Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 8 (16.2.1875)
- Date
- 1875-02-16
- Page
- Seite 122 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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122 Freistellen an der Real- und der Volksschule der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a. M., 3. vom 7. October d. I. der von dem Rüben Samson Goldschmidt zu Cassel gegründeten Schulstiftung. Die von dem R. S. Goldschmidt mit einem Capital von 20,000 Thalern gegründete Schulstiftung bezweckt die Förderung des Schulwesens der israelitischen Gemeinde zu Cassel und in der früher kurhessischen Provinz Niederheffen. Zu den neuen Stiftungen gehören: Der Höchberg'schen Stiftung für Freistellen an der Real- und der Volksschule der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a. M., ist von der Wittwe des Stifters, Helena Höchberg geb. Oppenheim ein Legat von 5000 Gulden zugewendet worden. lS. vorst. Seite 715 Nr. 263.) Die Kaufmanns-Wittwe Elkan geb. Kahna zu Berlin hat dem Gymnasium zu T horn ein Capital von 2000 Thlrn. zur Unterstützung von Schülern jüdischen Glaubens legirt. Der Kaufmann Rubens zu Königsberg in Preußen hat der Universität daselbst ein Capital von 1500 Thalern, vorbehaltlich des lebenslänglichen Zinsengenuffes für einige Verwandte, zur Gründung eines Stipendiums für Studirende testamentarisch zugewendet. — . Am 31. December enthielt die „Boff. Ztg." ein „Erinnerungsblatt an vr. Michael Sachs", als an dessen Sterbetage vor elf Jahren. Es ist gewiß erfreulich, wenn die Verehrung für einen verdienstvollen und trefflichen Mann in den Herzen seiner Freunde auch durch einen langen Zeitraum nicht verlöscht wird und immer wieder zu Tage tritt. Nur muß dies nicht in so hyperbolischen, hier und da an Unsinn streifenden Ausdrücken geschehen, wie hier, z. B. „das Antlitz mit den schön gereimten Dichterlippen", denn dadurch wird der Eindruck mehr gemindert als erhöht. Wann wird die Zeit kommen, wo man dem Lebenden allzeit eine gerechte Würdigung gewährt, den Verstorbenen aber mit dergleichen Apotheosen verschont! Wir entnehmen dem gedachten Erinnerungsblatte folgende Notiz: „Unter seinen hinterlassenen Papieren finden sich noch eine fast druckfertige Uebersetzung und Erklärung der Proverbien, ein neues, auf umfassenden Studien beruhendes Wörterbuch der hebräischen Sprache, talmudische Discussionen, eine Erweiterung seiner „Beittäge zur Sprach- und Allerthumsforschung", eine große Zahl herrlicher Reden und Predigten und endlich eine abermals gänzlich umgearbeitete — die dritte Uebersetzung der Psalmen." —. Da der Gegenstand in diesem Blatte bereits zur Sprache gebracht worden, machen wir auf eine Denkschrift aufmerksam, welche dem Entwürfe des Etats für das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten u. s. w. für 1875 beigelegt wor» den. Nach §. 54 des Gesetzes vom 0. März 1874 soll den Geistlichen und Kirchendienern, welche bis jetzt die Matrikel ff. geführt haben, eine Entschädiung für den Ausfall an ihrem Einkommen gewährt werden, den sie durch den Wegfall der Eintragungs-, Attest-, Aufgebotsu. s. w. Gebühren erleiden. Innerhalb des preußischen Staates sind auch in annectirten Provinzen jüdische Cultusbeamte in dem Fall, den der angeführte Paragraph im Auge hat. Der preußische Cultusminister hat vorläufig eine Summe von 500,000 Mark für das Jahr 1875 behufs dieser Entschädigung gefordert. In der gedachten Denkschrift werden die Grundsätze für diese Entschädigung auSeinandergesetzt. Natürlich kommt diese Angelegenheit bei der Etatsberathung im Abgeordnetenhause noch zur Verhandlung. Wir hielten es für unsre Pflicht, schon jetzt vorläufig darauf aufmerksam zu machen, damit auch die bezüglichen jüdischen Cultusbeamten zur Zeit ihre gerechten Ansprüche erheben. Hannover, 4. Februar. (Privatmitth. *) Wie wir bereits in Nr. 51 des vorigen Jahrgangs mitgetheilt, hatte die im November v. I. geschlossene hiesige Landessynode unter Anderem erklärt, daß die Eingehung einer Ehe zwischen Christen und Nichtchristen nach wie vor kirchlich unerlaubt sei. Der Cultusminister hat jedoch die Beschlüsse der gedachten Landessynode nicht bestätigt und sowohl in einem Schreiben an das Landesconsistorium seine Gründe dargelegt, weshalb er den von der Landessynode beschlossenen Gesetzentwurf über die kirchliche Trauung dem Kaiser zur Genehmigung nicht empfehlen könne, als auch einen anderweit revidirten Entwurf der Trauungsvorlage zur nochmaligen Berathung vorgelegt. In Beziehung auf unseren Punkt sagt der Minister, daß er in Rücksicht auf denselben feine persönlichen Bedenken zurücktreten lassen, es indeß als unzweifelhaft anerkennen wolle, ob, gegenüber dem unbeanstandet abgegebenen Votum der Synode nicht die Unstatthaftigkeit der Trauung einer mit einem Nichtchristen geschloffenen Ehe schon jetzt im Gesetz ausdrücklich auszusprechen sei, und in der revidirten Gesetzesvorlage heißt es dann ausdrücklich, daß die kirchliche Trauung für Ehen, welche mit einem Nichtchristen geschlossen sind, unstatthaft sei. Mit dem Beginne dieses Jahres ist in unserer Synagogengemeinde nicht allein ein Gemeinde-Secretariat. welchem die Erhebung der Gemeinceabgaben, die Besorgung der Auszahlungen, die Führung der Register über Geburten. Trauungen und Sterbefälle, wie auch die Instandsetzung und Führung der Registratur obliegt, errichtet, sondern auch an die Stelle des bisher giltigen Abgaben-Regulativs vom 9. August 1802 ein neues Statut in Betreff des Abgabenwesens eingeführt worden, nach welchem jedes Gemeindemitglied, sowie jede im Bezirke der Synagogengemeinde sich niederlassende oder länger als ein Jahr aufhaltende selbstständige Person jüdischen Glaubens, welche das 21. Lebensjahr überschritten hat, zur Entrichtung der Gemeindeabgabe verpflichtet *) In unsrer jüngsten Correspondenz in Nr. 5 findet sich ein sinnentstellender Druckfehler. Das Bermachtniß der verstorbenen Wittwe Rebecca Cohen betragt nämlich nicht 4000, wie dort steht, sondern 12,000 Mark 4000 Thaler.