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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-01-12 · Heft 3 (12.1.1875) · p. Seite 36

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 3 (12.1.1875)
Date
1875-01-12
Page
Seite 36 (sequence 4)
Language
German
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36 Der Schein - Austritt aus -em Iu-enthmue. Nachdem frühere Correspondenzen über Streitigkeiten in der Gemeinde zu Schrimm, die sich namentlich bei den Repräsentantenwahlen in sehr anstößiger Weise kundgegeben, berichtet hatten, meldete eine solche in Nr. 52 d. Bl. v. I., daß mehr als 25 Mitglieder dieser Gemeinde vor dem zuständigen Richter ihren „Austritt aus dem Judenthume" angemeldet haben. Es besteht nämlich seit etwa neun Jahren in dieser Gemeinde ein sg. Cultusverein, der ein eigenes Betlocal und eine eigene Relizionsschule unterhält, sonst aber den übrigen Gemeindeanstalten angehört, den seit 47 Jahren sungirenven Rabbiner anerkennt und dem Gesetze gemäß zur Gemeinde steuert. In Folge der Wahlstreitigkeiten nun, da dieser Verein seine Candidaten nicht durchzusetzen vermag, wozu anscheinend die Gegenpartei sich verschiedener Mittel bedient hat, will ein großer Theil seiner Mitglieder zur Gemeinde nicht mehr steuern, sich von ihr trennen, und zu diesem Zwecke haben sie „den Austritt aus dem Judenthume" angezeigt, jedoch noch nicht ausgesührt. Sie haben deshalb auch bereits an einen besonderen Begräbnißplatz gedacht. Hervorzuheben ist aber besonders, daß dieser Verein, wie die ganze Gemeinde völlig orthodox ist, ja daß sich unter seinen Mitgliedern, wie uns aus seiner Mille selbst geschrieben worden, mehrere rabbinisch sehr unterrichtete Männer befinden. Was solgt hieraus? Daß an diesen Zerwürsnisien Differenzen in den religiösen Ansichten, Gebräuchen und Bedürsnissen keinen Theil haben, daß es nichts »etter als persönliche Streitigkeiten sind, also auch nur ein Schein-Austritt aus dem Judenthume geplant wird und zwar um zur Gemeinde nicht mehr steuern zu müssen, und diese dadurch ziemlich lahm zu legen. Hierin liegt für uns die Aufforderung, über die Bedeutung eines solchen Scheinaustrittes uns auszusprechen. Es wäre, wenn wirklich ausgesührt, dies das erste Beispiel; denn die Orthodoxen von Karlsruhe traten nicht aus dem Judenthume, sondern aus der jüd. Landesgemeinve von Baden aus. Wir sehen aber in unsrer Beurtheilung von den Vorgängen in Schrimm gänzlich ab und handeln nur völlig objectiv vom Austritt aus dem Judenthume, der nicht etwa aus einem wirklichen Zerfall mit den Lehren des Judenthums, aus einer diesen entgegengesetzten Ueberzeugung hervorgegangen, sondern aus ganz anderen Motiven und mit dem Vorbehalt geschieht, völlig Jude zu bleiben, einer jüdischen gottesdienstlichen Veranstaltung anzugehören, als Jude zu leben und zu sterben. Ein solcher Austritt ist eben nur ein Schein-Austtitt. Was bedeutet ein solcher? Sowohl das Gesetz des Staates, als auch die Lehre der Religion weisen einen jeden Schein-Act, eine jede Täuschung weit von sich ab und verwerfen sie. Sowohl die Hoheit des Staatsgefetzes, als auch die Erhabenheit der Religion werden durch einen solchen Mißbrauch zu anderen Zwecken verletzt und entwürdigt. Der Staat hat das Gesetz vom 14. Mai 1873 erlassen, um jedem Individuum die Freiheit zu gewähren, ans einer Religion und ihrer Gemeinschaft, mit welcher seine innerste Ueberzeugung in Widerspruch zerathen ist, auszutreten, ohne sich zu einer anderen bekennen zu müssen. Das Motiv des Austritts darf deshalb nur die mit dieser bestimmten Religion in Widerspruch gerathene Ueberzeugung sein. Da aber, wo diese Ueberzeugung sich durchaus nicht geändert, wo daS Individuum gar kein Hehl daraus macht, daß es dieser religiösen Ueberzeugung auch fernerhin anhänglich bleibt und ihr gemäß leben will, wo also dem Austtitte persönliche, örtliche, pecuniäre oder sonst andere Motive zu Grunde liegen — da findet ein Mißbrauch deS Gesetzes statt, den zwar der Staat nicht strafrechtlich verfolgt, den er aber als unsitllich verwerfen muß. Gerade auf diesem Gebiete, wo der Staat dem in Zwiespalt gekommenen Gewissen aus höchstem Rechtsgesühl einen freien Weg geöffnet hat, ist ein Mißbrauch res Gesetzes um so unsittlicher. Zu dem Wesen der Religion gehört vor Allem die Wahrhaftigkeit. Ihre Verletzung ist ebenso eine Entwürdigung der Religion, wie des Individuums. Mit einer, der Wahrhaftigkeit widersprechenden Thai ist eine wirkliche Treue gegen die Religion, ein religiöser Lebenswandel unvereinbar. Wer aus einer Religion ausiriti, weil er deren Lehren nicht mehr in seiner Erkenntniß und seinem Herzen ttägt, sondern eine entgegengesetzte Ueberzeugung gewonnen hat — wir mögen dies beurtheilen und beklagen wie wir wollen — seine Handlung entspricht der Wahrhaftigkeit, sie ist gerechffertigt und sittlich. Wer aus dem Judenthume tritt, der erklärt vor dem Richter als dem Stellvertteter der Gesellschaft und hiermit vor allen Menschen, daß er die Lehren des Judenthums als unwahr, dessen Vorschriften als nicht verpflichtend, dessen Gemeinschaft als ihm widersprechend ansehe und sich von ihnen lossage. Was er in seinem Innern meint, ob er durch eine reservati.. sich Vorbehalte, Jude zu bleiben, wie er war, die Lehren des Judenthums, dessen Vorschriften und ideelle Gemeinschaft vor wie nach heilig zu halten, und darnach zu leben — das schwächt die Bedeutung jener öffentlichen Erklärung nicht im Geringsten ab. Sich selbst, seine Seele in ihrem innersten Heiligthume schädigt er durch eine grobe Unwahrheit. Die Gesellschaft und die Menschen schädigt er durch eine offenbare Täuschung, und die Religion schädigt er, theils indem er sie öffentlich als unwahr erklärt, theils indem er sie zum Werkzeug anderweitiger Zwecke erniedrigt. Dies sind so einfache, einleuchtende Sätze, daß wir sie weiter zu begründen, oder irgend welche rhetorische Phrasen, um sie eindringlicher zu machen, hinzuzufügen nicht brauchen. Es gab Zeiten, wo von mächtigen Herrschern in despotischer Weise das Judenthum erdrückt und vernichtet zu werden versucht ward. Tod und Verfolgung wurden auf das Bekenntniß des Judenthums gesetzt. In solchen Zeiten haben große Massen unsres Stammes lieber Tod und Verfolgung erlitten, als ihre Religion öffentlich zu

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