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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-01-19 · Heft 4 (19.1.1875) · p. Seite 50

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 4 (19.1.1875)
Date
1875-01-19
Page
Seite 50 (sequence 2)
Language
German
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50 liche Verletzung der Gewissensfreiheit und hiermit zugleich eine wahrhafte Grausamkeit gegen eine große Zahl Schweizerbürger jüdischer Religion, die darauf beharren würden, lieber gar kein Fleisch zu verzehren. Gewiffensfteiheit und freie Religionsübung find Grundprincipien der Bundesverfafiung und können deshalb willkührlichen Entschließungen von Gemeinderächen und selbst von Cantonalregierungen nicht unterliegen. Es wäre dies geradezu ein Hohn auf die neue Bundesverfafiung, wenn solche gar nicht mißzuverstehenve Grundbestimmungen derselben bald an diesem, bald an jenem Orte verletzt und beseitigt werden könnten. Es genügt hierbei nicht, daß eine Anzahl Freidenker eine solche religiöse Vorschrift und deren Uebung für ein „Voruriheil" erklären. Es giebt keine Religionsgenoffenschaft, die nicht in den Culturvorschriften einer anderen „Borurtheile" erblickt, und die Juden können solche „Borurtheile" jeder andern Religionsgenvfienfchaft ebenfalls nachweifen. In solcher Weise könnte sich eine Anzahl religionsloser Männer. zu unbedingten Herren und Richtern über alle Religionen machen, bald diese, bald jene Religionsübung für Borurtheile erklären und sie verbieten. Dann aber Adieu mir aller Religions- und Gewiffensfteiheit! Und welches ist nun das Motiv dieses Verbotes? Man sagt, das Schächten sei eine für das Thier schmerzhafte Todesart und man wolle nur eine und dieselbe Methode der Tödtung, wie sie jüngst in Vorschlag gebracht worden, in der Schweiz dulden. Hiergegen erhoben sich nun die angeführten Gutachten bedeutender wiffenfchaftlicher Autoriläten, welche das Schächten durchaus für keine, dem Thiere besondere Schmerzen verursachende Todesart erklären, namentlich bei den von den traditionellen Vorschriften bestimmten Vorsichtsmaßregeln über die Beschaffenheit des Schächtmeffers und die Arr des Schächtens. Dahingegen ist die durch ein Machrgebot einzuführende Methode des Todlschlages durchaus ihrem Werthe nach nicht sicher gestellt, und die Experimente, die man damit z. B. in Berlin angestellt hat, fielen, wie die „Tribüne" und die „Köln. Ztg." berichteten, zum großen Theile ungünstig aus. Es ist also eine wahrhaft despotische Handlung, von einem so unsichern Standpunkte aus vielen freien Staatsbürgern das Verzehren von Fleischspeisen unmöglich zu machen, und zwar aus mindestens noch sehr zweifelhaften Gründen des Thierschutzes. Aber es sprechen für das Schächten aus Gründen des Schutzes für die Menschen noch andere Momente. In der neuesten Zeit sind in allen Ländern, und namentlich in den europäischen Hauptstädten die außerordentlichen Mißstände aufgedeckt worden, welche mit dem Verkauf von Fleischwaaren verbunden sind. Es werden kranke Thiere getövrel und ihr Fleisch zum Verkauf gebracht; es wird selbst von krepirlen Thieren, bisweilen selbst wenn sie schon vergraben worden, Fleisch verkauft. Welchen Schaden dies für die Gesundheit der Menschen mit sich bringt, brauchen wir nur anzudeutev. Alle polizeiliche Beaufsichtigung reicht hierbei nicht aus. Wir hatten persönlich ftüher Gelegenheit, davon selbst in einer Provinzialstadt Erfahrungen zu sammeln. Die religiöse Vorschrift des Schächters und der hiermit verbundenen Untersuchung der innern Beschaffenheit des Thieres, verhindert alle diese scheußlichen Fälschungen und Betrügereien, und ist ein wahrhafter Schutz für die Menschen, der wahrlich von solcher gesundheitlicher Bedeutung ist, daß er vielmehr zu verallgemeinern, als zu beseitigen wäre. Man hat in allen Ländern die statistische Beobachtung gemacht, daß die Juden eine viel geringere Sterblichkeit aufweisen als die Christen. Während der Procentsatz der Geburten bei den Juden etwas geringer ist, als bei den Christen, ist der Procentsatz der Todesfälle bei den Christen um vieles bedeutender als bei den Juden. Man hat nach den Ursachen dieser constrnten Erscheinung geforscht und mehrere aufgeführt: wer aber will es uns bestreiten, wenn wir behaupten, daß eine dieser Ursachen die äußerste Sorgfalt gegen das Verzehren kranken Vieh's ist, welche durch das Schächten ausgeführt wirb? Gegen solche nachhaltige Bortheile verschwindet doch wohl der vermeintliche, durchaus nicht erwiesene Thierschutz! Man möge sich doch in der Schweiz mit der Behandlung der Religionsfteiheit etwas mehr in Acht nehmen! In dem großen Kampfe, der gegenwärtig zwischen Staat' und Kirche fianfindet, steht auf Seiten des Staates die Ueberzeugung, daß der Staat die wesentlichen Interessen der Gesellschaft gegen kirchliche Uebergriffe zu vertheidigen hat, ohne die wahrhaften Jntereffen der Religion zu schädigen, die Religions- und Gewiffensfteiheit zu verletzen. So lange der Staat dieser Ueberzeugung genügt, wird er in ihr den stärksten Beistand finden und alle vernünftigen Bürger auf seiner Seite haben. Geht er aber darüber hinaus, greift er religiöse Jntereffen an, die mit Staat und Gesellschaft gar nichts zu lhun haben, will er despotisch über die von den Gewiffen Staatsangehöriger als heilig angesehenen religiösen Vorschriften verfügen, ohne daß hierbei irgend eine Bürgerpflicht berührt ist: so hat er eine abschüssige Bahn betreten. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Zahl der Verletzten und Mißhandelten eine große oder kleine sei; das Rechtsgefühl aller Vorurtheilslosen wird sich auf ihre Seite stellen. Beharret aber die Schweiz aus diesem Schächtverbote, so wird sie der Meinung Vorschub leisten, als ob sie nur ihre alte Unduldsamkeit gegen die Juden befriedigen und diese aus der Schweiz hinausdrängeln wolle. Die Schwäche des Beweggrundes für das Schächlverbot ist so augenscheinlich, daß diese Ansicht nicht zu beseitigen sein wird.

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