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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-05-11 · Heft 20 (11.5.1875) · p. Seite 317

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 20 (11.5.1875)
Date
1875-05-11
Page
Seite 317 (sequence 7)
Language
German
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317 hier sich bewahrt) mit seinem vielseitigen Wissen und umfassender Gelehrsamkeit, besonders in der universellen Geschichte und classischen Literatur, angesichts der Leistungen Beider in Amt und Literatur und ganzen Lebenswandel ein ehrenvolles Gedächtniß zu widmen. Redner, der in seinem durchdachten Vertrage einen warmen Ton anzuschlagen und auf die höchsten Punkte zu gelangen verstand, schloß, sichtlich ergriffen, mit einem der letzten Worte Frankels: Bore Mcore lloesrli, sie dahin interprelircnd, daß das Judenthum diese Worte gleichsam als Testament acceptiren solle und im Kampfe des Lichtes, des Geistes und der Wisienschaft seine Befriedigung finden möge. Mit dem gelungenen Bortrage eines paffenden, ergreifenden Solo mit Orgelbegleiiung durch Herrn Cantor Eberl endete die erhebende Feier in angemeffener und würdiger Weise. Aus der Provinz Posen, 25. April. (Privatmiltheil.) In der Stadtverordnetenversammlung in Rawic; wurde von einem Mitglieds der Antrag eingebracht, den dortigen Rabbiner in Bezug auf Communalstreuerfreiheit dem christlichen Geistlichen gleichzustellen. Dieser Antrag wurde von der Versammlung mit großer Majorität angenommen und soll der Magistrat demselben zugestimmt haben, um eine Collision mit den Stadtverordneten zu vernieiden, jedoch unter Wahrung seiner früher ausgesprochenen Ansicht, daß der Rabbiner einen derartigen Anspruch nicht habe. Nach der allgemeinen Meinung dürfte dieses Zugeständniß von besonderer praktischer Bedeutung nicht sein, da die neue Städteordnung allen derartigen Privilegien ein Ende machen dürste. Jn Krotoschin wurde am 13. April vor dem Dreimannergericht die Anklage wider den Rabbiner l)r. Lewin und noch vier Mitgliedern der koschminer jüd. Gemeinde— auf Widersetzlichkeit gegen einen Staatsbeamten, auf Aufteizung und Beleidigung in'. Amte lautend — verhandelt. Als öffentlicher Ankläger sungirte Herr Staatsanwalt Lux und als Dertheidiger sämmlicher Angeklagten Herr Rechtsanwalt Orgler aus Posen. Der Sachverhalt ist folgender: Seit undenklichen Zeiten holte, bei vorkommenden Sterbefällen, der Vorstand der jüdischen Gemeinde zu Koschmin, behufs Begrabung, einen Erlaubnißschein der dortigen städtischen Polizeibehörde ein, und dies genügte bisher. In letzter Zeit trat der dortige Districtscommiffarius v. Gr. mit der Aufforderung auf, daß der jüdische Vorstand auch seine Erlaubniß nachsuche, da der jüdische Kirchhof nicht auf städtischem, sondern auf dem Territorium des Dominiums Orla liege, also zum Polizeibezirke des Districtscommiffrriats gehöre. Der Vorstand rer jüdischen Gemeinde, gestützt auf den langjährigen Usus und von rem dortigen Bürgermeister in seiner Ansicht bestärkt, bestritt die von dem Districtscommiffarius beanspruchie Competenz. Am Nachmittage vor dem jüdischen Neujahrsfeste, am i l. Seplbr. v. I., sollte nun wieder eine Leiche zur Erde bestattet werden; allein der Districtscommiffarius begab sich in Begleitung des Gensdarmen G. nach dem jüdischen Begräbnißplatze und wollte die Beerdigung bis zur Vorzeigung des polizeilichen Erlaubnißscheines inhibiren. Der Vorsteher des jüdischen Leichenbestattungsvereines Sch. commandirte „Vorwärts", und der Leichenzug setzte sich, trotzdem der Districtscommiffarius erst einen Revolver hervorzog und dann seinen Säbel aus der Scheide zog, dennoch nach dem Kirchhof in Bewegung und die Leiche wurde bestattet. Der Gensdarm, welcher seine Schuldigkeit zu thun vom Districtscommiffarius aufgefordert wurde, behielt seine Ruhe und die Sache lief ohne Blutvergießen ab. Bei dieser Gelegenheit soll der Mitangeklagte H. M. zu dem Districtscommiffarius geäußert haben: „Es giebt nur einen Schurken, und wer der ist, wiffen wir". Auch soll derselbe Mitangeklagte zur Entwaffnung des Districtscommiffarius aufgefordert haben. Die Staatsanwaltschaft findet in diesem Vorfälle eine Gesetzesverletzung des $ 113 resp. der tztz 110 und 1 l l des deutschen Strafgesetzbuches, und beantragte gegen sämmtliche Angeklagte 75 Mark Strafe event. fünfwöchentliche Gefängnißstrafe, außerdem gegen Sch. noch 14 Tage Gefängniß und gegen H. M., wegen Beleidigung eines Staatsbeamten im Amte und wegen Aufreizung eine fünfwöchentliche Gefängnißstrafe. Als Belastungszeugen traten Districtscommiffarius v. Gr. und Gensdarm G. auf und sagten auf ihren Amtseid aus, daß Ersterem überhaupt kein Attest bei diesem Vorfälle überreicht wurde, während sechs Entlastungszeugen — und mehr als noch ein Mal so viel standen im Corridor des Gerichtshofes, bereit, dasselbe zu thun - beschworen, daß das polizeiliche Attest dem Districtscommiffarius überreicht wurde, dieser aber mit den Worten es von sich gestoßen habe: Ich brauche nicht dies Attest, ich will mein Attest haben, ich bin hier Polizei. In einem glänzenden Plaidvycr wies Herr Rechtsanwalt Orgler nach, daß die angeführten Paragraphen des Strafgesetzbuches hier keine Anwendung finden könnten und beantragte die Freisprechung sämmtlicher Angeklagten. Der Gerichtshof erkannte auf Freisprechung derselben, bis auf den Mitangeklagten H. M., welcher zu 11 Tagen Gefängniß und 30 Mark Strafe, außerdem zur Tragung der Kosten, soweit solche seine Person betreffen, verurtheilt wurde. Marburg, im April. Der an hiesiger Universität habilitirte Privatdocent der Philosophie, »1. Hermann Cohen, ist zum außerordentlichen Professor ernannt worden. Königsberg i. Pr.,!. Mai. Heute begeht l)r. I 0 h a n n Jacoby seinen 70-jährigen Geburtstag, der an vielen Orten,;. B. auch in Köln, von demokratischen Vereinen festlich gefeiert wird. Selten werden wohl einem Manne in so hohein Grade auch diejenigen ihre Hochachtung schenken, welche ganz anderer Ansichten sind, als Johann Jacoby wegen seines unerschütterlichen ehrenfesten Charakters und der entschiedenen Wirksamkeit, die er für das deutsche politische Leben gehabt. Bonn, 2. Mai. Wir erhalten von Berlin d. <1. 30. April c. folgende Zuschrift: Die Mittheilung in Nr. 18. d. Bl., wonach ich in einer Eingabe an das österreichisch-ungarische Ministerium für Landesvertheidigung angegeben, daß die Hörer des hiesigen Rabbiner.

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