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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-02-16 · Heft 8 (16.2.1875) · p. Seite 123

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 8 (16.2.1875)
Date
1875-02-16
Page
Seite 123 (sequence 9)
Language
German
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1*23 ist. Befreit von derselben sind nur die Dienstboten, die besoldeten Gemeindebeamten, die Gelehrten der hier bestehenden israelitischen Stiftungen, insofern deren Einkommen 2400 Mark nicht übersteigt, und unverheirathete Personen, welche im Dienste Anderer stehen und dafür Kost und Lohn oder Besoldung beziehen, mit Ausnahme von Procuristen und den bei auf Erwerb gerichteten Geschäften zur Leitung derselben angestellten Personen, welche ein Einkommen von 2400 Mark oder mehr haben. Aufgebracht sollen die Gemeinceabgaben werden, theils durch feste Beiträge zu 30 Mark jährlich, theils durch eine Clafsenabgabe, welche nach in Gemäßheit des Voranschlages zu berechnenden und auf Antrag des Vorstandes alljährlich vom Repräsentantencollegio festzustellenden Simplis erhoben werden soll. Zu diesem Zwecke sind 21 Elasten festgesetzt worden, in deren eine die aus fünf Mitgliedern des Repräfentantencollegiums bestehende Einschätzungscommission jeden Beitragspflichtigen einzuschätzen hat, und haben die zur niedrigsten Elaste Gehörenden Vs Simplum, die zur höchsten Elaste Gehörenden aber 40 Simpla Classensteuer zu entrichten.*) Bor Kurzem wude das Testament des unlängst hier kinderlos verstorbenen Seniors Boedeker eröffnet, aus welchem sich ergab, daß der Verstorbene zwar den bei weitem größten Theil seines Vermögens der hiesigen Markckirche, an der er länger als 50 Jahre Prediger war, vermacht, indeß auch verschiedenen Wohlthatigkeitsanstalten, und unter diesen auch dem hiesigen Israel Simon'schen Waisenhause, kleinere Legate zugewendet hat. Der vor einiger Zeit hier verstorbene jüdische Goldschmied Leopold Meyer hat in seinem Testamente der hiesigen Stadt zum Behufe der Kindererziehung die ansehnliche Summe von 60,000 Mark, dem hiesigen Armencollegium für Bedürftige ohne Unterschied der Confession, und der Synagogengemeinve als Beihilfe zu den Kosten des Synagogenbaues je 1500 Mark vermacht. Oesterreich - Ungarn. Wim, 4. Februar. Die N. fr. Pr. schreibt: „Der Abschluß des Semesters brachte diesmal eine ganz eigenthümliche Bewegung in die Schulkreise. Die Stellung der Religionsnote in der Gesammtclassification war Gegenstand der lebhaftesten Debatten und führte zu zahlreichen Anftagen an Landesschulrath und Ministerium. Die Sache ist nicht bloß von pädagogischer, sondern auch von politischer Bedeutung. Bisher war es üblich gewesen, die Religionsnote der Altkatholiken von befugten Privatlehrern den Noten des katholischen Religionslehrers gleichzustellen« *) Uns erscheint dieses Besteuerungssystem etwas complicirt. In vielen preußischen Gemeinden ist statutenmäßig festgestellt, daß die Erforderniffe des Etats der jüdischen Gemeinde auf die Mitglieder nach dem Maße ihrer städtischen Einkommensteuer vertheitt werden. Es hat dies den großen Vorzug, daß Reclamationen völlig wegfallen, da solche nur gegen die Einschätzung von Seiten der Stadt erhoben werden können, und das Odium der Parteilichkeit auf die jüdische Gemeinde nicht zu fallen vermag. Redaction.& Nun verfugt eine Ministerialverordnung vom Juli 1874, daß, wenn der Religionsunterricht nicht an der Anstalt erlheilt werde, die Note nicht in die allgemeine Classification eingerechnet, ja nicht einmal in das Zeugniß ausgenommen werde. Dadurch ist an den meisten Lehranstalten die Religion für Allkatholiken einfach aus der Reihe der Lehrgegenstände gestrichen, während sie den Katholiken noch aufgebürdet bleibt. Die Verordnung beruft sich auf das Gesetz vom Jahre 1872, welches bestimmt, daß der Religionsunterricht an der Anstalt erlheilt werden müsie, sobald zwanzig derselben Confession ihr angehören, und fordert, daß, wo diese Einrichtung noch nicht besteht, die Religionsnote einfach zu streichen sei. Jüdische und protestantische Gemeinden haben bereits Beschwerden überreicht, und andererseits haben manche Lehrkörper beschlossen, aus pädagogischen Gründen auch die katholische Religionsnote nicht in die allgemeine Classification einzubeziehen." (Dieser Vorgang ist gewiß von Bedeutung. Es wird hierdurch für Juden und Protestanten der obligatorische Religionsunterricht aufgehoben, während er für die katholischen Schüler erhalten bleibt. Man sieht überall dieselbe Machination. Man wirft die Ungleichheit nach Confesstonen zur Vorderthüre hinaus, um sie durch die Hinterpförtchen wieder hineinzubringen. Man macht ein Gesetz, nach welchem nur officielle Religionslehrer Noten abzugeben haben, stellt dann für Juden und Protestanten solche Religionslehrer nicht an, und weist Noten anderer Religionslehrer für jüdische und protestantische Zöglinge zurück, so hat man das Privilegium der katholischen Kirche wieder vollständig erobert. Redaction.) Altö Böhmen, 5. Februar. (Privatmitth.i Lasten Sie mich die Aufmerksamkeit auf einen gewiß nicht zu unterschätzenden Gegenstand lenken. Das Schulgesetz von 1868 entzieht der Geistlichkeit, die nach dem Concordate von 1855 die Aufsicht und Leitung der gesammten Schule hatte, dieses Vorrecht, läßt der katholischen wie nichtkatholischen christlichen Geistlichkeit aber die Aufsicht und Stofffeststellung des Religionsunterrichtes. Dem jüdischen Rabbiner ist dieses Recht nicht eingeräumt, oder prägnanter gesprochen, der jüdischen Gemeinde ist diese Beschränkung nicht auferlegt, der Cultusgemeinvevertretung, die gewiß den gesunden Ansichten ihres Rabbiners Rechnung tragen wird, ist die Anstellung des Religionslehrers, seine Besoldung, Beaufsichtigung, sowie der Entwurf des Lehrplanes und die Abhaltung von Religionsprüfungen in die Hand gegeben. In der Hauptstadt namentlich, wo die höchste Intelligenz an der Spitze der jüdischen Gemeinde steht, ist diese Einrichtung dem Wesen des Judenthums, ras keine Hierarchie kennt, vollkommen entsprechend, an ihrenl Platze. Weniger dürfte dies von unseren Landgemeinden gelten, wo das jüdische Lehrwesen durch die neuen Gesetze in arges Schwanken und traurige Gefahr gebracht wurde. Auf dem flachen Lande Böhmens waren nämlich, durch mancherlei Berhältniffe veranlaßt, für unsere Glaubensgenossen eigene confes-!

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