Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 7 (9.2.1875)
- Date
- 1875-02-09
- Page
- Seite 103 (sequence 5)
- Language
- German
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103 enthaltenden Gesetz nicht die leiseste Andeutung zu finden ist, daß die Staatscafien einen Groschen hergeben, vielmehr alle Kosten, welche dieser complicirte Apparat mit seinen Bureaus und obligaten Actenstößen verursacht, aus den „juvenschastlichen Lassen", r. h. aus den Taschen der Einzelnen bestritten werden sollen. Und nun der Modus, nach welchem die Aemter zu besetzen sind: $ 4. Jede Synagogengemeinde hat, nach ihrem Umfange, mehrere Aelteste. Sie werden von dem Kreisvorsteher dem Kreisrathe bezeichnet, und von diesem, nachdem er sich von ihrer Tüchtigkeit überzeugt haben wird, dem landesherrlichen Commiffar für die judenschaftlichen Angelegenheiten rer Provinz vorgeschlagen, welcher, wenn er nichts dawider zu erinnern findet, deren Bestellung durch das Borsteheramt veranlaßt. § 24. Die Judenschast jedes Kreises soll einen Borsteher haben. Er wird aus den gebildetsten und redlichsten angesehenern Israeliten, und zwar vorzugsweise unter den am Hauptorte res Kreises wohnenden Glaubensgenossen von sämmtlichen Aelresten der Synagogengemeinren unter Leitung des Kreisraths gewählt". Also die Gemeinreäliesten werden vom Kreisvorsteher und dieser wiederum von den Gemeindeältesten gewählt! Ein Act, der aus Gegenseitigkeit beruhet: Die Gemeinden, resp. deren Mitglieder haben kein Wort mitzureden, nur ihre Beiträge zu zahlen — ihre Vorsteher werten ihnen von oben herunter oetroyirt, und zwar für immer, denn nach :>Io». $ 24 kann der Vorsteher nur „wegen nachlässiger Dienstführung oder Dienstunsähigkeit nach bewirkter Untersuchung durch den Kreisrath, von dem landesherrlichen Commiffar, an welchen das Untersuchungsprotocoll einzusenden ist, mit Zustimmung des Vorsteheramts enilaffen werden, vorbehaltlich des Recurses an die Regierung". Welche widerwärtige Bevormundung in unsrer Zeit! — Welchen Einseitigkeiten, um nicht zu sagen Chikanen, find die Gemeinden bei solchem Verwaltungs-Organismus ausgesetzt'. — denn was auf dem Beschwerdeweg zu erreichen ist, weiß Jeder, wenn der Jnstanzenzug durch dieselben Bureaus auf- und abwärts geht. Fragen wir aber endlich auch nach den Resultaten und sehen wir uns nach den Früchten um, welche das Gesetz in seiner halbhundertjahrigen Geltung getragen, so wird bei aller Ehrenhaftigkeit, die wir im vollen Maße zu würdigen wiffen, doch gewiß Niemand ernstlich und unbefangen behaupten, daß die diesseitige jüd. Bevölkerung in Hinsicht auf Bildung und inteüectuelle Gesinnung gegenüber der andrer deutscher Länder weit voraus sei — oder daß sie ohne den ganzen kostspieligen Apparat nicht mindestens eben so weit hätte kommen können. Aber auch das Cultus- und Schulwesen, deffen Pflege das Gesetz als Hauptfunction der Rabbinen und Vorsteher hinstellt, läßt hier noch gar Vieles zu wünschen, und wo, wie uns mehre Fälle bekannt sind, die Gemeinden selbst in anerkennenswerther Weise eine Bessergestaltung herbeigeführt, so war dies zumeist nicht parsijiu*. sondern Vorsteherämter geschehen. Ganz besonders aber ist das Schulwesen in den Landgemeinden noch gar sehr der Verbesserung bedürftig, und wir können uns leider rer Wahrheit nicht entziehen, daß hier an mancher maßgebenden Stelle fast grundsätzlich wenig Neigung für Hebung desselben angetroffen wird, und das christliche Muckerthum, das in diesem Lande vorzugsweise so lange gehegt und gepflegt wurde und dessen Beseitigung der jetzigen Regierung so viel zu schaffen macht — das Muckerthum hat von oben herunter ries Systeni begünstigt und aufrecht erhalten. Nach dieser Erörterung wird jeder Einsichtige gewiß das initiative Vorgehen cer Eingangs gedachten Versammlung mit Freuden begrüßen und ihr den besten Erfolg wünschen. Zur Begründung ist in der Versammlung selbst mehrfach hervorgehoben und mit allem Nachdruck betont worden, daß von zuständiger Seile, nachdem seit der Annection bereits mehr als acbt Jahre verstossen, noch keine Schritte geschehen sind, die geeignet wären, nach dem Muster der übrigen Gemeinden des preußischen Staats, diesen selbst das freie Wahlrecht zu gewähren und ein vom Vertrauen derselben getragenes Verwaltungssystem herbeizuführen. Allerdings dürfen wir einen günstigen Erfolg keineswegs als noch bevorstehend erwarten, indem die Staatsregierung voraussichtlich jedes resfallsige Gesuch mit dem Bemerk zurückweisen wird. Laß das in Aussicht stehende Gesetz zur Regelung der Gemeindeverhältnisse der Juden abzuwarten sei, und bei der angestrengten Tharigkeit der Gesetzgebungsorgane müssen wir uns gefaßt machen. Laß besagtes Gesetz noch lange in Aussicht bleiben, vielleicht gar wie das seil 25 Jahren verheißene Unterrichtsgesel? :ui ealeiulas graocas verschoben wird. Dennoch muß der Anfang gemacht werden, und die Agitation selbst wird den nicht zu unterschätzenden Bortheil haben, daß, in richtige Bahnen gelenkt, durch sie die Ansichten geklärt in die Massen eindringen, zum unabweislichen Bedürfniß werden, und so die Gemeinden selbst zum lebendigen Bewußtsein ihres Rechts gelangen, das zuletzt sich dennoch Bahn brechen muß. Es versteht sich, daß hier von Aushebung der Gemeindeangehörigkeit und Beitragspflicht keine Rede ist, und daß man eine Verwirklichung der Lasker'schen Resolution als ein Unglück ansehen würde. Coblenz, 25. Januar. tPrivatmittheil.) Unter der Ueberschrift 5,IHM cuiqm* rügen Sie in Nr. l dieses Jahrgangs mit Recht das Verfahren derjenigen, welche Gebete aus dem von Ihnen verfaßten Gebetbuche, entweder ohne Angabe ihrer Quelle, oder unter eigener Firma in die ihrerseits herausgegebenen Geber bücher aufnehmen. Nicht besser, wie mit Ihren Gebeten, ergebt es Ihnen auch mit Ihren Predigten, und bin ich mehr als ein Mal Zuhörer von religiösen Vorträgen gewesen, die wönlick, ihrem Siloah entnommen waren und dem Vortragenden die Be wunderung seines Auditoriums eingerrageu baden, welche derselbe