Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 7 (9.2.1875)
- Date
- 1875-02-09
- Page
- Seite 106 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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106 Frankreich. Pariö, 1. Februar. iPrivatmitth.i Nach dem Monatsbericht der ^llisnoe israelite universelle leidet die Angelegenheit der russischen Juden, wie sie in so überaus wirksamer Weise von rem Centralcomite in Königsberg betrieben wird, durch den Mangel an Gelvunterfiützung, so daß die Thätigkeit desselben nur eine sehr beschränkte sein kann. Bei vielen Mitgliedern der Alliance hat sich deshalb die Ansicht gebildet, daß es nicht angemesien sei, so bedeutende Summen auf die, zweifelhafte Erfolge erzielenden Schulen im Orient zu verwenden, während die uns näherstehenden russischen Juden ein wirksameres Felo böten. Diesen Ansichten gerecht zu werden, beschloß das Comite der Alliance außer den jährlichen 800 Thalern noch 1200 Thaler Extraordinarium dem Comite in Königsberg zu bewilligen. — Die zwei im Tunesischen geraubten jüdischen Mädchen, von denen auch in d. Bl. berichtet worden, haben vor genügenden Zeugen erklärt, zu ihren Eltern nicht wieder zurückkehren zu wollen, also bei dem mohammedanischen Glauben zu bleiben. Da in Tunis vre Mündigkeit der Mädchen mit dem zwölften Jahre eintritt, so läßt sich hierin nichts mehr thun. — Die englische Regierung hat an ihre diplomatischen Agenten im Marokkanischen Staate ein Circular erlaffen, überall den Ungerechtigkeiten, namentlich der unteren Behörden gegen die Juden energisch entgegenzutreten. Denn diese untern Behörden pflegen die wohlgesinntesten Befehle des Kaisers ganz außer Acht zu lassen, sobald sie sich unbeachtet glauben. Uebrigens muß man bei den öftern Plünderungen und Ermordungen reisender Juden nicht übersehen, daß solche in diesem Lande auch gegen Mohammedaner sehr häufig Vorkommen. Es fehlt eben an aller Sicherheit. Schweiz. Bon der Aar, 1. Februar. iPrivatmitth.) Der abschlägige Bescheid, welchen der Regierungsrath res Canlons St. Gallen den dortigen Israeliten auf ihren Protest gegen das durch den rorngen Gemeinderath erlassene Verbot des Schächtens gegeben hat, zeigt einmal wieder Zweierlei recht handgreiflich, 1) daß jesuitische Kunstgriffe auch von radikalen Händen oft genug ausgeübt werden, und 2' daß Paragraphen der Verfassungen, welche letztere doch unter genug Krämpfen und Zuckungen zu Stande kommen, nichts als. Wachs oder Thon sind, das man nach Belieben zurecht knetet, und dies eben so gut in Republiken, wie Monarchien. Zu sagen, daß die freie Religionsübung der Juden durch das Verbot nicht verletzt sei, weil die freie Religionsübung überhaupt nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen dürfe, und zu dieser gehöre auch der Thierschutz, und wie die Litanei weiter heißt, darin wirb wohl schwerlich Jemand Logik finden und irgend eine gerechte Würdigung dessen, was freie Religionsübung heißt. Mit demselben Rechte könnte jede religiöse Uebung, die nicht im stillen Herzen oder Kämmerlein vorgeht, als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend, verboten werden, z. B. jeder laute Gesang in einer Kirche oder Synagoge. Mit demselben Rechte könnte den Juden und den Katholiken das Fasten als „Menschenquälerei" untersagt werden, weil „Menschenschutz" zur öffentlschen Ordnung gehört. Warum verbietet man nicht die Taufen der neugeborenen Kinder in den kalten Kirchen, wodurch erwiesenermaßen viele Krankheiten, z. B. auch Erblindung, entstehen? Wir sind auch nicht sicher, daß die jetzt in der Schweiz herrschende Richtung solche Verbote erlassen werde. Schließlich freilich wird auch die Reaction nickt ausbleiben — aber ist dies Alles nicht traurig? Muß die wahre Freiheit immer wieder mit Trauerflor umhüllt werden, nicht bloß wegen der Gewaltakte derer, welche sich offen als ihre Feinde bekennen, sondern auch vor dem Drucke, welchen diejenigen ausüben, die sich als ihre Jünger und Bertheiviger geriren? Es wäre daher nicht bloß eine : religiöse, sondern auch eine patriotische Pflicht aller schweizerischen > Juden, den Appell der Gemeinde von St. Gallen bei dem ' Bundesrathe ihrerseits zu unterstützen und zu einem gemeinschaftlichen zu machen, damit bei Zeiten diese neue Art von l Religionsdruck in der Schweiz nicht aufkomme, nach welchem jede , Localbehörde über die uralten Institutionen einer Religionsgesell ' schaff, die mit der staatlichen und öffentlichen Ordnung gar nichts! zu thun haben, nach Belieben verfügen kann. I e u i l Lorrespondenz. Schrimm, 22. Januar, l Eingesandt. Vorbemerkung der Redaclion. Der Vorgang in Schrimm, wo 22 Familienväter den Austritt aus dem Judenthume wegen ihrer Zerwürfnisse mit dem Vorstände und den Repräsentanten der Gemeinde erklärten, von dieser Erklärung jedoch wieder zurücktralen, welcher Vorgang uns auch zu dem Leitartikel in Nr. 3. S. 3«. „Der Schein- Austritt aus dem Judenthume" veranlaßte, har ein Mitglied dieser Partei bewogen, uns die folgende Auseinandersetzung zul e t o lt. zuseriden. Die Sache har zu viel Aussehen gemacht, als daß wir einer ausführlichen Berichterstatmng nicht Raum geben sollten. Wir gingen in dem angeführten Leitartikel von ganz allgemeinen Gesichtspunkten aus und sahen, wie wir auch ausdrücklich bemerkten, von dem Vorgang in Schrimm völlig ab. Wir be- und verurrheilten jeden Schein-Austritt aus dem j Judenthume, d. h. einen Austritt nicht aus einer veränderten I Ueberzeugung, sondern trotz der Ueberzeugung und mit dem Vorbehalt, Jude zu bleiben, vor wie nach. Dieses Urtheil können wir auch der folgenden Auseinandersetzung gegenüber nicht ver-