Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 7 (9.2.1875)
- Date
- 1875-02-09
- Page
- Seite 100 (sequence 2)
- Language
- German
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100 amnafjen, hier einen Unterschied zwischen der einen und der anderen zu machen? Aus talmudischem Standpunkte haben alle Gesetze gleichen Werth und gleiche Verbindlichkeit, die „schweren" gleich den „leichten", v. h. solche, deren Ersüllung eine größere oder eine geringere Selbstverleugnung, ein größeres oder geringeres Opfer, eine dauerndere oder vorübergehendere Thätigkeit oder Enthaltsamkeit kosten. Es giebt Gesetze, die im Judenthume von höchster Bedeutung sind, und deren Uebertretung jetzt so überaus häufig ist, daß Niemand mehr sie zur Bedingung der Angehörigkeit machen könnte. Er würde sich vielmehr selbst bald von der anderen Seite ausgeschloffen sehen. Wie wollte man nun anderen Gesetzen eine äußere Bedeutung beilegen, die man jenen nicht beilegen könnte? Die Ersüllung eines Gesetzes einem Juden wegen Nichterfüllung eines anderen unmöglich machen, war daher jederzeit unjüdisch, und gegen die lalmudische Ansicht. Das zweite Motiv liegt aber in dem alten Erfahrungssatze, daß ein Hirt, wenn er seine Heerde oder einen Theil derselben sich vom rechten Wege verlausen sieht, nicht Steine und Erdklöße unter sie wirft, weil er sie dadurch umsomehr auseinandertreiben würde, sondern sie mit seinen freundlichsten Zurufen und Lockmitteln zurückzuholen sucht. Wie einmal unsre Zeit beschaffen ist, wo so Biele, wenn man es ihnen allzuschwer macht, einer bestimmten Confession anzugehören sich nicht gedrungen fühlen, müssen wir unsrerseits den alten jüdischen Satz hochhallen, daß man alles Mögliche anzuwenden habe, und daß es von höchstem Verdienste sei, eine jüdische. Seele zu retten, d. h. dem Judenthume zu erhalten. Durch Zwangsmittel aber irgend welcher Art wird man Manchen aus dem Judenthume hinausdrängen, der ihm mit seiner Familie und seinen Nachkommen anhänglich geblieben, und der vielleicht später selbst zu einer strengern Uebung der Gesetze zurückgekehrt wäre. Ja, wir haben uns davor zu wahren! Denn die Ausschließungssucht ist auch eine Leidenschaft, welche, sobald sie nur zu keimen begonnen, schnell in die Höhe schießt, welche die Grenzlinie des Rechts und des Unrechts verwischt und verwirrt, und dabei selbst ein sonst klares Auge verblendet, daß es sie nicht wieder aufzufinben und sestzuhalten vermag. Die Versuchung wird uns aber ganz naherücken, sobald das Gesetz die Gemeindeangehörigkeit aufheben, die Beitragspsticht beseitigen wird, und so die Gemeinden zu freiwilligen Vereinen herabgedrückt werden. Diese werden dann um ihrer Existenz willen Bedingungen in ihre Statuten auszunehmen haben, welche ihrem Bestände eine größere Sicherheit und einigermaßen Festigkeit gewähren können. Nichts wird nothwendiger sein, als sich unter solchen Umständen den Standpunkt ganz klar zu machen. So lange das staatliche Gesetz ausspricht: jeder Jude gehört der Gemeinde seines Wohnorts an. ist diese ein öffentliches Institut, das an feine Mitglieder nur zwei Ansprüche erheben kann, den gesetzlich normirlen Beitrag zu zahlen und ein übertragenes Ehrenamt zu übernehmen. Hört jene gesetzliche Bestimmung aus, steht es dem bereits wohnhaften Juden frei, aus der Gemeinde auszutreten, dem sich ansassigmachenden, in dieselbe einzutreten oder nicht: so wird die Position der Gemeinde eine andere. Aber man muß wohl bedenken, daß sie durchaus nicht den Charakter eines Privatvereins annimmt, und zwar darum nicht — weil sie die Erbschaft aus dem frühern Gemeindezustande übernimmt. Sie bleibt die Besitzerin der früher erworbenen Grundstücke, der Baulichkeiten, der Activa und Passiva. Hierdurch übernimmt sie aber auch die Verpflichtung, keine anderen Bedingungen für ihre Mitgliedschaft aufzustellen als die frühern. Es wird daher vor Allem nöthig sein, finanzielle und religiös-ceremonielle Bedingungen genau zu unterscheiden und als Gemeinde eben nur solche finanzieller Natur zu stellen. Nur Vereine ganz privater Natur und mit ganz besondern Zwecken können andere Bedingungen als finanzielle für ihre Mitgliedschaft festsetzen. Ein solcher Privatverein kann z. B. die bürgerliche und sittliche Unbescholtenheit als Bedingung annehmen, was eine Gemeinde nicht darf, die sie nur zur Bedingung bei ihren Ehrenämtern machen kann. Ebenso könnte ein Privatverein, der z. B. eine besondere Andachtsübuug zu seinem Zwecke hat, irgend welche religiös-ceremonielle Bedingung annehmen, die ihrem besonderen Zweck zu entsprechen schiene. Eine Gemeinde darf dies nicht. Eine Religionsgemeinde ist für alle Bekenner dieser Religion da, welchen Standpunkt diese auch hinsichtlich der Uebung der religiösen Vorschriften einnehmen mögen; so gut wie sie den Mörder und den Dieb von der Benutzung ihrer Anstalten nicht ausschließen darf, ebenso wenig steht.ihr ein Ausschließungsrecht bei der Uebertretung irgend welcher religiösen Vorschriften zu, so lange sich nicht Jemand von der Religion in gesetzlicher Weise losgesagt hat. Denn die Religion umfaßt die Sünder erst recht, um sie zur Befferung und Läuterung zu führen. Jeder Mensch ist der göttlichen Barmherzigkeit bedürftig, und Keiner darf den Richter über die Religiosität des Anderen spielen wollen. Am wenigsten darf ein besonderer Verein über Etwas verfügen wollen, was Eigenthum der ganzen Gemeinde ist. In allen Gemeinden z. B. besteht eine Chebra kadischa, welcher auch in der Regel die Verwaltung des Begräbnißplatzes übergeben ist. Einer solchen Chebra steht es aber nicht zu, von sich aus für die Benutzung des Begräbnißplatzes Bedingungen z. B. ritueller Art aufzustellen. Gerade dies kann unter Umständen von nicht geringer Bedeutung werden. Solche Vereine sind geneigt, eine Art Autorität auszuüben und pochen dabei auf die Dienste, die sie leisten. Gerade diese aber verlieren ihren Werth, sobald sie zu besonderen Zwecken ausgebeutet werden sollen und ihren unbeschräntten religiös-humanen Charakter ausgeben. Halten wir also strenge Wacht, den hohen Vorzug nicht zu verlieren oder abzuschwächen, den die jüdischen Gemeinden unsrer Zeit durch die Uebung der Gewiffensfteiheit besitzen!