Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 7 (9.2.1875)
- Date
- 1875-02-09
- Page
- Seite 102 (sequence 4)
- Language
- German
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102 Aus Kurhefseu, im Januar. «Privatmitth.) Sonntag, den 10. d. fanv in Bebra, als am Knotenpunkte mehrer Eisenbahnen, auf vorangegangene Veranstaltung eine ziemlich zahlreich besuchte Versammlung von jüdischen Einwohnern des ehemaligen Staats Kurhessen statt, um über dermalige noch zu Recht bestehende gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der Bildung und Verwaltung der jüd. Gemeinden zu berathen. Die Versammlung war ziemlich zahlreich und fast aus allen Theilen dieses ehemaligen Staats vertreten, und wir muffen es mit voller Anerkennung hervorheben, daß die Herren fern von aller Parieisucht nur das Jntereffe ihrer Gemeinden vor Augen habend und durchdrungen von der Bedeutung des Gegenstandes mit Ernst und ruhiger Besonnenheit die Verhandlung aufnahmen, so nicht minder bei tactvoller Leitung derselben die Redner durch klare Auffaffung und Gewandtheit in Sprache und Ausdrucksweise einen Standpunkt von Bildung an den Tag legten, der ihnen alle Ehre macht. Hauptgegenstand der Berathung bildete die nach der Annection als „berechtigte Eigenthümlichkeit" noch in Kraft gebliebene Gemeindeverfaffung nach der Verordnung vom 30. December 1823. Bei der überwiegenden Mehrzahl war die Ansicht vorherrschend, daß die Institution von Kreisvorstehern und Vorsteherämtern den damals gehegten Erwartungen in keiner Weise entsprochen, daß ferner die Art der Verwaltung mir den Anforderungen und Bedürfniffen der Jetztzeit im Widerspruch stehe und darum dringendes Erforderniß sei, Zustände herbeizuführen, nach welchen den Gemeinden selbst Einblick und Mitwirkung in ihre Angelegenheiten, sowie das freie Wahlrecht gewahrt werde, diejenigen Männer als Vorstande zu berufen, die sie ihres Vertrauens würdig halten. Ganz besonders aber wurde geltend gemacht, daß nachweislich die Vorsteherämter den Gemeinden einen jährlichen Kostenaufwand von mehr als 7000 Thaler verursachen, welche Mittel ersprießlicher für Unterrichts- und ähnliche Zwecke verwendet, den Gemeinden weit mehr und unmittelbar zu Gute kommen müffen. Am Schluffe der Berathung wurde eine Commission gewählt und beauftragt, in einer demnächst wieder anzuberaumenden Versammlung den Entwurf emer Vorstellung an das Staatsministerium nebst ausführlicher Motivirung vorzulegen, welche festgestellt den Gemeinden mit der Aufforderung zum Beitritt übermittelt werden solle. Soweit der objective Bericht. Zum bessern Verständniß jedoch auch für weitere Kreise, wo die hiesigen Verhältnisse weniger bekannt sind, und bei der aufrichtigen Theilnahme, welche eine numerisch nicht unbedeutende jüdische Bevölkerung in einem Theile des preußischen Vaterlands bei allen Glaubensgenossen desselben in Anspruch nehmen darf, halten wir es angezeigt, eine kurze Polemik über die in Rede stehenden Zustände hier folgen zu Das Gesetz vom 30. December IS23 stammt aus einer Zeit, wo jeder Jude noch so zu sagen unter Polizeiaufsicht gestellt war, und die obern Behörden in Anbetracht des „beschränkten Unterthanenverstanves" sich berufen wähnten, die Rolle der Vorsehung zu übernehmen, zu welchem Ende sie einen Troß von Unterbehörven bedurften, welche als dienstbare Geister alle Hantirungen der Unterthanen überwachen und selbst in die innern Angelegenheiten der Familie eindringen mußten. Es kennzeichnet sich nach dieser Richtung von vornherein, und § 14 bestimmt: „Die Rabbinen und die Gemeindeältesten sollen gemeinschaftlich mit allem Fleiße dahin wirken, daß die Knaben dem Ackerbau und andern ordentlichen Erwerbszweigen gewidmet und von dem verderblichen Schacherhandel abgezogen werden, ein jedes Widerstreben, besonders der Eltern, aber sofort dem Kreisrath (Landrath) mittheilen, welcher die nöthigen Vorkehrungen zu treffen und darüber an die Regierung zu berichten hat. Damit die erforderliche Aufsicht aus diesen Gegenstand erhallen werden könne, haben die Gemeindeältesten nach einem vorzuschreibenden Muster ein Buch zu führen, worin alle Israeliten männlichen Geschlechts ihres Bezirks, nach ihren Bor- und Zunamen. Geburtsort und Geburtslage, mit Angabe ihres Vaters, dessen Standes und Gewerbes, sowie dessen, welches der Sohn bereits treibt oder welchem er sich widmen will, genau verzeichnet sind. Aus diesen Büchern sollen in jedem Kreise halbjährlich auszugsweise die geeigneten Nachrichten dem Kreisvorsteher zur Weiterbeförderung, sowohl an das (Provinzial-) Vorsteherami, als an den Kreisralh, um danach die Fortschritte in der Gewerblichkeit und der Theilnahme an den Beschäftigungen der übrigen Unterthanen zu ermessen und dadurch Anlaß zu näherer Nachforschung und geeigneten Maßregeln zu erhalten." Wir haben rer Curiosirät halber diesen Paragraphen hier ganz wiedergegeben, und weil er einen Theil der pflichtmaßigen Funktionen bestimmt, welche noch jetzt den Gemeindeältesten obliegen. Mögen wir immerhin die gute Absicht nicht verkennen, und derartige Bestimmungen vom Standpunkte der damaligen Zeit beurtheilen — mögen wir immerhin zugeben, daß jetzt hierin eine mildere Praxis geübt, sowie daß überhaupt dies Alles von der neuern Gesetzgebung längst überholt und hinfällig geworden. — Das Gesetz besteht für die jüdische Bevölkerung der jetzigen preußischen Provinz Hessen als „berechtigte Eigenthümlichkeit" noch in Kraft und bleibt es einschließlich dieses Paragraphen so lange, bis es von der jetzigen Regierung außer Kraft gesetzt wird, und wir müffen uns in der Thal wundern, daß heut' zu Tage gebildete Männer sich herbeilassen, ein Amt zu übernehmen, mit welchem, wenn auch nur formell, ein schmähliches Vigilantenthum verbunden ist. Aber selbst die wohlnieinende Absicht wird durch die Wahrnehmung bedeutend abgeschwächr, daß in dem ganzen 80 Paragraphen