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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-01-05 · Heft 2 (5.1.1875) · p. Seite 18

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 2 (5.1.1875)
Date
1875-01-05
Page
Seite 18 (sequence 2)
Language
German
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18 dieser Anschauung sich der religiösen Trauung enthalten. Die Religion selbst aber kann sie nichl darin bestärken sollen, die religiöse Trauung nur als einen religiösen Stimmungsapparat anzusehen, und sich selbst als ein Stück Wachs hinzugeben, aus dem Jedweder sich etwas Beliebiges gestalten könne. Die Begräbni ßplatzfrage ist in der letzten Zeit öfter hervorgetreten und hat mancherlei heftige Kämpfe bewirkt. Veranlaßt wird dies einerseits, daß durch Den schnellen und enormen Anwachs vieler Stätte deren bisherige Gottesacker nicht ausreichen und neue angelegt werden müssen, und andererseits durch die Unduldsamkeit christlicher Geistlichen bei der Beerdigung solcher Personen, die im Leben der Kirche nach dem Sinne jener nicht angehangen. Aus diese Weise kam es, daß auch die Juden in Mitleidenschaft gezogen wurden, indem 'man diesen eine besondere Begräbnißstätte nichl zugestehen oder ihnen gar ihre bisherigen selbsterworbenen Friedhöfe entziehen wollte. Auch hier ist die Frage an sich einfach zu lösen und wird nur durch die Absichten der extremen Parteien in Verwirrung gebracht. Wird die Begräbnißstätte als städtische Einrichtung, aus Communalmitteln hcrzustellen und zu erhalten, angesehen, so kann der Anspruch daran nicht nach Consessionen abgetheilt und geordnet werden, eben weil die verschiedenen Kirchen über Ort und Art der Beerdigung sich eine Verfügung zuschreiben. Die städtische Gemeinde wird daher verpflichtet sein, einen allgemeinen confessionslosen Friedhof anzulegen. Dagegen wird keiner Confession das natürliche Recht abgesprochen werden dürfen, sich aus eigenen Mitteln einen besonderen Friedhof anznlegen, ein natürliches Recht, sobald die Consessionen die Beerdigung als einen religiösen Act ansehen, es demnach eine starke Beschränkung der freien Religionsübung wäre, jenes Recht ihnen vorzuenthalten. Aus diesem Gesichtspunkte werden wir sortfahren, überall da mit einzutreten, wo diese Frage zu einem charakteristischen Streite wird. Zu allen diesen Specialfragen gesellt sich die Fürsorge für die Gleichstellung, also Gleichbehandlung des Judenthums im und vom Staate, in und von der Ortsgemeinde. Daß in den meisten Staaten hierfür noch Vieles zu wünschen und zu erreichen bleibt, ist bekannt. Auch Laß in Ländern, wo das Ziel erreicht scheint, durch ein neues Vorherrschen der klerikalen Partei aber die Gleichstellung der Culte in Gefahr gebracht wird, die Aufmerksamkeit sich hierauf nicht vermindern dürfe, ist selbstverständlich. Eine wesentliche Frage bleibt immer die Beisteuer auö Slaats- und städtischen Mitteln für die Kosten des jüdischen Cultus. Man hat immer mit Nachdruck geltend gemacht, daß die Autonomie der jüdischen Gemeinden, dieses kostbare Gut auf religiösem Gebiete, durch ganze oder theilweise Erhaltung der Gemeinden seitens des Staates und der Commune gefährdet und überhaupt eine Erschlaffung der Opferwilligkeit bewirkt werde — wohingegen freilich durch jene der Parochialzwang völlig unnöthig wird. Practisch genommen ist es auch in vielen Ländern dem Staate ganz unmöglich, einen bedeutenden Theil der jüd. Cultuskosten zu übernehmen, da die außerordentlich große Zahl der kleinen Gemeinden einen verhältnißmaßig übergroßen Aufwand aus Staatsmitteln erfordern würde. Dahingegen hat es sich bis jetzt überall gezeigt, daß allgemeine Anstalten für das Judenthum, wie z. B. Rabbiner- und Lehrerseminare bei unsren Glaubensgenoffen nicht aus so vielen opferwilligen Sinn treffen, um in genügender Anzahl und in ausreichendem Maße dotirt zu werden. Für solche allgemeine jüdische Anstalten haben wir mit Recht die Mittel des Staates und der Provinzen in Anspruch zu nehmen und ist eine dafür eintretende Staatsaufsicht um so weniger dagegen in Anschlag zu bringen, als sie theils wohlthätig wirkt, theils überhaupt nach der neueren Gesetzgebung unvermeidlich ist, selbst wo der Staat keine Subvention zahlt. Auch da tritt ein Specialmoment auf, nämlich daß die jüdischen Gotteshäuser, Rabbiner und Lehrer in manchen Staaten der Steuerexemtionen noch nicht theilhaftig geworden, welche den christlichen gewährt sind. Wir haben oben gesagt, daß es vor einigen Jahrzehnten galt, die Reformberechtigung im Judenthume nachzuweisen. Es ist dies hinlänglich geschehen, im Großen,wie im Einzelnen. Je klarer die Geschichte des Judenthums den Gelehrten, wie der größeren Maffe vorgeführt wurde, desto unwiderstehlicher wurde die Ueberzeugung, daß das Judenthum mehrfache Entwickelungsphasen durchschritten, und daß die gegenwärtige vollständige Umgestaltung des äußeren und inneren Lebens der Juden ebenso ganz neue Bedingungen geschaffen, wie zur Zeit, als die Mauern des Tempels zusammenbrachen und alle Reste des Volkes in die weite Welt hinauswanderten. Doch abgesehen von allen diesen theoretischen Begründungen machte die Reform factisch große Fortschritte, und zwar zum geringsten Theile durch die Wortführer der Reform, zum größten Theile aus der Maffe selbst heraus. Jene früher noch immer vorhandene Scheu vor wesentlichen Reformen wandelte sich zum Bedürfniß, dem die Gemeinden zu genügen suchten, ohne erst auf die Theologen zu warten. — Eines stellte sich hierbei als eine eigenthümliche Erscheinung heraus, nämlich: daß an irgend eine Art von Centralisation oder Gemeinsamkeit in den Reformen gar nicht zu renken sei. Alle Versuche, eine solche durch Rabbinerversammlungen und Synoden herbeizuführen, scheiterten, theils durch die verhältnißmaßig geringe Betheiligung, theils dadurch, daß die Gemeinden den Beschlüffen keine Berücksichtigung und Nachfolge zu Theil werden ließen. Dieses letztere geschah wiederum nicht aus Mißachtung, sondern aus den eigenthümlichen Grundzügen, die in der Tiefe der ganzen Resormbewegung lagen. Diese bestanden zunächst in dem überwiegenden Verlangen nach Erhaltung der Einheit im Judenthume. Die eminente Mehrzahl der Gemeinden besann sich sehr lange, ehe sie zur Reform schritt, und beschränkte sich auf ein geringes Maß, um eben möglichst jede größere Spaltung zu vermeiden. Um so mehr blieb das zweite Moment vorherrschend: die Reform nicht vom geschichtlichen Boden des Juden-

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