Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 3 (12.1.1875)
- Date
- 1875-01-12
- Page
- Seite 42 (sequence 10)
- Language
- German
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42 „Schweizerrischus" thatsächlich widerlegt wird. Unerwartet, wie ein Blitz aus heiterem Himmel, kommt uns folgender Erlaß des Gemeinderathes der Stadt St. Gallen zu: „Herrn Rabbiner Dr. H. Englbert, zu Händen der israelitischen Gemeinde, dahier. Unterm 3. September d. I. hat der Gemeinderath, gestützt auf die erhobene Thatsache, daß mit Anwendung des Bruneau'schen Systems beim Schlachten des Viehes letzteres nicht bloß betäubt, sondern sofort getödtet wird, und in Erwägung, daß nach der bisherigen Methode selbst im günstigsten Falle, noch mehr aber bei dem häufig vorkommenren Mißlingen, dem zu schlachtenden Vieh die größten Schmerzen verursacht werden und hierin eine offenbar unnöthige Thierquälerei gelegen ist, welche fich mit den gewiß berechtigten Anschauungen der Neuzeit keineswegs mehr vertragen kann, beschloffen, beim Schlachten des Großviehes und so weit möglich auch des kleinen Viehes die Anwendung des Bruneau'schen Systems einzuführen und im Weitern den angestellten Fleischschauer zu beauftragen, darüber Bericht zu erstatten, ob das Schächten der Israeliten mit den Anforderungen der gegenwärtigen Zeit noch als vereinbarlich gestattet oder nicht vielmehr nach einer zeitgemäßen Auffaffung über Thierquälerei gleichfalls durch Anwendung des neuen Systems geregelt werden soll, (sic'-) Wenn schon früher kaum zu bestreiten war, (!) daß das Schächten gegenüber der bisherigen hierorts üblichen Methode eine erhöhte Art der Thierquälerei enthielt, so kann nach dem abgegebenen Bericht kein leiser Zweifel mehr darüber walten, daß dasselbe im Vergleich mit dem Schlachten nach Bruneau's System eine Tödtungsart in sich begreift, wodurch dem Thiere unnöthige Schmerzen verursacht werden, was nach Art. 1 Lit. C. der Verordnung über Thierquälerei vom 23. Mai 1868 verboten ist. Bon diesem Standpunkte aus har der Gemeinderath in seiner heutigen Sitzung beschloffen: es fei das Schächten der Thiere nach israel. Cultus untersagt und müsse vom l. Jan. k. I. an die Tödtung des Schlachtviehes ebenfalls nach einer hier vorgeschriebenen Methode mir Anwendung des von Bruneau construirten Schlachlinstruments vorgenommen werden. St. Gallen, 17. December 1874. Der Gemeindeammann." Selbstverständlich hat der Vorstand der hiesigen Gemeinde sofort bei hoher Regierung Recurs eingelegt unter Hinweisung des gleichen gemeinderäthlichen Vorgehens vom Jahre 1866 und mit Zugrundelegung unserer Broschüre „Ist das Schlachten nach jüdischem Ritus wirklich Thierquälerei?", die damals in der Generalversammlung des Züricher Thierschutzvereines bei Behandlung dieses Themas besonders beachtet wurde, sowie der in der Broschüre des vr. Kayserling „Die rituelle Schlachtftage" gesammelten Gutachten der bedeutendsten Veterinär-Autoritäten unserer Zeit und speciell des Gutachtens von Director vr. Zangger in Zürich, auf Grund dessen das Schächtverbot s. Z. aufgehoben worden. So leicht es auch war, an der Hand betreffender Documente die Behauptung des Gemeinderaths, daß es nämlich „schon früher kaum zu bestreiten war, daß das Schächten gegenüber der bisherigen hierorts üblichen Methode eine erhöhte Art von Thierquälerei enthielt", als eine irrige nachzuweisen, so fraglich ist es immerhin, ob die Regierung genanntes Gutachten noch heute, und zwar in Anbetracbt des Bruneau'schen Systems, als maßgebend und entscheidend anerkennen wird. Wir bezweifeln ries um so mehr, als sie bereits die hiesige Sanitätscommission in das Schlachthaus beordert hat, um beide Schlachrmethoden, das Schächten unv die Bruneau'sche Tödtungsart, genau zu beobachten, zu vergleichen und zu begutachten. Wir werden wohl bald in der Lage sein, den Bescheid der Regierung mittheilen zu können, und beschränken uns für heute nur auf die Bemerkung, daß wir uns, falls dem thierfreunblichen Gemeinderach das Handwerk der Menschen- und Gewissensquälerei nicht ein für allemal gelegt werden sollte, mit unserem Protest gegen Liesen Eingriff in die uns verfassungsmäßig garantirte Glaubens- und Gewissensfreiheit natürlich an die höhere und höchste Instanz, an den Bundesrath, wenden werden, unv dürfte es sich alsdann um das Schächten nicht nur hier in St. Gallen, sondern in der ganzen Schweiz handeln. Rabbiner Pr. Engelbert. Persien. London, im November. Jedermann erinnert sich der Anstrengungen, welche in Berlin, Paris, Brüssel, London und Wien während des Besuches des Schah's gemacht wurden, um diesen zu einer besseren Behandlung seiner jüdischen Unterthrnen zu veranlassen, und daß dieser mit den besten Verheißungen geantwortet hat. Wirklich soll er nach seiner Rückkehr einen desfallsigen Befehl erlassen haben. Hiermit war aber den persischen Juden noch wenig geholfen. Denn, etwa die Residenz des Schah's ausgenommen, achteten Beamte und Bevölkerung dieses Befehls einer gerechten Behandlung der Juden gar nicht. Einzelne Fälle, die in der jüngsten Zeit vorgekommen und über welche die Anglo - Jewish Association Bericht erhalten, liefern traurige Beweise. Unter Anverm verfährt man gegen die Juden so: man überfallt unv beraubt sie ihres ganzen beweglichen Eigenthums; sind sie hierdurch nicht im Stande ihre Schulden zu bezahlen, so unterwirft der Ortsrichrer den betreffenden Juden der Bastonnave so lange, bis er in seinem Schmerz die kurze mohammedanische Bekenntnißformel ausspricht, dann ist er Muselmann in unwiderrusticher Weise. Die Bastonnade hört auf, die Schulden braucht er nicht zu bezahlen, unv er hat das Recht, sich des Eigenthums seiner ganzen Familie zu bemächtigen, wenn diese ihm nicht in seiner Bekehrung folgt, was in der Regel