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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-01-26 · Heft 5 (26.1.1875) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 5 (26.1.1875)
Date
1875-01-26
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Allgemeine Zeitung -es Iudenlhums. Ei« unparteiisches Organ für alles Wische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philippson in Bonn. Verlag von BLNmgiirtoer's Buchhandlung in Leipzig. Beilagen werden mit 1 Mark 50 Pf. pro Hundert berechnet. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal in 2 bi« 2'/* Bozen. Preis Viertel mbria S Mark. Änserate werden mit 2» Pf. für di« Petitzeile oder deren Ran« berechnet. Alle Bnchbaadlunzen. Postämter UNd - nehmen: Tagelegeuheiten wende man sich an vr. t. sthiliprson in Bonn; hinsichtlich de- Bezug« und der Jnseratean «anmzSrtner'i «nchdandlnng inLeidzig. Znserate, welche bi-vonner»- laz eingehe». finden inderrarauffolgen» den Nummer BerüSfichtigung. 39. Jahrgang. Leipzig, den 26. Januar 1875. JX? 5. Inhalt. Leitende Artikel: DaS neue deutsche Ehcgcfctz. — E Zeitungsnachrichten: Deutschland: Bonn, Breslau. Bebra. D Galizien. —Rumänien: Jaffv. — Amerika: Ncw^Aork. — stzeu schweig.) — Herzog Berthold Andechs und der Jude S'alomon. £e4&eudc @Lxh!kei. Bonn. den 20. Januar. Das neue deutsche Ehegeseh. Der Einführung der obligatorischen Civilehe und der Standesregister in Preußen folgt schnell ein gleiches Gesetz für das ganze deutsche Reich. Dieselben Motive, welche für Preußen galten, machten sich auch für das deutsche Reich erkennbar. Indem nun das deutsche Gesetz zugleich Bestimmungen über das Eherecht und die die Ehe betreffende Gerichtsbarkeit enthalt, hat sich der Staat aus diesem Gebiete gänzlich von der Kirche getrennt, das Gebiet Beider scharf abgegrenzt. Denn es versteht sich, daß der Staat zwar nach jeder bürgerlichen Beziehung hin seine selbstständige Machtvollkommenheit beansprucht, bingegen den Kirchen, sowie der Synagoge, ihr religiöses Recht in keinerlei Weise antastet, nur daß dies nicht mehr durch den weltlichen Arm zur Ausführung kommt, sondern den Religionsgenossenschasten selbst und dem Gewissen des Einzelnen überlassen bleibt. Ueber die obligatorische Civilehe, und die Stellung des Judenthums und der jüdischen Gemeinde zu ihr haben wir uns bereits wiederholt ausgesprochen (Nr. 46 v. I., Nr. 2 d. I.). und wir haben hierüber nichts hinzuzufügen. Jedoch kommt hier eine besondere Frage hinzu. Schon in einigen der 1866 dem preußische» Staate einverleibten Provinzen, z. B. in Hannover, und nun auch in einigen deutschen Staaten ist durch landesherrliche Bestimmungen die jüdisch-religiöse Trauung gewissen amtirenden Rabbinen oder deren Bevollmächtigten ausschließlich Vorbehalten. Es fragt sich also, ob diese Specialgesetze nach dem neuen allgemeinen Gesetze in Geltung bleiben? Die Beantpolitischcr Brief. — Literarischer Wochenbericht: Pest. — ichcn, Berlin, Trier, Hannover. — Oesterreich-Ungarn: Aus eton: Correfpondcnz: Stadtoldendorf (Großherzogthum Braunwortung dieser Frage ist nicht so einfach, wie es scheint. Man glaubt folgern zu können: wenn der Staat der religiösen Trauung die bürgerliche Rechtsfolge entzogen hat, wenn sie deshalb erst nach der bürgerlichen Eheschließung vollzogen werden darf, wenn demnach der Staat Niemanden zur religiösen Trauung zwingen kann, sondern diese dem Gewissen des Ehepaars überlassen bleibt, so kann er auch Niemanden zwingen, die religiöse Trauung durch eine bestimmte Person ausschließlich vollziehen zu lassen. Hiernach stände es jedem Ehepaare frei, die religiöse Trauung an sich durch jede beliebige Person vollziehen zu lassen. Allein die Sache liegt doch anders. Die Trauung ist eine kirchliche Handlung, und kirchliche Handlungen verbietet der Staat allen Personen, außer denen, deren Befähigung und Berechtigung dazu er anerkannt hat. Wir brauchen nur auf die preußischen Maigesetze hinzuweisen, nach denen diejenigen Priester und Geistlichen, die staatlich in ihren Aemtern nicht bestätigt worden, streng bestraft werden, wenn sie kirchliche Handlungen vollziehen. Nun erstreckt sich zwar gerade dieses unter den Maigesetzen nur auf die beiden christlichen Kirchen; aber es ist doch nicht zu verkennen, daß ein Specialgesetz in einem anderen Lande, welches die Berechtigung zum Vollzug der religiösen Trauung gewissen Land-, Bezirks- und Kreisrabbinen ausschließlich zuschreibt, mit jenem Maigesetze auf einer Stufe steht, und hieraus ginge hervor, daß solche Specialbestimmungen auch nach Erlaß dieses neuen deutschen Ehegesetzes so lange gültig bleiben, bis sie durch ein Gesetz aufgehoben werden. Auch das scheint an der Sache nichts zu andern, daß das katholische und protestantische Kirchenrecht den Vollzug der Trauung den Priestern oder ^Geistlichen Vorbehalt,

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