Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 2 (5.1.1875)
- Date
- 1875-01-05
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Zeitung des Iudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. Verlag von Baumgärtner's Buchhandlung in Leipzig. Beilagen werden mit 1 Mark 50 Pf. pro Hundert berechnet. Diese Aritung erscheint wöchentlich einmal in 2 vis Bogen. Preis BierteltLbrig 3 -Kart. Inserate werden mit 20 Pf. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchbondinngen. Postämter und Zeimugs - Exoeditionen nehmen Bestellungen an. In redactionellen Angelegenheiten wende man sich m Dr. C. philiprson in Bonn; dinfichtlich des Bezugs und der Inserate an Sanmaiirtner'« Suchdandluny inLeipzig. Juteräte, welche bis vonnerrtlig eingrben. finden indcr raraufsolgcndeu 2inmmer Berücksichtigung. 39. Jahrgang. Leipzig, den 5. Januar 1875. JVf 2. Juhalt. Leitende Artikel: Zum neuen Jahrgang, ll.—Bemerkungen über Eduard von Hartmann: Die Sctbstzersetzung des Cbrisleuthums und die Religion der Zukunft. Berlin, 1^71. V. — literarischer Wochenbericht: Petersburg. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Vom Rheine, Halbcrstadt, Fürth. Hannover. —Oesterreich-Ungarn: Aus Ungarn. — Rumänien: Bukarest.— Rußland: Petersburg. — Feuilleton: Corr c sp o ndenz: Cötn, Gießen. — Bermischtcs. Seiten Do C^ttißef. Bonn, den Decembcr. Zum neuen Jahrgang. u.*> Das dritte, zwischen Staat und Kirche streitige Moment ist das Eherecht. Die Einführung der obligatorischen Eivilche, die in Preußen vor sich gegangen und für ganz Deutschland bevorsteht, hob für die Juden in den airpreußischen Provinzen die durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 gebrachte Ausnahme wieder auf. Wir haben vor Kurzem erwiesen, daß das Judenthum dem Staate das volle Recht zuerkennt, den bürgerlichen Theil der Eheschließung durch bürgerlichen Vertrag unter seine eigene Aufsicht und Ausführung zu nehmen, und es folgt hieraus, daß dieser bürgerliche Act vor der religiösen Trauung geschehen muß. Bei dem im Judenthume so ausgedehnten Recht, die Trauung zu vollziehen, so daß jeder „sachverständige" Jude dies beanspruchen kann, ist die Civilehe sogar von wohlthätiger Wirkung für unsre Glaubensgenofsenschaft, um vielfache Unordnungen und Mißbrauche zu beseitigen, wie sie z. B. in den *) Gegen Ende der 'Jfr. 1 dieses Artikels find mehrere Worte auSAelasieu worden, wodurch der Sinn unverständlich geworden. Es muß S. 3 Sp- 1 heißen: „Hierzu kömmt der Umstand, daß bei dem jüdischen Religionsunterrichte, der von den öffentlichen Schulen als Lehrfach angenommen wird, der Unterricht im Hebräischen gewöhnlich ausgeschlossen bleibt, so daß dieser unentbehrliche Theil des jüdischen Religionsunterrichtes Seitens der Gemeinden immer zu befnrsorgcn sein wird." östlichen europäischen Ländern allzuhäufig Vorkommen. Daß das Judenthum Ehepaare, die keine religiöse Trauung an sich vollziehen ließen, nicht als religiös getraut ansehen kann, ist selbst-! verständlich; Zuchtmittel und Ausschließungen können sich aber nicht daran schließen. In Segenssprüchen und anderen Formalien wird es jedoch zum Ausdruck kommen müfien. In vielen Staaten wird es bei dieser Auseinandersetzung mit der Kirche ncthwendig, das Eherecht überhaupt umzugestalten. Wie schon die bisherigen Eherechte in manchen Staaten vom mofaisch-talmudischcn Eherecht verschieden sind, so werden auch die neuen und zu erwartenden Abweichungen mit sich bringen. Es versteht sich, daß die Juden positiv dem Staatsgesetze unterzogen sind, und daß sie einen eherechtlichen Acl, den das staatliche Gesetz verbietet, nicht vollziehen werden; negativ aber werden sie dem jüdischen Eherechte genügen, wo der Staat etwas erlaubt, was dieses verbietet. In der Schwei; z. B. wird das neue Ehegesetz die Heirath zwischen Onkel und Nichte ebenso wie zwischen Tante und Nefie verbieten, während in anderen protestantischen Staaten beide Ehen gestattet sind. Dort werten die Juden, so lange das Gesetz in Kraft ist, keine Ehe selbst zwischen Oheim und Nichte eingehen, aber in den letzteren Ländern werden sie von religiöser Seite, also so weit die religiöse Trauung in Betracht kommt, eine Ehe zwischen Tante und Neffen nicht zugeben. Dies Alles ist sehr einfach und giebt eigentlich zu einer aufiichtigen Discussion keine Beranlassung. Giebt eö Leute, welche ein religiös-sittliches Moment in der Ehe gar nickt erkennen, denen sie nichts weiter als eine bürgerliche Verbindung erscheint, getragen von einem materiellen Acte, so mögen sie in