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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-01-19 · Heft 4 (19.1.1875) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 4 (19.1.1875)
Date
1875-01-19
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Allgemeine Zeitung -es Judenlhums. Em imMteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philippson in Bonn. Verlag von Baumgärtner's Buchhandlung in Leipzig. Beilagen werden mir 1 Mark 50 P s. pro Hundert berechnet. 2» redactionellen Angelegenheire» wende man sich an Dr. £. pyiUppson in Bonn; hinsichtlich de» Bezug» und der Inserate an Sa««gSrt»rr'i LÜchhaaLlany inLeivzig. Inseralr, welche di» vouurr»- taz eingeben. find«» in der rarauffolgeuden Nummer BerüSfichtigung. Diese Leitung erscheint wöchentlich einmal in 2 di» 21/* Bogen. Preis Bierteliädria 2 Marl. Inserate werde» mit 2V Ps. für die Petitzeile ^er deren Räum berechnet. Alle Buchhandlungen. Postämter und Zeitung»-Expeditione» nehme» Bestellungen an. 39. Jahrgang. Leipzig, den 19. Januar 1875. J\? 4. Inhalt. Leitende Artikel: Die Schächtfrage. — Bemerkungen über Eduard von Hartmann: Die Selbstzersetzung des Thristenthums und die Religion der Zukunft. Berlin, t>7^. VI. — Likerari scher W ochenbericht: Brünn. — Zeitungsnachrichten: De utschl^nd: Köln, Berlin. Bonn. Bon der Elbe, Äozmin. — Ocst errcich^Nngarn: Lemberg, Gava (Mähren), MiSkolcz— Frank reich. Paris. — Schweiz: Sk.Gallen.— Rußland: London. — Feuilleton: Die jüdische Gemeinde zu St. Esprit (bei Bavonnc». — Vermischtes. Jicibcude (ftthßef. Bonn, den l3. Januar. Die Lchachtfraye. Kaum daß wir in unsrem Leitartikel „Zum neuen Jahrgang" die Specialfragen besprochen batten, welche gegenwärtig unsre Aufmerksamkeit beanspruchen, als sich abermals eine solche hinzugeselll, die man längst für abgethan gehalten. Soweit unsre Information bis heute geht, hat man in der Schwei;, und zwar in St. Gallen, Aarau und Zürich den Juden verboten, die für ihre Küche bestimmten Thiere zu schachten, indem nur noch ein und dieselbe Art des Tovtschlages angewendel werden soll. Als Grund giebt man bekanntlich an. daß nur aus die letztere Weis^ die Thiere schmerzlos getödtet werden. Auf erhobenen Protest hat der Regierungsrath in St. Gallen das Verbot des Gemeinderathes bis zu bald erfolgender Entscheidung einstweilen wieder suspendirt. Sb dies in Aarau und Zürich ebenfalls geschehen, wissen wir nicht. Die Leser werden sich erinnern, daß dasselbe Spiel bereits vor noch nicht einem Jahrzehnt auf Betrieb des „Schweizerischen Thierschutzvereines" vor sich gegangen, daß damals die Rabbiner DHr. Kayserling und Engelbert in Druckschriften energisch gegen das Schächtverbot auslralen, und besonders der erstere eine Reihe von Gutachten der bekanntesten Autoritären erwirkt und veröffentlicht hat, welche das Schächten nicht nur jeder vorgeschützten Schmerzhaftigkeit frei erklärten, sondern es für eine der gelindesten Todesarten erachteten. In Folge desien wurde damals das Verbot aufgehoben. Man war daher von deffen Wiederaufnahme sehr überrascht. In der Schächtsrage sind mehrfache Momente enthalten. In den Vordergrund tritt die religiöse. Das Schächten der Thiere ist für die Juden eine religiöse Vorschrift, die bereits biblischen Ursprungs ist. Sie stützt sich aus 5 Mos. 12, 21, und diese wieder auf eine lange Reihe von Stellen, in welchen das Schlachten der Thiere besohlen ist, und zwar zum Zwecke, da« Blut aus dem Thiere zu entfernen, weil dieses das thierifche Lebensprincip enthalte, das mit dem Lebensprincip des Menschen nicht vermischt werden solle, weshalb das Blut nicht verzehrt werden dürfe. Das Verbot des Blurverzehrens wird von der heil. Schrift so hoch gehalten, daß es selbst schon 1 Mos. 9, 4 an Roa, also an alle Menschen, gerichtet erscheint. Es ist daher nicht zu verwundern, daß das Judenthum diese Vorschrift durch alle seine Jahrtausende bis aus den heutigen Tag heilig gehalten, und die Tradition deshalb auch das Schächten in allen seinen Manipulationen genau durchgearbeitet und festgesetzt hat (s. Joreh Deah Abschn. 1 ff.) Das rituelle Schächten gehört deshalb wesentlich zur jüdischen Religionsübung, und das Verbot desselben ist eine flagrante Verletzung der von der Schweizerischen Bundesverfassung auch den Schweizerischen Juden garantirten freie Religionsübung, indem es die freie Ausübung einer wesentlichen religiösen Vorschrift ihnen unmöglich macht. Die Verletzung wird aber um so flagranter, als es für die große Mehrheit der Juden eine schwerwiegende Gewiffenssache ist. anderes als geschachtetes Fleisch nicht zu verzehren. Das Verbot ist daher auch eine gröb-

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