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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-02-09 · Heft 7 (9.2.1875) · p. Seite 107

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 7 (9.2.1875)
Date
1875-02-09
Page
Seite 107 (sequence 9)
Language
German
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107 andern, und der Berichterstatter bestätigt dies insofern selbst, als er gegenwärtig die Hoffnung ausspricht, daß seine Partei bei den Wahlen siegen werde. Der Austritt oder Nichtaustritt aus dem Judenrhume (!!!> soll also ein Spiel sein, vas aus einem Wahlsiege oder einer Wahlniederlage erfolge! Da hört denn doch aller Ernst und alle Würde des Gesetzes und der Religion auf! - Dem Grundsätze der Unparteilichkeit folgten wir auch selbst darin, daß wir den, wie es uns scheint, etwas verworrenen Aeußeruugen des Einsenders über das Wahlprincip den Abdruck gewährten. Wir wollen nicht, daß man uns nachsage, wir gestatteten einer entgegengesetzten Ansicht den Ausdruck nicht. Betauntlich zerbrechen sich gegenwärtig die einsichtsvollsten Politiker den Kopf über das beste Wahlprincip, ohne es bis jetzt gefunden zu haben, da, welches auch zur Anwendung komme, praktisch sich Nachtheile Herausstellen. In den preußischen Jurengemeinden hat das Gesetz vom Jahre 1847 das allgemeine Stimmrecht, ein echt jüdisches Princip, zur Geltung gebracht, gestattete jedoch, die Wähler nach der Besteuerung in drei Klaffen zu theilen. Dies ist auch in der Mehrzahl der Gemeinden angenommen worden, und ist in diesen daher die bloße Kopfzahl in der Gemeindevertretung nicht vorherrschend, so daß auch die Unbegüterten nicht über die Beiträge der Begüterten zu verfügen haben. Hier hat es sich jedoch wiederum als ein Rachtheil herausgestellt, daß die erste Wählerklasse aus nur sehr wenigen Personen bisweilen bestand, welche ebenso viele Repräsentanten zu wählen haben, wie die große Zahl der zweiten und die noch größere der dritten Klasse. Wie dem aber auch sei, schließlich muß doch in den Berathungen der Gemeindevertreter die Mehrheit den Ausschlag für die Beschlüffe geben, sonst wäre eine Beschlußnahme und Verwaltung gar nicht möglich. Das Citat von 2 Mos. 23, 2 ist daher auch ganz irrthümlich. Dasselbe befiehlt, seine Meinung und Ueberzeugung bei richterlichen, wie administrativen Angelegenheiten nicht nach dem Urtheile cer Menge umzustimmen, sondern selbstständig zu untersuchen und zu urtheilen und in der mit Umsicht gewonnenen Ueberzeugung treu auszuharren. Dies ist die Vorschrift für den Einzelnen; bei Beschlußnahme eines Collegiums aber muß die Mehrheit den Ausschlag geben, sonst träte ja der entgegengesetzte Fall ein. daß die Mehreren ihre Ueberzeugung für die der Minderen aufgeben müßten. Deshalb hat auch für die Beschlußnahme von Collegien der Talmud mit vollem Rechte, wenn auch nicht mit grammatikalischem, die Worte ^1277'r rrn-i von den vorhergehenden getrennt und als Grundsatz aufgestellt. Sollte nun aber einer Minderheit, sobald ihr der Ausfall einer Wahl oder ein Beschluß der Mehrheit nicht gefällt, gestattet sein, aus der Gemeinde auszutreten, so fragt sich doch wohl, wie eine Gemeinde überhaupt sollte bestehen können, und das Resultat wäre eine Herrschaft der rührigen Minoritäten um des lieben Friedens willen. Wir müssen daher, abgesehen von den Thatsachen selbst, das Raisonnement des Einsenders allzusehr aus feinem örtlichen Parteistandpunkre gefloffen, ansehen. Die Zuschrift lautet: : man? "-ihn n"“ br rrrrr rrb Entscheide nicht bei einer Streitsache zur Mehrheit hinneigend das Recht zu beugen! Exod. 23, 2. (Die zutreffendere Uebersetzung des Verses ist: „Folge nicht der Menge zum Bösen; zeuge nicht in einer Rechtssache, indem Du Dich der Menge nach neigest, das Recht beugend." Red.) Obgleich in der Vertretung von Landern und Völkern die Theorie es langst festgestellt und in den überwiegendsten Fällen es auch praktisch durchgeführt ist, daß die Vertreter den Willensausdruck der Mehrheit des Volkes und des Landes repräsentiren, so hat man es mit der Communalvertretung, oder mit der Vertretung innerhalb engbegrenzter Kreise darin anders gehalten. Nicht die Kopfzahl ist das entscheidende Moment, sondern entweder die Höhe des Steuerbeitrages, oder Grundbesitz oder Stand beeinflussen wesentlich die Wahl der Vertreter. Die Collision entgegenfiehenrer Interessen ist in kleinen Kreisen naheliegend, schroffer und verwirrt um so leichter die Ansichten der Wähler. Der verderblichen Selbstsucht gelingt es daher hier öfter, die Massen zu ganz falschen Manifestationen zu bestimmen. In dem Judengesetze von 1833, das von 1847 ist nur ein Abklatsch desselben, ist der Versuch gemacht, in dem kleinen Gemeinwesen rer jüdischen Corporation Kopfzahlvertretung einzuführen, und das ist mit Eine Ursache von dem Zwiespalt und Hader in so vielen Gemeinden. Auch dieser Umstand charakterisirt die Motive zum Erlaß eines solches Iudengesetzes, die nur das zweifelhaft lassen, ob die Verfasser mehr von Judenhaß oder Judenlhumshaß geleitet werden. Der Fluch dieser Bestimmung oder einer hier üblichen Usance lastet seit vierzig Jahren schwer auf der hiesigen Gemeinde, und würde schließlich jedes Fünkchen echt israelitischen Geistes ausgelöscht haben, wenn nicht vor neun Jahren die Reaction zum Bessern eingetreten wäre. Etwas über vierzig Jahre mögen es her sein , daß in hiesiger Gemeinde in der Rabbinerwahl die Masse einen Mißgriff gethan, dessen Folgen dahin geführt, daß der großen Mehrheit mit der Zeit Wesen und Bestimmung einer jüdischen Gemeinde gänzlich abhanden gekommen, in dem unverstandenen Formelwesen allein den Inbegriff des Judenchums erblickend. Sie mußte moralisch immer tiefer sinken. Da kam Anfangs 1865 ein junger Rabbinatscandidat von der Schule nach seiner Heimath, Schrimm, und es sollte das Wort Gottes das erste Mal aus qualificirtem Munde und in deusscher Sprache der hiesigen Gemeinde gelehrt werden. Das harmonirte aber nicht mit dem Interesse des Rabbiners und er versagte die Genehmigung. Die Vorträge mußten in : einem Privatlocale gehalten werden und hatten den Erfolg, daß! ein Cultusverein sich bildete, in dessen erster constimirenden Der- 1 sammlung 84 der hiesigen selbstständigen Gemeindeglieder dem-! selben beittaten. Der junge Rabbinatscandikar wirkt seitdem j segensreich in der Schule und Synagoge seiner Gemeinde, hier

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