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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-01-26 · Heft 5 (26.1.1875) · p. Seite 66

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 5 (26.1.1875)
Date
1875-01-26
Page
Seite 66 (sequence 2)
Language
German
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66 während das synagogale Recht eine solche Beschränkung nicht kennt und jedem Sachverständigen die Lizenz zuspricht. Denn der Staat hat aufgehört, sich zum Vollstrecker des Kirchenrechts zu machen und besitzt dazu keine Befugniß mehr; wohl aber ist er Vollstrecker feines eigenen Gesetzes, und hat er einmal der Synagoge jene Beschränkung auferlegt, so ist er selbst daran gebunden, bis er das bezügliche Gesetz aufgehoben hat. Jedenfalls also liegt hier eine juristische Frage*) vor, die erst noch von den cempetenten Behörden beantwortet werden muß. In den Theilen des deutschen Reiches, wo eine solche Bestimmung nicht vorhanden, wird die jüdische Gemeinde nicht im Stande sein, ihren Mitgliedern aufzuerlegen, die religiöse Trauung ausschließlich durch eine von ihr dazu bestiminte Persönlichkeit vollziehen zu lasien. Es liegt dies nicht im Rechte der Gemeinde. Wohl aber liegt es in ihrem Rechte zu bestimmen, daß in ihrer Synagoge ausschließlich durch die von ihr bestimmte Persönlichkeit die religiöse Trauung vollzogen werde. Denn es ist das Recht der Gemeinde, über ihre Synagoge allein verfügen zu dürfen. Was nun das materielle Eherecht betrifft, so beziehen wir uns auf unsre jüngste Auseinandersetzung. Den positiven Gesetzesbestimmungen des Staates muß Gehorsam geleistet werden; aber innerhalb derselben hat auch das Kirchenrecht, also für die Juden das synagogale Recht volle Gültigkeit. Der Staat wird eine Ehe und die religiöse Trauung derselben nicht zulaffen, die seinen gesetzlich aufgestellten Ehehinderniffen widerspricht; aber er wird die religiöse Trauung einer Ehe nicht erzwingen dürfen, welche er zwar gestattet und bürgerlich schließen laßt, aber das bez. Kirchenrecht verbietet. Wenn das Staatsgesetz z. B. die Ehe zwischen Neffe und Tante erlaubt und civiliter schließen läßt, so vermag er doch die Synagoge nicht zu zwingen, sie religiös zu trauen und anzuerkennen. Das synagogale Recht bleibt also für die negativen Momente vollständig in Kraft, nur daß es Gewiffenssache der Einzelnen geworden, ihm Folge zu leisten. Ein wichtiges Moment bildet hierin die Ehescheidung. Bekanntlich haben einige Staaten das katholisch-canonische Verbot der Scheidung zum Staatsgesetz erhoben, so daß in denselben auch den Juden und Protestanten zwar die Trennung, nicht aber die anderweitige Verheirathung der gerichtlich getrennten Eheleute erlaubt ist. Das neue deutsche Ehegesetz gestattet nun die Scheidung, aber lediglich durch das bürgerliche Gericht. Hiernach versteht es sich, daß ein jüdisches Ehepaar nur durch ein gerichtliches Urtheil geschieden werden kann. Aber der Staat gestattet zwar hiermit die Civiltrauung für gerichtlich geschiedene Eheleute, wenn sie sich anderweitig verheirathen wollen; aber er kann *) Es wird jedoch hierbei darauf ankommen, ob in diesen Specialgesetzcn eine Strafbestimmung ausgestellt ist. Wird blos die durch einen Anderen als den betr. Rabbinen vollzogene Trauung für ungültig erklärt, so hat das Gesetz seine Bedeutung verloren, da die Rcchtsgültigkeit der Ehe jetzt an die Civiltrauung gebunden ist. Es kann dann ungehindert vom Staatsgesetz seder Andere auch jüdisch-religiös trauen. 2st aber gegen die Ucbcrtrerung des Gesetzes eine Strafbestimmung getroffen, jo ist das gesetzliche Hinderitiß in aller Kraft geblieben.. keinen Juden, sei er Religionsdiener oder Sachverständiger, zwingen, eine solche Che durch die religiöse Trauung zu schließen, so lange nicht die synagogale Scheidung durch einen vollzogen ist. Dies ist das Verhältniß, in welches die Synagoge durch das neue deutsche Ehegesetz eintritt. Wirkliche Conflicke zwischen Staat und Synagoge können daraus nicht erstehen. Ein politischer Lrief. Wir sind in das Schlußjahr der drei Viertel des neunzehnten Jahrhunderts eingetreten, dieses Jahrhunderts, das vermöge der Erbschaft, die es von seinem Vorgänger empfangen, die wichtigste Rolle in der Reihe vieler Jahrhunderte zu spielen berufen war. Es geht mit raschen Schritten seinem Abschluffe zu und wird dann über die Art, wie es seine großartigen Aufgaben und wie weit es sie gelöst haben wird, Rechenschaft zu geben haben. Im Verlaufe eines solchen Jahrhunderts will man sich aber stels über den Standpunkt des erreichten Zeilmomentes möglichst klar werden. Dies veranlaßt Sie, theurer Freund, mich mit der Aufforderung zu beehren, meine Ansichten über die gegenwärtige Zeitlage einmal wieder auszusprechen. Ich betrachte dies als nichts denn eine wohlwollende Würdigung des Standpunktes, den einzunehmen ich mich bestrebt habe, Neben rer Beurtheilung der Zeitereigniffe nämlich, wie sie sich aus den momentanen Berhältniffen und Umständen ergiebt, nach den augenblicklichen Ursachen, denen jene entsproffen und den Wirkungen, die sich aus ihnen zu ergeben scheinen, neben dieser dem Politiker unentbehrlichen Beurtheilung steht noch eine andere, höhere aber eben nur geschichtliche, welche ihre Gesichtspunkte der historischen Anschauung und Uebersicht entnimmt, und das Augenblickliche und gewiffermaßen Oertliche der allgemeinen Entwickelung der Dinge unterordnet. Die Ereigniffe werden hier nach einem allgemeinen Maßstabe abgeschätzt. Doch kann auch dieser allgemeinere Maßstab verschiedenartig sein, und ich bekannte mich hierbei stets zum religiös-sittlichen, wie er aus den drei Jahrtausenden des Judenthums und aus dem welthistorischen Verlaufe seiner Geschichte sich ergiebt. Ich stehe nicht an, den Versuch zu machen, Ihrem Wunsche zu genügen, freundlicher Nachsicht im Voraus gewiß. Um gleich mitten in die Sache einzutreten und nach altjüdischem Brauche mit etwas Gutem und Segensreichem anzusangen, bemerke ich, daß ein sehr wichtiges Ergebniß der Zeit, in welcher wir stehen, ist: jener so oft gehörte und die leitenden Kreise beherrschende Ruf „Revolution oder Reaction!" ist verstummt. durch die Thatsachen zum Schweigen gebracht. Dies ist das besonderste Verdienst des neuen deutschen Reiches. Was bedeutet dies? Nichts Anderes, als daß die Entwickelung des Staats- und Volkslebens zur anerkannten Herrschaft gekommen. Die Forderungen des Rechts und der Freiheit, wie sie sich in den Staatsgrundgesetzen aussprachen und in den Staatseinrichtungen verwirklichen wollten, wurden lange Zeilen hindurch als

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