Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 93 (4.8.1838)
- Date
- 1838-08-04
- Page
- Seite 377 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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377 Nicolaus II., unsrer Vorgänger, folgend, lassen wir die Bitte der Juden selbst zu, und machen sie des Schildes unsres Schutzes theilhaftig, beschließend, daß kein Christ Juden wider ihren Willen zur Taufe Mit Gewalt antreibe. Sondern, wenn Jemand von ihnen freiwillig zu den Christen des Glaubens wegen sich begeben, so mag, nachdem sein Wille ihnen eröffnet worden, es ohne irgend einen andern Schimpf, geschehen. Denn es ist nicht glaublich, daß der Christ Gewordene den wahren Glauben Christi habe, von dem es bekannt ist, daß er zur Taufe der Christen nicht freiwillig, sondern wider Willen komme. Auch maße sich kein Christ an, die Personen der Juden ohne das Urtheil des competenten Richters des Staates oder Landes, wo sie wohnen, zu tobten, oder ihnen ihr Vermögen zu nehmen, oder die Zugeständnisse, die sie bis jetzt in dem Staate, der Gegend oder dem Lande hatten, zu hindern und zu schmälern. Deshalb beunruhige sie auch Niemand in der Feier ihrer Feste mit Knütteln oder Steinen oder auf andre Art, noch fordere Jemand erzwungene Dienste von ihnen, wenn nicht sie selbst diese in früheren Zeiten zu thun und zu leisten gewohnt waren. Ferner aller Schlechtigkeit und Habsucht uns entgegenstellend, verordnen wir, daß Niemand den Begräbnißort der Juden beschädigen oder verringere oder unter dem Vorwände nach Geld zu suchen die schon beerdigten Körper herausgrabe. Und weil denen, die Gerechtes und Billiges verlangen, die Zustimmung nicht zu versagen ist, so bestimmen wir, daß in den Uns und der Römischen Kirche unmittelbar unterworfenen-Ländern alle ordentlichen Richter der Provinzen, Länder und Ortschaften, geistliche oder weltliche, in anderen aber nur geistliche, zur Erhebung der Beitrage und Lasten, den für das Gemeinwesen oder vom Gemeinwesen Abgeordneten, durch die Eintreibung des Aufgelegten oder Aufzulegenden, auf das Ansuchen und Verlangen der Juden, die durch dies bemeldete Gemeinwesen derselben zu dieser Sache abgeordnet sind, Recht sprechen, und die Verpflichteten zur Bezahlung der genannten Beitrage und Lasten zwingen und antreiben müssen, auf Grund des gemeinen Rechts der Gegenwärtigen oder der Satzungen und Bräuche der besprochenen Ortschaften, und durch andere geeignete Mittel. Da es aber der Billigkeit sehr gemäß ist, daß die, welche die Vortheile nicht genießen, nicht denselben Lasten unterliegen müssen *), so haben wir beschlossen, weil m etlichen Staaten, Ländern und Ortschaften vorbesagte Juden nicht dieselben Privilegien und Freiheiten genießen, vorbenannte Juden nach den gegen die Bürger jener Staa¬ *) Da haben wir ja schon 1432 den bedeutsamsten Grund der Emancipatton angeführt. Also Recht ist doch zu jeder Zeit Recht. * ten, Lander und Ortschaften, die sie bewohnen-, verordneten Repressalien, wenn nicht die erwähnten Repressalien um der Juden Willen und Betracht bestimmt sind, gehalten und Kraft derselben behandelt werden müssen. Die Juden aber wollen wir nur mit dem Schirm dieses Schutzes begabt haben, welche Nichts zum Umsturz des vorbenannten Glaubens zu unternehmen sich erkühnen. Keinem Menschen sei es also erlaubt, dieses Blatt Unsrer Constitution, unsres Privilegiums, Dekretes, Statutes und Willens zu beschädigen, oder ihm mit verwegenem Versuche entgegen zu handeln. Wenn aber Jemand dies versuchen wollte, so mag er wissen, daß er sich den Zorn des allmächtigen Gottes und des heil. Petrus und Paulus der Apostel zuziehen würde. Gegeben zu Rom rc. rc. Literatrrr. Kleine Bücherschau. (Fortsetzung.) 19) Politisches Rundgemälde oder kleine Chronik des Jahres 1837. Für Leser aus allen Ständen, welche auf die Ereigniffe'der Zeit achten. Leipzig, 1838. 8. S. 128. Daß diese Chronik bereits zum zehnten Male erscheint, ist wol hinlänglich Bürge für den Werrh. Es^ist eine acht gesunde Natur, die aus der Fülle der Ereignis .das-Rechte und Unrechte, das Wahre und Unwahre mit schnellem Blick herauszufinden versteht; abwechselnd und anziehend geschrieben, bringt es Unterhaltung und Urtheil dem Leser zugleich zu. Mit welchem Freimuth der Verf. sein Votum abgibt, davon zeugt besonders seine Kritik des sächsischen Gesetzes über die Juden, die Hierher zu stellen der verehrte Verfaffer uns wol erlaubt. Im.Königreiche Sachsen zeichneten sich die Verhandlungen der am 2. December geschloffenen Ständeversammlung durch mehre im veralteten Geiste behandelte Gegenstände aus. Wir rechnen hierher namentlich die unglückliche einseitige Wendung, welche der von der Regierung ihr vorgelegte Gesetzentwurf über die bürgerliche Stellung .der Juden nahm. Schon in diesem Entwürfe selbst vermißte man den Grundsatz, der bei jedem Gesetz oben an stehen muß: gleiche Rechte gegen gleiche Pflichten. Die letztern alle, .wie sie der sächsische Bürger zu leisten hat, wurden ihnen dadurch auferlegt, aber die dadurch zu verhoffenden Rechte nach Möglichkeit und mit einer Aengstlichkeit beschränkt, daß man glauben sollte, ganz Sachsen wimmle von Juden und diese droheten das christliche Volk zu verdrängen, allen Handel, alle Gewerbe, allen Erwerb, alles Geld, alle Grundstücke an sich zu reißen und allerdings äußert solche unsinnige Furcht die Volkömaffe, deren so vielfach gerühmte Aufklärung hier, wie bei andern Gelegenheiten, j*. B. beim Begräbnisse von Selbstmördern in'einem traurigen Lichte erscheint. Aus allen Städten beinahe waren Petitionen an die Kammern eingegangen, den Juden nicht die geringsten Freiheiten über das Minimum zu gestatten, das sie schon hatten. Städte und Städtchen, welche^ im ganzen Jahren kaum einen zu sehen bekommen, hatten -am ärgsten getobt. Oft legte man sich selbst die ärgste Verkehrtheit bei, sie den Juden beimessen zu können. So führte eine Zunft an, daß diese bei ihr die Waare zu wiegen pflegen und dann die leichtere der schwerem vorzögen, als ob nicht der Verfertiger von leichter Waare, wenn etwas Strafbares darin ist, strafbarer sei,, als der, welcher sie kauft, um sie weiter zu vertreiben! Am meisten zeichnete sich durch solche Dinge Dresden und Annaberg aus; letzteres brannte