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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-04-06 · Heft 15 (6.4.1875) · p. Seite 238

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 15 (6.4.1875)
Date
1875-04-06
Page
Seite 238 (sequence 8)
Language
German
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238 5 weibliche Zöglinge. Sehr erfreulich lauten die Berichte über die Erfolge, welche die Anstalt auch für die zukünftigen Lebensverhältnisse ihrer Zöglinge dauernd hatte. Prag, Mitte Februar. (Privatmitth.) K. Günstiger, wenn auch nicht viel geregelter als das Berhältniß des jüdischen Lehrers zu Gemeinde und Staat ist das des jüdischen Rabbiners. Unser Berhältniß zur Regierung in dieser Beziehung stammt merkwürdiger Weise aus einer Zeit der ärgsten Erniedrigung und Bedrückung. Roch Franz i. äußerte sich bekanntlich bei seinem Regierungsantritte dahin, daß nicht die Wohlfahrt der Juden, sondern die Verminderung derselben zum Wohle der christlichen „Unterrhanen" die Aufgabe seiner Regierung sein werde. Man weiß, welcher Mittel man sich in Böhmen hierzu bis zum Jahre 1818 bediente, den Juden war nnr in sehr beschränkter Zahl das Heirathen gestattet, und zur besieren Beobachtung der inneren Verhältnisie der Juden, wurden die kaiserlichen Organe, denen die Heirathsbewilligungen eine Ouelle der Bereicherung waren, durch jüdische Späher vermehrt. Wie die berüchtigten Prager Judensteuerpächter für die Glaubensgenoffen eine Zuchlrulhe waren, so gesellten sich zu den Willkühr treibenden Heirarhsconfenübeamten leider auch Glaubensgenossen, die Regierung hatte ihre Spitzeln in den — geistlichen Behörden der Juden. Zu diesem Zwecke war eine förmliche jüdische Hierarchie gebildet, welche aus Ortsrabbinern, Kreisrabbinern und einem oder zwei Landrabbinern gebildet war. Diese Zeit, Gottlob, ist längst verschwunden, rer selige R. Ezechiel Landau war der letzte böhmische Landrabbiner, aber die Kreisrabbiner stehen als letzte Ruinen aus jener Raubritrerzcir noch in einigen Exemplaren da. Ich will nur schnell bemerken, daß die Regierung diese Kreisrabbiner ernennt und die Gemeinden des Kreises sie besolden. Im Principe sind zwar auch die Kreisrabbinate aufgehoben und die letzten Exemplare werden nur noch auf dem Aussterbeetat gehalten; aber es giebt einen Gesichtspunkt, von dem aus betrachtet eine ähnliche Organisation zum Bedürfnisse wird. In Oesterreich ist der Staat den Interessen der jüdischen Religionsgemeinschaft (Kirchezwar nicht so absolut fremd und unzugänglich oder doch gleichgiltig, wie dies in Preußen z. B. als Ausnahmsfall für die Juden so lange bestand, bis sich der Staat endlich auch von der Kirche so ziemlich lossagte; aber um die Anstellung von Rabbinen kümmert er sich nur in so weit, als er von den thatsächlich Angestellten gewisse Zeugnisse verlangt, ehe er sie bestätigt und ihnen durch diese Bestätigung das Recht uno die Pflicht einräumt, die Civilstandslisten zu führen, staatsgiltige Trauungen vorzunehmen u. s. w. Aber niemals kümmert sich die Regierung darum, ob eine Gemeinde, wenn sie auch noch so groß wäre, einen Rabbiner ernennen will oder nicht, wie dies in Bayern z. B. rer Fall ist, wo 'Nürnberg und Augsburg so lange monir twurden, bis sie zur Wahl eines Rabbiners schritten, oder gar wie in Württemberg und Baren, wo die Anstellung von Staats wegen geschieht. Run ist aber tz. 75 des österreichischen Eivilgesetzbuches sehr formell und lautet: „Die feierliche Erklärung der Einwilligung (Trauung) muß (bei Paaren derselben*) Confession» vor dem ordentlichen Seelsorger eines der Brautleute, er mag nun nach Verschiedenheit der Religion Pfarrer, Pastor oder wie sonst immer heißen, oder vor dessen Stellvertreter in Gegenwart zweier Zeugen geschehen!" Das ist recht klar und kann bei einer ordentlich organisirten Klerusleiter zu keinen Mißverständnissen Anlaß geben. Aber bei uns Juden, wo nicht nur Gemeinden, sondern ganze Bezirke, ja Kreise keinen Rabbiner haben, wer ist da der trauberechtigte, resp. verpstichtere Geistliche? In den Kreisen, wo noch die alten Kreisrabbiner existiren, vindiciren diese Herren für sich das Recht, die Geistlichen ihrer Kreise zu sein und die Trau-, resp. Delegationsberechtigung zu besitzen. Dies ist auch theilweise richtig, insofern nämlich, als in dem resp. Orte kein Ortsrabbiner ist. Aber in jenen nun schon zahlreichen Kreisen, wo kein Kreisrabbiner ist? In Anbetracht dieser Verhältnisse, namentlich um eine Regelmäßigkeit in die so wichtige Eheschließung zu bringen, hat vor einigen Monaten die k. k. Statthalterei sich an die einzelnen Rabbiner, sowie an die böhmischen Landesjuden-Repräsentanz mit dem Ansuchen um Gutachten darüber gewandt, ob 1) die Kreisrabbinate nicht doch aufrecht zu erhalten wären, 2) ob nicht die Organisation von Bezirksrabbinaten rathlich wäre. Eine Unterfrage war auch dahin gerichtet, was eigentlich das Rabbinenamt sei. Die erste Frage, betreffs der Aufhebung der Kreisrabbinate wurde ziemlich allgemein so beantwortet, daß das Kreisrabbinat veraltet und unberechtigt sei; die Einrichtung der Bezirksrabbinate wurde theils befürwortet, theils verworfen. Als Aufgabe oder vielmehr Wirkungskreis der Rabbiner wurde von den Vertretern der Landesjudenschaft von Böhmen einzig und allein die Eheschließung und Ehetrennung angegeben. Wie weise dies Urtheil ist, sieht man aus der einfachen Consequenz, daß also bei uns mir Einführung des Civilehegesetzes die Rabbinate sämmtlich und an einem Tage vollkommen überflüssig würden. Wahr ist es zwar, und das ist ja oft genug wiederholt worden, daß das Judenthum gar keine Geistlichkeit kennt, daß der Jude zwischen sich und seinem Gotte keinen Mittler braucht, und daß dem Rabbinen von der Religion weder größere Pflichten, noch größere Rechte eingeräumt sind. Aber in diesem Sinne ist ja auch die Eheschließung und Ehescheidung nicht Sache des Rabbiners. Die Ehe ist bei uns der reinste Eivilact, der aber natürlich seine vorgeschriebenen, und wie das im Judenthume überhaupt der Fall ist, auch an die Religion anknüpfende Formalitäten hat. Aber wie die Sachen heute im Judenthume, und so recht im Judenthume Böhmens stehen, ist die Zeit lange vorbei, wo das jüdische Volk ein Priestervolk war, und keiner speciellen Geistlichen be- *) Zm anderen Falle tritt bei Weigerung des resp. Geistlichen die Civitebe ein.

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