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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-05-11 · Heft 20 (11.5.1875) · p. Seite 320

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 20 (11.5.1875)
Date
1875-05-11
Page
Seite 320 (sequence 10)
Language
German
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320 glieder betrugen 10,960 Dollars, tote Bermiethung von Synagogensitzen brachte 619, der Verkauf von solchen 887 Dollars im verflossenen Jahre ein. Man sieht hieraus, daß es irrig ist, wenn mau gewöhnlich annimmt, daß das System der amerikanischen Gemeinden vorzugsweise auf der Bermiethung von Syuagogenplätzen beruhe; wohl aber ist es richtig, daß jede amerikanische Gemeinde nur aus zahlende» Mitgliedern besteht, und unter den gegebenen Verhältnissen nur aus solchen bestehen kann, weil sonst der eine Theil für den großen indifferenten andern Theil bezahlen müßte. Allerdings leiden darunter die Unbemittelten; man weiß und beklagt es, aber eine Abhülfe ist noch nicht abzusehen. Unter den Ausgaben besteht der Gehalt des Rabbi aus 4600 Dollars, der des Küsters 1080, der Lehrer 1000 Dollars; der Chor kostet 1419 Dollars, und — an den Staat hat die Gemeinde 173 Dollars jährlich zu zahlen. — Bei den Verhältnissen, in welchen sich jetzt die jüdischen Gemein-! den in manchen Ländern der alten Welt besiuden, wird dieses! kleine Bild wohl interessireu. l Palästina. j Jaffa, im Marz. Nach den Berichten, die der Alliance ' von Jaffa zugekommen, sieht man einem sehr fruchtbaren Jahre j entgegen: der Regen fiel reichlich, die Vegetation ist prächtig j und verheißt eine sehr gute Ernte; dieselbe wird Ende April be» ginnen. Ieuilleton. Einige historische Documenle. In dem ersten Theile des 5. Bandes der unter dem Titel Archivio Venelo periodisch veröffentlichten Urkunden und Abhandlungen (Venelia 1873.) fanden wir einige auf die Juden bezügliche Documenle mitgetheilt von Lattes. Das erste ,S. 97) enthält eine Convention, geschloffen zwischen dem Gesandten der venetianischen Republik bei Heinrich III. von Kastilien, Defiderato Lucio, und dem Juden Dumzago, dem Sohne des Abraham Levi von Burgos, dem Vertreter einer Gesellschaft, welche die Eingangszölle in den kastilischen Häfen gepachtet hatte, aus dem Jahre 1395. Mehr als diese Thatsache interessirt uns aus dem Documenle hier nichts. Wichtiger ist ras zweite (S. 981. Obadia Jare aus Bertinoro bei Forli, der berühmte Commentator der Mischna, giebt in dem hebräischen Bericht der von ihm im Jahre I486 unternommenen Reise nach Palästina Nachricht von einem sonderbaren Verbot der Republik Venedig, betreffend die sich nach Palästina begebenden hebräischen Pilger. Seine hierauf bezüglichen Worte lauten in wörtlicher Uebersetzung. „Auf dem Berge Sion in der Nachbarschaft der Gräber der Könige haben die Franziskaner eine Kirche, und auf Grund dessen gehören ihnen auch „die Gräber der Könige". Ein reicher, deutscher Hebräer, der nach Jerusalem gekommen war, wollte sie erwerben, gerieth deshalb in Streit mit den Franziskanern, und in Folge davon bemächtigten sich die Araber jener Gräber, so daß sie bis heute in ihrem Besitze sind. Als die Rachricht nach Venedig kam, daß die Königsgräber den Christen auf Beranlaffung von occidentalischen Juden genommen seien, wurde beschlossen, denjenigen derselben, welche sich nach Jerusalem begeben, den Durchweg durch die Länder der Republik Venedig nicht mehr zu gestatten. Dies Verbot hat jetzt aufgehört, und jedes Jahr kommen Hebräer auf venetianischen Galeeren an, denn es giebt keine sicherere und kürzere Ueberfahrt als auf > diesen, da die Galeeren höchstens vierzig Tage von Venedig bis dorthin gebrauchen." Die Erzählung des Bertinoresen wird jetzt durch folgende zwei Beschlüsse des venetianischen Senats bestätigt, aus welchen erhellt, daß das Factum sich im Jahre 1427 zutrug, und daß die Franziskaner bei gedachter Gelegenheit vom Papst Martin V. eine Bulle erwirkt hatten, die unter anderen auch den Schiffern verbot, irgend einen Hebräer an Bord zu nehmen, um ihn nach Palästina zu bringen. Es ist ferner zu bemerken, daß die Araber jenen Ort auf dem Berge Sion 1452 in Besitz nahmen, und daß er bis dahin Eigenthum des Franziskanerordens geblieben war, der ihn 1429 wiedererworbeu hatte*), wie sich aus einem in jenem Jahre von Johanna 11. von Neapel erlassenem Edict ergiebt, welche dem Beispiel Martin's V. folgend ihren hebräischen Unterlhanen die Verpflichtung auflegt, einen Drittel Dukaten zu bezahlen zum theilweisen Ersatz der bei obiger Gelegenheit von den Mönchen gemachten Ausgaben. Folgendes hier die Documenle. (I) 1827. die 27 Octobris. 8. Valerius Petrus de XL. Capla. Cum sit pium alque couveniens subvcnire venerabili Guardiano et conventui Monlis Sion ordinis Miuoruui quibus per Judeos facle fueriut nullte iniurie et exlorsiones auferentes eis monasleriuiu et capellaui David iu conteoilum et otlcnsionem Domini Jesliu Christi el fidei Christiane. Vadit pars quod autoritalc hujus Consilii Dominium possil scriberc Summo Ponlifici et aliis quibus videbitur in favorem diclorum fralrum in ea forma, que Doininio videbitur. de parle omnes. (Senate Misti Reg. 57. fol. 52 r.) (II) 1428. die 4 Junii. 8. Fautinus Dandula et S. Viluri Consiliarii Capta. Cum per venerabilem virum fratrem Belacbo (Belloro) Guardianum *) Dic Franziskaner waren also auf Veranlassung jenes deutschen Juden nur zwei Jahre außerhalb Besitz der Gräber.

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