Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 18 (27.4.1875)
- Date
- 1875-04-27
- Page
- Seite 286 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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von Kirche unv Staat gleich unabhängige. Eine eigene Schulaufsichtshierarchie setzt sich aus dem Orts-, Bezirks- und Landesschulrath zusammen. Für die Zusammensetzung eines jeden bestehen bestimmte Normen, die es nicht dem Gutdünken der Stadtverordneten überlaffen, ob sie die Juden mit Sitz und Stimme begnadigen wollen. Sie erlauben mir gewiß, daß ich im Folgenden die auf die Vertretung der Juden bezugnehmenden Paragraphen ausziehe. Der Landesschulrath ist die oberste Schulaufsichtsbehörde im Lande. Demselben unterstehen: die Lehr- und Erziehungsanstalten, die Bildungsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen der Volksschulen sammt deren Uebungsschulen, die Mittelschulen (Gymnasien, Realschulen und Realgymnasien), sowie alle in das Gebiet derselben fallenden Privatunv Speciallehranstalten. (Gesetz vom 24. Februar 1873). Der Landesschulrath besteht: 1. Aus dem Landeschef oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden. 2. Aus vier vom Landesausschuffe gewählten Abgeordneten. 3. Aus zwei Referenten für die administrativen und ökonomischen Schulangelegenheiten. 4. Aus acht Landesschulinspectoren. 5. Aus zwei katholischen, einem evangelischen Geistlichen und einem Bekenner des israel. Glaubens. 6. Aus drei Mitgliedern des Lehrstandes. Die unter Zahl 3, 4, 5 und 0 erwähnten Mitglieder werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Cultus und Unterricht ernannt. Die Functionsdauer beträgt sechs Jahre. Gegenwärtig ist Herr 1>r. jur. Ritter von Wiener, Landesadvocat, Landtagsabgeordneter, und Landesausschußbeisitzender, der Vertreter der Israeliten im Landesschulrathe. Die nächstfolgende Aufsicht über die Volksschulen wird vom Bezirksschulrathe ausgeübt (Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten reffortiren direct zum Landesschulrathe). Der Schulbezirk umfaßt in der Regel sämmtliche Schulgemeinden, deren Schulgemeinden innerhalb deffelben politischen Bezirkes gelegen sind. Doch können größere Städte ihren eigenen Schulbezirk haben (städtischer Schulbezirk). In den Landschulbezirken besteht der Bez. Sch — R.: a) aus dem Vorsteher der polit. Bezirksbehörde (Vorsitz); t») aus je einem Vertreter jener Religionsgesellschaften, deren Seelenzahl im Bezirke mehr als zwei Tausend beträgt; c) aus zwei Fachmännern im Lehramte; d) aus den Vertretern der Gemeinden. Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen jener Religionsgenossenschaft, deren Seelenzahl im Schulbezirk mindestens zwei Hundert beträgt, wird^ falls dieselbe nicht durch ein Mitglied im Bez. Sch.—R. ver treten: st, einBeirathdiesesGlaubensbekenntnisses vom Bez. Sch.—R. gewählt. In städtischen Bezirken besteht der Bez. Sch.—R.: 3) aus dem Bürgermeister (Vorsitz); I») aus je einem Vertreter jener Religionsgesellschaften, deren Seelenzahl im Stadtbezirke mehr als fünf Hundert beträgt. .Der Vertreter der israel. Religion wird von der isr. Cultusgemeinve gewählt. (In Prag, wo zwei Bezirksschulräthe, ein deutscher und czechischer sind, wählt der Vorstand der israel. Cultusgemeinde je einen Vertreter für jeden der beiden Bezirksschulräthe); c) auS Fachmännern im Lehramte; <1) aus vier von der Gemeindevertretung gewählten Abgeordneten. Die Beiräthe des Bezirksschulrathes (vgl. oben) sind berechtigt, die im Bezirke vorhandenen Schulen ihrer Confession, um von deren Zuständen Kennmiß zu nehmen, zu besuchen und die gemachten Wahrnehmungen dem Bezirksschulrathe anzuzeigen. Die Beiräthe sind in allen ihre confessionellen Schulen betreffenden Fragen einzuvernehmen und können an den Verhandlungen über dieselben auch persönlich mit Stimmrecht theilnehmen. Zur Beaufsichtigung des Volksfchulwesens wird in jeder Schulgemeinde endlich ein Ortsfchulrath bestellt. Der Ortsschulrath besteht aus den Vertretern der ReligionSgesellfchasten, der Schule und der Schulgemeinde. Für die israel. Religionsgesellschaft tritt der von der Cultusgemeinde bestimmte Vertreter in den Ortsschulrath. Ich füge diesen aus den citirten Gesetzen wörtlich angeführten Bestimmungen keinen Commentar hinzu, sie commentiren sich selbst. k. Pest, 15. April. tPrivatmitth.) Ungarn scheint oft genug sich als das Land bemerklich zu machen, in welchem man Ueberraschungen liebt und solcher von Zeit zu Zeit nicht entbehren kann. Dazu verhilft, wenn man nichts Anderes gerade weiß, die aus der Rumpelkammer geholte Judenfraze. Bekanntlich glauben die ärgsten Tröpfe ein Urtheil über diesen Gegenstand zu haben, und es ist von den Judenfeinden aller Zeiten ein genügendes Arsenal alter, theils verrosteter, theils abgestumpfter Angriffswaffen, welche wenigstens immer noch einmal geschwungen werden können, und mit welchen man zu raffelt? vermag, zur Genüge angelegt, daß nicht auch der Unfähigste sich daraus Werkzeuge für einen augenblicklichen Lärm aufraffen könnte. So trat, wie man sich erinnern wird, vor einigen Monaten Czernälori im Ellenör auf, und setzte durch seine judengehässige Tiraven die Welt in Erstaunen, nicht über die Bedeutung seines Wortschwalls , sondern weil man sich nicht erklären konnte, warum und wozu? Aehnliches fand nun in der Sitzung vom. 8. in unsrem Abgeordnetenhause statt. Aber auch diese unerwartete