Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 17 (20.4.1875)
- Date
- 1875-04-20
- Page
- Seite 264 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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264 ihre Aufhebung verlangt. Wenn man dem in den hinzugefügten Motiven zuerst aufgeführten Grunde, daß bei der Berathung der kirchenpolitischen Gesetze immer wieder die Behauptung aufgestellt werde, sie seien mir der Verfaffung im Widerspruch und dadurch werde das Bewußtsein des Volkes verwirrt, ein durchschlagendes Moment nicht zugestehen kann, so begegnen wir doch einer anderen offenherzigen Aussprache des eigentlichen Motivs. Es heißt: „Bor einer Veränderung der Berfaffungsurkunde darf um so weniger zurückgeschreckt werden, als die Gesetzgebung freie Bahn bedarf, um den Staat unter allen Umständen zu sichern gegen den seine Hoheitsrechte mißachtenden und angreifenden und damit ihn selbst gefährdenden von Rom geleiteten Klerus." Es heißt dann weiter: „Die auf diesem Wege für Gesetzgebung gewonnene Freiheit soll zur Abwehr jener Angriffe dienen. Anderen Religionsgesellschaften, insbesondere der evangelischen Kirche gegenüber bedarf es solcher Abwehr nicht. So weit die eigene Ordnung ihrer Angelegenheiten gesetzlich bereits geregelt ist, wird es dabei bewenden; so weit dies nicht der Fall ist. die Gesetzgebung diejenige Sicherheit schaffen, welche den Corporationen gebührt, die der Rechtsordnung des Staates sich unterwerfen." Hierbei können wir nicht unterlassen, hervorzuheben, daß, wenn den Religionsgenossenschaften außer der römisch - katholischen eine gute Censur ausgestellt wird, diese im höchsten Grade der jüdischen zukommt. Sie hat den Staatsgesetzen niemals einen Widerstand entgegengesetzt, und dies unter den ungünstigsten und drückendsten Verhältniffen. Sie hatte keine Beneficien vom Staate, hingegen um ihre Existenz gegen die beschränkendsten Gesetze zu kämpfen. Aber dieser Kampf ist um kein Haar über das Maß der Legalität hinausgefchritten. Man sage nicht, daß die jüdische Religionsgenoffenschaft für irgend welche Widersetzlichkeit zu klein wäre. Die Mennoniten sind in Preußen viel geringzähliger; da sie zum Militärdienste herangezogen werden sollten, wanderten sie zu einem großen Theile aus, und innerhalb des zurückgebliebenen Theils sind tumultuarische Auftritte und Ungesetzlichkeiten mehrfach vorgekommen. Ob die evangelischen Kirchen ganz frei davon geblieben, wollen wir hier nicht untersuchen. Mußte doch vor Kurzem erst in der Provinz Hessen eine Anzahl widersetzlicher Pfarrer ihres Amtes entsetzt werden. Was bereutet nun die Aufhebung jener Verfaffungsparagraphen? Die Verneinung aller allgemeinen Grundsätze und Die Unterziehung unter jedes Specialgesetz, über welches sich die gesetzgeberischen Factoren einigen. Dies verändert die Stellung der Religionsgenoffenfchaften im Staate vollständig. Verfassungs- Paragraphen sollen eben die Grundsätze aufsteüen, deren Erfüllung die speciellen Gesetze sein und von denen diese deshalb begrenzt werden sollen. Sie verleihen dem Gegenstände, den sie betreffen, eine bestimmte Rechtsstellung, welche die speciellen Gesetze nicht antasten dürfen. Hier sind es für die Religionsgenoffenschaften die Grundsätze der Selbstständigkeit und der Garantie des bisherigen Besitzes. Mit der Aufhebung jener Paragraphen wird ihnen diese grundsätzliche Rechtsstellung entzogen und sie werden jeder beliebigen Gesetzgebung, die gesetzmäßig zu Stande kommt, unterworfen, wie etwa die Steuern, die gewerblichen Verhältnisse u. dgl. m. Diese specielle Gesetzgebung ist also nicht mehr an gewisse Grundsätze gebunden, sondern sie kann sich nach Zeit und Bedürfniß völlig ftei bewegen und verändern. Ebenso kann nunmehr jede einzelne Religionsgenoffenschast einem besonderen grundsätzlich verschiedenen Gesetze unterworfen werden. Dies ist selbstverständlich eine große Umwandelung, die uns nur darum weniger gefährlich erscheint, weil wir auf das Gerechtigkeitsgefühl unserer gesetzgeberischen Factoren und auf das Rechtsbedürfniß unserer Zeit Vertrauen haben. Aber daß sie gefährlich ist, kann nicht verkannt werden. Denn wie weit ein Wechsel der maßgebenden Persönlichkeiten im Laufe der Zeit mit ihrem Einstuß auf die specielle Gesetzgebung möglich ist, leuchtet uns ein. sobald wir uns statt auf einen Mühler einen Falk, umgekehrt auf einen Falk einen Mühler gefolgt denken. Denn, dies dürfen wir doch niemals vergessen, Steuern, gewerbliche Verhältnisse und dergl. gehören lediglich dem Staatsgebiete an; die Religionsgenossenschaften stehen als Vereine auf dem Boden des Staates, aber mit ihrem Objecte auf einem ganz anderen Gebiete, und müssen daher gewisse verfassungsmäßige Garantien haben. Sind solche z. B. für die Presse erforderlich, wie nicht für die Religion? Nun, wir sind diese Bemerkungen der Allgemeinheit schuldig. ~ Bei dem Charakter und unter den Verhältnissen des Juventhums wären uns für dieses auch die besprochenen Maßnahmen der Staatsregierung gleichgültig. Wir haben kein Object der Widersetzlichkeit gegen den Staat. Beneficien und Subventionen haben wir nicht zu verlieren. Die Bestätigung unserer Lehrer unterstellen wir gern dem Staate, sie ist weder ihm noch uns ein hinderliches Moment. Sollte das Gesetz dem Rabbiner eine bestimmte Vorbildung, wie es schon bei unsren Lehrern geschehen, vorschreiben, wir hätten nichts dagegen. Unsre freie Religionsübung wird der Staat nicht antasten. Wir könnten sogar meinen, daß die beiden großen christlichen Kirchen dadurch auf das Niveau gesetzt würden, auf dem man das Judenchum zu halten immer versucht hat. Aber wir müssen über unsre eigenen Grenzen hinausfchauen, und da können wir nicht anders, als in echt patriotischem Gefühle über die in unsrem Baterlande sich immer heftiger gestaltenden Kämpfe und Wirren betrübt sein. Der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche hat sich in manchen wichtigen Punkten verwirklicht; aber sowohl dieser Grundsatz selbst, wie seine weiteren Consequenzen, werden durch die Aufhebung der Berfassungsparagraphen beseitigt.