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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-02-23 · Heft 9 (23.2.1875) · p. Seite 132

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 9 (23.2.1875)
Date
1875-02-23
Page
Seite 132 (sequence 2)
Language
German
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132 lange nicht so leuchten und wärmen, wie wenn sie im Zenithe unsres Himmels steht. Mit Einem Worte, die religiöse Ueberzeugung der Individuen beruht auf den bestehenden Religionen, in welche daS Kind geboren, von denen eS religiös erzogen und durch daS ganze Leben begleitet wird. Selbst diejenigen, die sich von denselben loslösen, tragen bewußt oder unbewußt ein gutes Stück von ihnen in ihrer religiösen Ueberzeugung mit davon. Selbst die Atheisten und Materialisten hätten ohne ihren verneinenden Standpunkt gegen die positive Religion gar keinen Standpunkt, und würden im materiellen Universum verflattern. Nun, die bestehenden Religionen bestehen nicht dadurch, daß jede derselben ein Bauwerk von Lehrsätzen ist, denen man ganz oder theilweise znstimmt — denn dann würden alle verschwundenen Religionen und Seelen, deren Lehrsätze wir kennen, noch bestehen — sondern sie bestehen dadurch, daß sie eine reale Verkörperung in den Mafien ihrer Bekenner und realen Institutionen haben, die als Gotteshäuser, Schulen und Lehranstalten aller Stufen, Wohlthätigkeitsanstalten u. s. w. zur religiösen Erziehung, zur unmittelbaren Wirksamkeit der Religion in iutellectueller und sittlicher Beziehung dienen. Die bestehenden Religionen bestehen also in den Gemeinschaften, zu denen sie ihre Bekenner vereinigen, und ohne welche ihre Wirksamkeit gar nicht möglich wäre. Jedoch nicht bloS der Nutzen hat diese Gemeinschaften hervorgerufen, sondern schon der eingeborene Trieb des Menschen, sich mitzutheilen, sich mit andern Menschen in Uebereinstimmung zu wiffen und der von ihm erkannten Wahrheit einen immer weitern Raum zu verschaffen. Jeder von der vorwaltenden Kirchenmeinung Abweichende sucht Gleichgesinnte auf, oder zu erwecken, und so eine Secte zu bilden. Jeder Philosoph selbst bemüht sich, eine Schaar Jünger um sich zu sammeln und für sein System eine Gemeinde zu bilden. Endlich hat in der Thal die Gesellschaft ein großes Interesse an der religiösen Ueberzeugung seiner Bürger. Ist es auch stets ein grober Jrrthum, wenn eine reactionäre Partei im Staate die Meinung festhält, durch einen reactionären Kirchenglaubeu alte, verrottete Staatseinrichtuugen zu stützen und zu erhallen und deshalb jenen durch Zwangsmaßregeln conserviren will: so wäre es doch ebenso falsch, anzunehmen, daß aus der religiösen Ueberzeugung nicht auch die Handlungsweise des Individuums entspringe, daß nicht die Grundlagen der Gesellschaft, das Familienleben und die Arbeit, durch die religiös-sittliche Bildung des Individuums versittlicht und dadurch zu schöner Entfaltung gebracht würden. Die Ansichten über diesen Puntt sind durch die ttaurigen Folgen des Ulttamontanismus und Pietismus, welche der Staat so lange Zeiten mit seiner Macht unterstützte, und zur Herrschaft brachte, sehr verwirtt worden. Um so weniger darf man die Wahrheit durch das entgegengesetzte Extrem sich verdunkeln» lassen. Sind aber die religiösen Gemeinschaften durchaus nothwendig, weil in ihnen die Religionen ihren Bestand und durch sie ihre Wirksamkeit haben, weil der Mensch für seine Ueberzeugung zu solchen Gemeinschaften sich gedrungen fühlt, und nur in ihnen auf die Dauer die Befriedigung .seines religiösen Bedürfnisses findet, und endlich weil die Gesellschaft selbst sowohl für ihre Fundamente als für die Handlungsweise der Individuen der religiös-sittlichen Bildung, die wiederum für die Massen nur aus solchen Gemeinschaften ersprießen kann, nicht zu entbehren vermag: so müssen nothwendiger Weise solchen religiösen Gemeinschaften auch gewisse Rechte den Individuen gegenüber zustehen. Wenn man diese beiden Gesichtspunkte richtig würdigt, so scheint uns auch die angemessene Abgrenzung zu finden nicht allzuschwer. Es werden sich vielmehr folgende Sätze aufstellen lassen. I) Jedem Individuum wird es fteifieheu müssen, zu welcher der bestehenden Religionen es sich bekennen will, oder auch zu keiner. Es ist dies in der Natur der religiösen Ueberzeugung begründet, der man nicht zumuthen darf, sich zu einer religiösen Doctrin zu bekennen, die ihr widerspricht. 2) Wer sich aber zu einer der bestehenden Religionen bekennt, hat auch die Berpstichtung, der Gemeinschaft derselben anzugehören. Denn indem er sich zu tiefer Religion bekennt, bekennt er sich eben zugleich zu der Gemeinschaft, in der sich diese Religion verkörpert hat, auf der sie geschichtlich bestanden, und durch die sie die Veranstaltungen herstellt, vermittelst derer sie wirksam ist; mit seinem Bekenntniß zu dieser Religion übernimmt er die Verpflichtung, ihrer Gemeinschaft anzugehören und diese aufrecht zu erhalten. Es kann z. B. ein Christ einige oder alle Lehren des Judenthums als richtig ansehen, ohne Jude werden zu müssen. Wer aber Jude ist, der gehört hiermit auch der Gemeinschaft des Judenihums an, wie sie in den Gemeinden sich darstellt. 3) Keine Religionsgemeinde hat das Recht, ein ihr zugehöriges Individuum zu einer religiösen Ceremonie zu zwingen, welche seiner religiösen Ueberzeugung, wie diese sich ihm innerhalb des allgemeinen Bekenntnisses dieser Religion gebildet hat, widerspricht. Es liegt den Lehrern und Mitgliedern der Gemeinde ob, Mahnungen, Belehrungen, Aufforderungen an das widerstrebende Individuum zu richten, nicht aber eine Zwangsmaßregel auszuüben, da diese mit dem Rechte der persönlichen Freiheit in religiösen Dingen vollständig in Widerspruch stände und der innern Ueberzeugung zu Gunsten einer äußeren Handlung Gewalt anthate. 4) Dahingegen steht es im Rechte der Gemeinde von den ihn zugehörigen Mitgliedern die Tragung der finanziellen Lasten nach gesetzmäßiger Bertheilung und den Bermögensverhältniffen der Einzelnen gemäß, sowie die Uebernahme ihrer Ehrenämter zu fordern, letzteres mit billiger Berücksichtigung der persönlichen Wünsche, wenn der Betreffende sich aus Gründen für das Amt nicht geeignet findet. Wir glauben, daß nach der voraufgegangenen Motivirung durch diese vier Sätze ebenso sehr die Rechte der persönlichen Freiheit wie die Rechte der Gemeinschaft gewahrt und zum Ausgleich gebracht sind. — Sehen wir uns hierüber noch etwas auf dem praktischen Felde um.

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