Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 39 (1875)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1875)
- Date
- 1875-01-01
- Page
- Seite 14 (sequence 14)
- Language
- German
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14 Wicklungsgeschichte Der Gemeinde entworfen, sowie den einzelnen Deputationen angemessen gedankt hatte, fand die Feier noch einen sehr würdigen Abschluß Lurch ein Doppelquartett hiesiger Lehrer unter Leitung unseres bewährten Cantors und Lehrers, Herrn Wolfssohn, der drei Gesänge zur Aufführung brachte, die vorzüglich executirt wurden. Abends um 8 Uhr war dem Jubilar zu Ehren ein solennes Festessen veranstaltet worden, bei welchem sich fast die ganze Gemeinde betheiligt hatte. — Möge es dem Jubilar vergönnt sein, noch eine lange Reihe von Jahren seine Erfolge und segensreiche Wirksamkeit zum Frommen und Gedeihen fortzusetzen. W . ... n. Vermischtes. S u u m c u i q u e! Es gehört zu den charakteristischen Zügen unserer heutigen Wiffenschaft, hinsichtlich aller uns überlieferten literarischen Erzeugnisse mit großer Anstrengung und scharfer Kritik die Verfasser und die Abfassungszeit herauszubiegen und zweifellos zu machen. Es geschieht dies auch auf dem Gebiete der jüdischen Literatur. Man folgt hierin nur dem altjüdischen Geiste; denn es ist bekannt, welchen hohen Werth der Talmud auf die Angabe der Quelle legte, aus welcher eine Halacha oder eine Auslegung geflossen, auf die Nennung des Lehrers, von welchem der Schüler einen Ausspruch mittheilte. Welche Mühe hat man sich in neuerer Zeit gegeben, z. B. auf dem hymnologischen Gebiete, um die Abfasser der Gebete in unserer Liturgie zn erforschen, so weit sie unbekannt oder zweifelhaft waren, oder wenigstens die Zeit zu bestimmen, in welcher diese abgefaßt sein müssen. Schlägt man unsere Machsorim auf, so gewähr! man über jedem Piut u. s. w. den Namen des Verfassers. Bei der Abfassung der vielen Gebetbücher in der jüngsten Zeit scheint man diese gute alte Sitte und den Sinn dieser neuen Forschungen außer Acht zu lassen; man holt von allen Seiten Gebetstücke oder Bearbeitungen der üblichen Gebete zusammen, mischt sie untereinander und nennt nur im Vorwort einige Namen im Allgemeinen, oder thut es auch nicht. Vielleicht thut man dies, um einem späteren Geschlecht auch eine Arbeit zu verschaffen, nämlich die Namen derer, welche die wirklichen Verfasser waren, zu erforschen, vorausgesetzt, daß man in der Zukunft sich um die in unserer Zeit entstandenen Gebete kümmern werde. So fanden wir jüngst in dem zu Nürnberg erschienenen zweibändigen Gebetbuche: „Der Gottesdienst des Herzens", im ersten Bande eine Sammlung von Privatandachten auf ungefähr 7 0 Seiten. Die Hälfte dieses Raumes ist mit Gebeten gefüllt, welche dem vom Redacteur dieser Zeitung verfaßten israelitischen Gebetbuche wörtlich entnommen sind, ohne daß im Vorworte des Verfassers auch nur gedacht worden. Ob noch anderweitige Entlehnungen aus dem gedachten Buche in dem Nürnberger Werke Vorkommen, haben wir nicht untersucht. Auf desfallsige Anfrage bei dem Herausgeber des Nürnberger Gebetbuches, erhielten wir die Antwort: er habe gar nicht gewußt, von wem diese Gebete seien, sondern sie einfach aus dem Gebetbuche der Gemeinde ÜNannheim entnommen. Wir lassen selbstverständlich die Sache hiermit bewenden, wenn auch das Nachdrucksgesetz ein Anderes ermöglichte. Denn es ist uns nur um die Curiosität der Sache zu thun. — Allerdings wurden wir von dem Comit«'- zu Mannheim zuvor um unsere Erlaubniß zur Aufnahme dieser und anderer Gebetstücke aus unserem Gebetbuche ersucht, und wir gaben dieselbe mit Vergnügen, wie denn auch unserer deshalb im Vorwort des Mannheimer Gebetbuches gedacht ist. Deshalb aber ist es doch die Pflicht des Abfassers eines anderen Gebetbuches, sich um die Verfasser der Gebetstücke zu kümmern und nachzufragen, ob sie auch ihm die Erlaubniß des Nachdrucks ertheilen. Das 211. Heft der „Sammlung gemeinverständlicher wissenschaftlicher Vorträge" bringt einen Vorttag des Prof. Pr. I. Baron in Berlin: „Das Heirathen in alten und neuen Gesetzen". Es freute uns, hier eine unparteiische Würdigung der Aussprüche und Gesetze über die Ehe bei den Israeliten, gegenüber den neutestamentlichen und päpstlichen zu finden, und ziemlich deutlich ausgedrückt zu sehen, wie in jenen allein das Richtige und für alle Zeiten Gellende zum Ausdrucke gekommen. Besonders befriedigte es uns, den Gedanken, auf welchen wir so oft Nachdruck gelegt, hervorgehoben zu finden, nämlich über „die Verbindung des religiösen, sittlichen und rechtlichen Gebietes", wie sie vom Mosaismus begründet und vom Christenthum abgelehnt worden. Der Verfasser sagt unter Anderem: Jene Trauer, in welche heute die sittliche Persönlichkeit oft genug deshalb versetzt wird, weil eine bedeutende Pietätspflicht durch das Recht nicht unterstützt wird, sowie die hämische Freude desjenigen, welcher sich heute auf den Buchstaben des Gesetzes beruft, um das Sittengesetz unerfüllt zu lassen, ist in einem Staate, wie der vom Judenthume gegründete, undenkbar. Der Verfasser zeigt rann, wie in der jüdischen Ehe sich das religiöse, das sittliche und das Staatsgesetz vereinigen. Der Eigenthümlichkeit dieser Vorträge gemäß, konnte eine gründliche und erschöpfende Darstellung des Gegenstandes nicht gegeben werden. Aber es zeigt sich doch, daß der Verfasser aus tüchtiger Sachkenntniß mit seltener Unparteilichkeit geschöpft hat. Als ein charakteristisches Curiosum wird uns aus Pest mitgetheilt: Vorige Woche wurde ein Hanbelsjude zu Grabe getragen, welcher im Jahre 1845 mit vier Frauen zu gleicher Zeit verehelicht war. Diese Angelegenheit wurde beim damaligen