ihrer Glaubensgenossen ihre wohlthätigsten Einflüsse auszuüben fähig ist: ist es nothwendig, den Bürgern auch das Recht zu sichern, daß sie nicht nur persönlich sich zu irgend welchem Glauben bekennen, — sondern daß sie sich auch zur Ausübung desselben zu Corporationen oder Kirchen frei vereinigen und in diesen Vereinen die nöthigen Corporationsrechte ausüben können." Alle diese Gemeinden sollen über die Angelegenheiten, welche „den Kreis des Glaubens und der Religion betreffen, ganz selbstständig bestimmen". Allein der Friede untereinander und ihr Verhaltniß zum Staate fordert ebenso bestimmt das Aufsichtsrecht des Staates zu sichern. Ebenso wird die Gleichheit aller Religionen und ihrer Culte als Grundsatz festgestellt und logisch deducirt. Negativ sei dies auch festzustellen; positiv jedoch seien die Verhältnisse der einzelnen Kirchen geschichtlich herausgewachsen, und wurzeln in der Gesinnung des Volkes. Man könne sie daher nicht mit einem Male durchschneiden, ihre verworrene Lage nicht mit einem Federstriche austösen, sondern müsse der Tradition ihr Recht einräumen, und den Gegenstand gesetzgeberisch hiernach und mit Schonung behandeln. Aus dieser kurzen Skizzirung wird man schon ersehen, daß die Gesichtspunkte sehr klar dargestellt sind, ohne daß man im Praktischen um irgend einen Schritt vorwärts gekommen. Aus diesem Uriheile ziehe man aber nicht den Schluß, daß wir diesem Elaborate nur eine geringe Bedeutung zusprächen. Es ist immerhin von Wichtigkeit, in einer Zeit, wo die Strömungen so mannichfaltig und so entgegengesetzt sind, die verschiedenen Gesichtspunkte für die gesetzgeberische Thatigkeit nebeneinander gestellt und beleuchtet zu sehen. Was in Wirklichkeit daraus erfolgt, dafür sind die Berichterstatter nicht verantwortlich. Wien, im Mai. (Privatmitth.) Daß Ihr Berliner Correspondent mit dem Zwecke des Vereins zur Errichtung jüdischer Waisenhäuser in Palästina mit Recht nicht Lbereinstimmt und ihm wesentliche Erfolge nicht zuschreiben kann, wird durch einen Passus in dem zweiten Jahresbericht der israelitischen Allianz zu Wien gerechtfertigt. Es heißt daselbst: „Der löbliche Vorstand der Wiener Cultusgemeinde, als das Curatorium der Herz- Lämel'schen Stiftung in Jerusalem, ersuchte uns um ein Gutachten über die Mittel und Wege, wodurch die ihrem Verfalle entgegengehende „Lämel'sche Kinder-Bewahr- und Lehranstalt in Jerusalem" wieder zu ihrer ehemaligen, die Humanität fördernden Bedeutsamkeit erhoben werden könne. Auf Grund eines brieflichen Verkehrs und persönlicher Conferenz mit den competemesten Kennern der jüdischen Verhältniffe in Jerusalem machten wir dem Wiener Cultusvorstande uns zweckdienlich scheinende Vorschläge, zu deren Ausführung wir uns erboten, sowohl selbst pecuniäre Opfer zu bringen, wie auch unseren Einfluß bei den auswärtigen Verbindungen geltend zu machen." Es geht daraus hervor, daß die Lämel'sche Stiftung, welche 1857 durch L. A. Frankl bei persönlicher Anwesenheit in Jerusalem und unter aller möglichen Garantie, z. B. des österreichischen Generalconsuls gegründet wurde, nach kurzem Gedeihen dem Verfall entgegenging, dem sie schwerlich durch die neuen Bemühungen von Wien aus entzogen werden wird. Eine solche Anstalt liegt eben den Intentionen und Gewohnheiten der jüdischen Bevölkerung in Jerusalem fern. Ganz ebenso würde es Waisenhäusern von Berlin aus gegründet ergehen, sobald sie etwas mehr als die bloße Ernährung von Waisenkindern bezweckten. Das muß man sich klar machen, wenn man die öffentliche Wohlthätigkeit in Anspruch nehmen will, und nicht denken: wenn nur erst Geld da ist, wird die Sache schon gehen. Wer mit Vereinsangelegenheiten sich jemals beschäftigt hat, weiß, daß in unsrer Zeit, sobald der Zweck als löblich in die Augen springt, ein Verein, ein Comitö, ja sogar Geld und Mitglieder leicht zusammen-

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