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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-03-02 · Heft 10 (2.3.1875) · p. Seite 148

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 10 (2.3.1875)
Date
1875-03-02
Page
Seite 148 (sequence 2)
Language
German
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148 einen Begräbnißplatz herrichleten. Zu diesen Zwecken organi-^von jeher? Kein anderer als die Gleichberechtigung aller ihrer sirten sie sich zu einer Gemeinde. Die Gemeinde hatte also zu! Mitglieder. Moses deutete dies bei der Errichtung des Heiligihrem Lebensmittelpunkie die Religion, und diese wiederum verrhums schon symbolisch an. Jeder Israelit über zwanzig Jahre mochte allein Lurch die Gemeinde bestehen zu bleiben. Ueber: sollte einen halben Schekel Silbers für dasselbe zahlen, der alle Theile der bewohnten Erde zerstreut, ohne irgend eine Een-! Reiche nicht mehr, der Arme nicht weniger, und dadurch gleichtralbehörde, sei es für das Ganze, sei es für Landschaften und! berechtigt an dem Heiligthume werden: sonst wurde es durch Bezirke, wenn es die Gemeinde allein, die überall hervcrspriefreiwillige Gaben hergestellt. Aus diesem Silber wurden die ßende, sich inimer wieder erneuende, zehn Mal durch die Bar- - Füße der Balken an dem Zelte selbst und die Kapitaler an den barei der Gegner gesprengte und dennoch mit unverwüstlicher Dauerhaftigkeit immer von Neuem erwachsende Ortsgemeinde allein, durch welche das Judenlhum sich erhielt, und mit ihrem Jutenrhum die Juden. Und welchen Bernichtungskämpfen gegenüber bewährte sich diese Gemeinde! Was ist der einfache Schluß aus dieser mehr als drei Jahrtausende umfassenden Geschichte? Sicherlich nur, daß die Religion Israels ihren Bestand allein der Gemeinde zu verdanken hat, daß s i e o h n e d e n B e st a n d der Gemeinde Hane verschwinden müssen. Wir brauchen, um dies auch von der negativen Seite zu erweisen, kaum darauf hinzureuten, daß in Landern, wo die jüd. Gemeinden nicht geduldet wurden, das Judenrhum trotz glühender Begeisterung vieler Einzelnen, erlosch, wie dies in Spanien der Fall war. Auch heute noch ist dieser Drang, eine Gemeinde zu bilden, in den Juden lebendig und bewährt sich in den entlegensten Welrrheilen, wohin die Auswanderer allmälig ihren Fuß setzen. Wo dies nicht geschieht, wo die Juden vereinzelt bleiben, verschwinden sie auch in kurzer Zeit. Hieraus folgt mit derselben Gewißheit, daß, wenn die jüdische Gemeinde verfällt und sich auflöst, auch ras Judenlhum sich nicht zu erhallen vermag, daß also, wer die Zersetzung und Zerbröckelung der jüdischen Gemeinde fördert und betreibt, einen Berrath an der Religion selbst verübt. Diese Anschauung war auch bei den Juden stets lebendig, und brachte den bekannten Satz hervor: ,.Wer sich von rer Gemeinde trennt, ist, wie wenn er eine Gruw Wahrheit der Religion verleugnet", wie wenn er die Axt an d Wurzel der Religion selbst legt. In der Thal kann man wohl von einzelnen begabten, und lief religiösen Menschen voraussetzen, daß sie sich auf der von ihnen erreichten starken religiösen Grundlage durch ihr eigenstes inneres Leben in ihrer Ueberzeugung zu erhalten vermögen. Für jede größere Masse aber ist rer religiöse Bestand ohne gemeinsame Beranstaltung für Gottesdienst, religiöse Belehrung und Wohllhärigkeit und die gemeinsame Berwendung dieser Anstalten gar nicht denkbar. Die Religion muß notwendig in rer Bereinzelunz erlöschen. Säulen des Hofes verfertigt, sicherlich ein charakteristisches Symbol. Wie nun in Israel überhaupt Geburtsadel, die Würde von Rotabeln und Fürsten, sich nur durch zeitliche Auswüchse bilden konnten, so war stets die Gleichberechtigung in der Gemeinde herrschender Grundsatz, und wirkliche Vorrechte waren nicht vorhanden. Es versteht sich, daß individuelle Borzüge, seien es Intelligenz und Gelehrsamkeit, seien es die andauernde Ausübung irgend einer Tugend, seien es Reichrhum und eine erlangte bevorzugte Stellung, immerhin ihren Einfluß üben mußten, hier und da trat auch irgend eine Familie durch solche Vorzüge in aufeinanderfolgenden Geschlechtern aus der Maste hervor, und fehlte es selbst nicht an Versuchen, ein gewistes Erbrecht, wenn nicht gesetzlich zu machen, doch zur Berücksichtigung zu empfehlen,;. B. im Rabbinate — aber Alles dies verschlug gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichberechtigung nicht. Hieraus folgte nun: l) daß jedes Gemeindemitglied, sei es bei den Wahlen, sei es in den Gemeindeversammlungen dastelbe Recht ausübte; 2, daß bei Wahlen und Versammlungen die Mehrheit entschied; 3 i daß jedes Mitglied nach seinem Vermögen beitragspslichiig war und 1) daß der Gemeinde das Zwangsrecht zur Einholung rer Beiträge zusland. Ob nun Die Gemeinde, da keine solche alle ihre Angelegenheiten durch sich selbst vollziehen kann, sich blcs mit von ihr gewählten Vorstehern begnügte, oder diesen Vertreter zur Beschlußfastung zur Seite setzte, sowie ihren Beamten eine größere oder geringere Machtbefugniß erlheilte, harte gegenüber den gedachten Grundsätzen keine besondere Bedeutung. Es war natürlich, daß hier und da zwischen den Vorständen und den Vertretern der Gelehrsamkeit, gleichsam zwischen ^er weltlichen und der geistlichen Macht, Reibungen vorkamen, ebenso daß hier und da Männer oder gar Familien von überwiegendem Ansehen die Gemeinde mehr oder weniger absolut beherrschten, daß die Wahlen sich oft mehr nach dem Reichthum als nach der Einsicht richteten, endlich daß solche persönliche Ver hälmiste, Zwistigkeiten und Parteiungen hervcrriefen: auf den Bestand und den Gang der Gemeinden hatten alle diese Momente keinen wesentlichen Einfluß. So existirten die Gemeinden bis zur neuern Zeit unangetastet und unerschütlerl. *) Dieses eingeborene Gefühl der Gemeindeangehörigkeit wurde nun in der neuern Zeit mannichfach gelockert. Es wäre durch- Welches war nun der Grundsatz dieser jüdischen Gemeinde! ) Wir verweisen über Dclails auf die Schrift: „Die Gemeindcordinnig bei den allen Israeliten von Samuel Spitzer. Esset,

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