Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 17 (20.4.1875)
- Date
- 1875-04-20
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3227014-3227032--33460-3303256- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Allgemeine Zeitung -es Iudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Jntereffe. Diese Zeivmg erscheint wöchentlich einmal in 2 viS 2>/r Bogen. Preis Viertelläbria :«'Start. Inserate werden mit 20 Pf. knr die Petitzeile oder deren Ran» berechnet. All« Bnchbandlungen, Postämter und ZeitungS . Expeditionen Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig PhilippsüN in Bonn. Lerlag von Banmgärtner's Buchhandlung in Leipzig. ctioaellen Lnaeleaenheiten l Ich an l>r. L. Vdilipyso« in Bonn: binstchtlich de» Bezug» und der Inierate an «aamgärtnrr'i Snchdaadlnny inLeipzig. Inserate, welche biS vouuer«- tag eingeben, finden indercaranffolgen» den Nummer Berückfichligung. klagen werden mir 1 Mark 5» Df. pro Hundert berechnet. 39. Jahrgang. Leipzigs den 20. April 1875. JV? 17. Inhalt. Leitende Artikel: Die Aufhebung der 15. Ui und IS der preußischen Verfassung. — Eine Judenfrage im Ungarischen Abgeordnetenhause. — Die Meinung Einzelner von der Anschauung der Gesammtheit. l. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Köln, Frankfurt am Main, Berlin, Leipzig, Colbcrg, Kempen (Posen». — Holland: Amsterdam. — Rumänien: Bukarest. — Feuilleton: Religiöses Gefühl — Schwärmerei — Aberglauben. III. — Vermischtes. «£elfcettDe €Lxkd\ei. Bonn, den II. April. Die Aufhebung der §§ 15, 16 und 18 der preuß. Verfassung. Soeben ist dem Abgeordnetenhause folgender Gesetzentwurf zugegangen: Einziger Artikel. Die Artikel 15, 16 und 18 der Verfasiungsurkunde vom 31. Januar 1850 sind aufgehoben. Die Rechtsordnung der evangelischen und katholischen Kirche, sowie der anderen Religionsgesellschaften im Staate regelt sich nach den Gesetzen des Staates." — Die angeführten Paragraphen lauten: Art. 15. „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den Siaalsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen. Mit der gleichen Maßgabe bleibt jede Religionsgesell, schaft im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unrerrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds." Art. 16. „Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen. welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen." Art. 18. „Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestatignngsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate .zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung. Im Uebrigen regelt das Gesetz die Befugniffe des Staates hinsichtlich der Vorbildung, Anstellung und Entlassung der Geistlichen und Religionsdiener und stellt die Grenzen der kirchlichen Disciplinargewalt fest." Wir brauchen es unsren Lesern nicht abermals zu sagen, daß in dem gewaltigen Kampfe zwischen dem Staate und der römisch-katholischen Kirche, da er nun einmal entbrannt und zu solcher Heftigkeit gelangt ist, wir vollständig und getreulich auf der Seite der Staatsregierung stehen müssen. Mögen wir auch über die ergriffenen Mittel anderer Ansicht sein, der Zweck ist so klar, so dringlich, so entschieden im Jntereffe des Staates und aller Entwickelung der Gesellschaft, daß wir, abgesehen von der allgemeinen Pflicht des Staatsbürgers zu Gehorsam und Treue, die Verpflichtung haben, auch hier ganz besonders die Staatsregierung nach unsren Kräften zu unterstützen. Wir können einer Consession nicht zugestehen, dem Staate ihre Principien, Einricktungen und Vorrechte aufzudrängen. Wir wiffen Alle, was bei einem Siege des Ultramontanismus auf dem Spiele steht. Dies entzieht uns aber die Freiheit nicht, uns über die bereits erlassenen Gesetze eine Ansicht zu bilden, und noch weniger über Gesetzentwürfe, die zur Vorlage kommen, eine Meinung von ihrer Bedeutung und Tragweite zu schaffen. Verfassungsänderungen legt man ein noch schwereres Gewicht bei, als speciellen Gesetzen, weshalb jene auch mit besonderen Vorsichtsmaßregeln umgeben sind. In den jetzt zur Aufhebung vorgeschlagenen Bersassungsparagraphen sind bereits im Laufe des kirchenpolitischen Streites Abänderungen vorgenommen worden. Jetzt aber wird