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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1875-01-01 · Heft 1 (1.1.1875) · p. Seite 8

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
39 (1875)
Issue
Heft 1 (1.1.1875)
Date
1875-01-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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erst ganz kürzlich wieder in der Stadtverordneten-Bersammlung gelegentlich einer Petition um Aufhebung des Armenkirchhofs zur Sprache kam. Nach einem bis in die vorchristliche Zeit zurückgreifenden geschichtlichen Resum« langte Redner schließlich bei den Bemühungen rer städtischen Behörden Berlins um Errichtung eines allgemeinen Begräbnißplatzes im Jahre 1867 an, welche an den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und an der Abgabenberechtigung der Kirche scheiterten, und stellte endlich die gründliche Reform des ganzen Begräbnißwesens auf legislativem Wege als eine unabweisbare Nothwendigkeit, als eine natürliche Consequenz des Civilstandsgesetzes hin. Jetzt, wo die erleichterte Eheschließung die Confessionen naher zusammen rücke, wo die Taufe nicht mehr obligatorisch ist, könne die Commune, die als solche keine Confession habe, nicht länger mehr die Herrschaft der Kirche in der Beerdigungsangelegenheit über sich dulden. Noch im Jahre 1869 habe das Consistorium der Provinz Brandenburg eine Verordnung erlaffen, welche die Inschriften der Grabdenkmäler der Censur t^s Pfarramts unterwarf, und im Jahre 1871 mußte in Düffeldorf die Polizei für die zwangsweise Beerdigung eines zweijährigen Judenkinves eintreten, deffen nachträgliche Beschneivuvg gefordert wurde. Dergleichen Zustände seien jetzt unerträglicher denn je. Die Pflicht der Communen, die Kirche für den Ausfall der Begräbnißgebühren zu entschädigen, stellte der Vortragende unter Berufung auf ein das Gegeutheil besagendes Erkenntniß des Obertribunals vom 19. Juni 1863 entschieden in Abrede. Er verlangte von dem zu erlaffenden neuen Gesetze, daß es den Communen volle Freiheit bei der Errichtung und VerwalMng der allgemeinen Begräbnißplätze gewähre, auf denen keine Scheidung nach Confessionen stattfindel, und Jedwedem das Recht der freien Rede gewährleistet ist, den Fonfall sämmtlicher Abgaben und Gebühren an die Kirche und die Schließung aller confessionellen Kirchhöfe nach vorher zu bestimmenden Festsetzungen. Zur Bestreitung der Kosten für freie Beerdigungen, die dann freilich in größerer Zahl an die Commune herantreten würden, sei für ungewöhnlichen Aufwand bei der Bestattung eine Luxussteuer zu erheben. Auf diese Weise würde der unselige Hader der Confessionen bis über das Grab hinaus vermieden, die Unduldsamkeit der Geistlichkeit gebrochen, und niemand werde darin, daß die Commune den rein bürgerlichen Act der Beerdigung in eigene VerwalMng nimmt, eine religiöse Revolution erblicken können. — An den Vortrag knüpfte sich eine kurze Discussion, aus welcher als wesentlich nur eine Bemerkung des Stadtverordneten vr. Neumann zu entnehmen ist, welcher den confessionslosen Begräbnißplatz zwar auch als eine Consequenz des Civilstandsgesetzes bezeichnete, die Constiluirung desselben aber so lange für unmöglich hielt, als die Stadt noch jährlich bedeutende Summen für die confessionelle Erziehung der Kinder aufwendet. So lange müßten auch zur Wahrung der Glaubensfreiheit die consessiouellen Kirchhöfe erhalten bleiben. Die Entschädigung der Geistlichkeit für den Ausfall an Begräbnißgebühren bezeichnete Redner gleichfalls für unerläßlich, da derselben ja schon für den kleineren Ausfall an Trau- und Taufgebühren eine Entschädigung iu Aussicht gestellt sei. Herr Zelle erklärte diese Auffaffung für eine irrige und erging sich schließlich in Anzapfungen der nationalliberalen Partei. iMan sieht, daß die radikale Anschauung aller Orte» auf dieselben Ziele hinausläuft. Mit Recht hat Herr Dr. Neumann die Anlegung eines allgemeinen Begräbnißplatzes durch die Commune von dem Rechte der Glaubensfreiheit unterschieden, welches einer Religionsgenoffenschaft die Erlaubniß, auf eigene Kosten einen eigenen Friedhof zu erhalten, verbürgt. Das letztere Recht absprechen zu wollen, ist eine größere Gewaltlhätigkeit, als die Kirchen geübt haben, insofern, als jene gegen ganze Gesammtheiten, diese nur gegen Einzelne gerichtet war. Wir weisen beide zurück und behaupten, daß neben dem Rechte der Commune für einen allgemeinen Friedhof aus städtischen Mitteln, immer noch das Recht der einzelnen Religionsgenoffeoschaften bestehen bleibt, aus eigenen Mitteln einen eigenen Friedhof zu erhalten. Die Consequenz aus dem Civilstandsgesetze ist durchaus nicht zu erkennen; denn dieses läßt zwar die Berheirathung unter den verschiedenen Religionsparteien zu, aber erzwingt diese nicht. — Die Schließung auch der confessionellen Privatfriedhöfe enthält aber den Zwang, die Coufesfionalität aufzugeben. Wenn der Staat die öffenllichen Schulen confessionslos macht, so hebt er hiermit die Möglichkeit confessioneller Privatschulen durchaus nicht auf, sondern stellt sie nur unter seine Oberaufsicht. Dies allein ist die richtige Analogie auch für die Friedhöfe. Redaction.) Peuzlm (Mecklenburg) 12. Debember. «Privatmitth.) Am 9. December starb hier der Veteran Jakob Salomon im 85. Jahre seines inhaltreichen Lebens. In ftüher Jugend von den Franzosen gefangen, ward er gezwungen, ftanzösische Dienste zu leisten, und später der Armee gegen Rußland eingereiht, der er jedoch nur bis Danzig folgte. Später trat er als Husar in die Dienste Friedrich Wilhelms von Braunschweig-Oels, dem er wegen seiner militärischen Tüchtigkeit öfters zu Ordonanz stand, uud kämpfte unter dem Oberbefehl Wellingtons in der Schlacht bei Belle-Alliance, wo er leicht verwundet wurde. Geschmückt mit der silbernen Ehren-Medaille, nahm er dann Theil an dem zweiten Einzug in Paris. — Wie seine Jugend, erfüllte sein ganzes Leben, bis zum späten Abend deffelben, eine rastlose Thätigkeit, getragen von echtem Biedersinn, so daß es ihm gelang, aus den dürftigsten Berhälmiffen und trotz der socialen Feffeln, die auch ihn, den mecklenburger Juden, bei allen seinen Verdiensten ums Vaterland, auf Schritt und Tritt hemmten, zu einem ansehnlichen Wohlstände sich emporzuringen. Wie er als Muster eines Familienvaters der Stolz der Seinigen war, genoß er auch als edler Bürger die Achtung und Verehrung Aller,

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