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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-05-11 · Heft 20 (11.5.1875) · p. Seite 316

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 20 (11.5.1875)
Date
1875-05-11
Page
Seite 316 (sequence 6)
Language
German
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316 dem schriftlich erklärten Willen beider Eltern in diesem Glaubensbekenntnisse erzogen werden sollen, für den Bereich des Regierungsbezirkes generell aufgehoben. Man wird sich erinnern, wie verschieden dieses Perbot, jedoch auch für die öffentlichen Schulen, sobald sie nach dem Leiter jüdischer Consession waren, seitens der Regierung auftecht erhalten wurde. Wir haben einige Orte in der Provinz, wo die jüdische Schule ein viel besseres Resultat erzielte, als die Orts-Elementarschule und manche christliche Eltern den Wunsch hegten, ihre Kinder, abgesehen vom Religionsunterrichte, an der jüdischen Schule theilnehmen zu lasten. Aber obiges Verbot verschloß den christlichen Kindern die Pforte der jüdischen Schule. Diese Schranke ist nunmehr gefallen. Berlin, 22. April. Der Magistrat hat sich mit dem Beschluß der Stadwerordnetenversammlung einverstanden erklärt, daß neben dem evangelischen Religionsunterricht auf dem Askanischen und Humboldt-Gymnasium noch anderer und namentlich jüdischer Religionsunterricht ertheilt wird, sofern t>ie Zahl der Schüler der andern Consession fünfzig beträgt. Berlin, 28. April. (Privatmitth.) Daß die Ansichten, welche Sie in den Leitartikeln in Nr. 17 und l 8 über die Aufhebung der §§ 15, 16 und IS der Verfassung ausgesprochen haben, an ihrer Stelle waren, ersieht man aus einem Schriftwechsel des evangelischen Oberkirchenraths und des Cultusministers, welchen die „Nordd. Allg. Ztg." soeben veröffenrlicht hat. Der erstere wünscht vom Staatsministerium eine Versicherung zu erhalten, daß die evangelische Kirche durch jene Aufhebung das Princip der Selbstständigkeit nicht verliere, und das Cultusministerium verweist auf die den Gesetzentwurf begleitenden Motive. Daselbst heißt es von den Religionsgesellschaften, gegen die cs einer Abwehr seitens des Staates nicht bedarf: „Soweit die eigene Ordnung ihrer Angelegenheiten gesetzlich bereits geregelt ist, wird es dabei bewenden, soweit dies nicht der Fall ist, wird die Gesetzgebung diejenige Sicherheit schaffen, welche Corporationen gebührt, die der Rechtsordnung des Staates sich unterwerfen." Die jüdische Religionsgenostenschaft in Preußen befindet sich in den beiden Fällen zugleich, welche der Cultusminister hier bespricht. Die Ordnung ihrer Angelegenheiten ist gesetzlich geregelt," und doch macht die Gesetzgebung sich bereit, diese Ordnung zu ändern — und dabei hätten wir dann allerdings Ursache, über die Bewahrung jenes Princips der Selbstständigkeit zn wachen, das durch die Aushebung des tz 15 nicht mehr versastungsmäßig ist. Vor Allem wollen wir das Wort des Herrn Cultusministers im Gedachtniß behalten: die Gesetzgebung solle diesen Corporationen Sicherheit verschasten. Um diese gerade ist es uns ja bei dem Gesetze über die jüdische Gemeindverfaffung bange. Neubraudenburg (Mecklenburg), 28. April. (Privatm.) Ihre Leser werden sich erinnern, daß die hiesige, wenig zahlreiche Gemeinde sich ein schönes Gotteshaus zu bauen unternommen und dazu die größten Opfer gebracht hat, ohne daß diese auszureichen vermöchten. Heute habe ich die erfreuliche Mittheilung zu machen, daß unser Großherzog uns zu obigem Zwecke ein Geschenk von 1506 Reichsmark angewiesen, und als der Vorstand sich bei ihm bedankte, die wohlwollendste Gesinnung für uns ausgesprochen hat. Wir haben auch eine Lotterie für den Bau der Synagoge eingerichtet, deren Ziehung vor Ostern stattfinden sollte. Die Großh. Regierung hat uns einen Aufschub bewilligt, und die Ziehung ist auf den 15. September festgesetzt worden. Fürth, 22. April. Der heutige Jahrestag Gabriel Rießer's wurde, wie alljährlich, von der Collatur der Gabriel Rießer'schen Stipendienstiftung dadurch gefeiert, daß die Stipendien aus der zum ehrenden Andenken an Gabriel Rießer gegründeten Stipendienstistung zur Bertheilung gebracht wurden. Der Collatur standen zu diesem Zwecke diesmal 356 fl. zu Gebote. Gemeldet hatten sich drei Meviciner, ein Jurist, ein Philolog, ein Sludirender der Mathematik, ein Polytechniker und drei Schullehrerseminaristen. Es erhielten ein Mediciner, ein Jurist, ein Philolog, ein Polytechniker je 70 fl., ein Mediciner 36 fl. und 2 Seminaristen 25 und 15 fl. Drei Gesuche konnten nicht berücksichtigt werden. — So dankbar die Förderung anzuerkennen ist, deren sich die Stiftung seitens der hiesigen Cultusgemeinde bisher erfteute, so können dennoch die Stiftungszwecke, nämlich die Pflege des Andenkens Gabriel Rießer's und die Unterstützung jüdischer Studirender, nur dann würdig aud ausgiebig erfüllt werden, wenn die Stiftung in den Besitz solcher Mittel gesetzt wird, daß sie allermindestens die bestqualificirten Bewerber in einer den Bedürfnissen und Leistungen derselben angemessenen, reichlichen Weise unterstützen kann. Fürth, 28. April. (Privatmittheil.) Auf Präsentation des Stadtmagistrats wurde der bisherige israelitische Schullehrer H. Senger zu Baiersdorf zum ständigen Schulprovisor an der Classe I B der Lorenzer-Knaben-Simultanschule in Nürnberg ernannt. Es ist dies insofern von privcipieller Bedeutung, als die Königl. Regierung zu Ansbach anfänglich die Genehmigung mit der Motivirung versagte, daß der conf. gemischten Schule der christliche Charakter bewahrt bleiben müsse und erst das Cultusministerium auf erhobenen Recurs die Anstellellung Senger's bestätigte. Am letzten Tage des Pessachfestes fand hier in der Hauptsynagoge eine Seelenfeier für Frankel und Geiger statt. Anknüpsend an die eben verlesene Hastora schilderte Herr Br. Neubürger in beredten Worten die großen Leistungen Beider sowohl auf theoretisch-wissenschaftlichem als auch praktisch resp. praktischresormatorischem Gebiete zur Verherrlichung der Religion Israels. Geiger mit seinen eminenten Kenntnissen, besonders in der Sprachforschung und Untersuchung der Bibel auf ihre eigenen Quellen, habe mit jugendlicher Kraft und Begeisterung, mit schöpferischer Begabung und Thatkraft in die ttäge Masse die Funken neuen Lebens ausgestreut und zur Hellen Flamme angefacht, und ihm sei gleich Frankel (dessen Ahnen von hier abfiammcn und durch wohlthätige Stiftungen ein dauerndes Andenken

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