Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 51 (20.12.1870)
- Date
- 1870-12-20
- Page
- Seite 1003 (sequence 11)
- Language
- German
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1003 Den Beschluß nehmen wir mit ergebener und pflichtgemäßer Achtung an; das hohe Haus möge jedoch gestatten, daß wir Ausdruck geben unseren Bedenken gegenüber der in der Motivirung genannten Beschlusses enchaltenen und auf die Angabe der Petenten basirten Behauptung: „daß nämlich die auf Grund der israel. Congreßbeschlüsse zu organisirende Religionskirche eine von der, auf Grund der dogmatisch-jüdischen Glaubensgesetze bisher in Ungarn bestandenen Religionskirche wesentlich verschiedene Körperschaft bilde." Wohl verlangen wir nicht, daß ein hohes Abgeordnetenhaus sich mit dem Studium unserer Religionsgesetzc und der Geschichte unserer Glaubensgenossenschaft befasse. Wir haben zu der, von der Petitionscommission gegebenen Interpretation über die Congrcßbeschlüsse und die dogmatische, jüdische Religionsgenossenschast nicht den Anlaß gegeben; wir wollen auch in Zukunft zu ähnlichem Bcrfahren keinen Anlaß bieten. Aber wir können und dürfen es nicht mit Gleichgiltigkeit hinnehmen, daß ein h. Abgeordnetenhaus uns aus dem Grunde, weil wir uns der Organisation im Sinne der Congreßstaturen anschließen, als mit den Glaubensgrundlehren unserer angestammten Religion in Widerspruch stehend, als von dem bis jetzt bestandenen Judenthum Abgefallene, als Apostaten ansehe. Mit der einer hohen Nationalvertretung gebührenden Ehrerbietigkeit, aber auch mit jener vollen Energie, die wir aus der für unfern angestammten Glauben gehegten unbeugsamen Anhänglichkeit schöpfen und deren »vir zur Bertheidigung der Ehre und Würde unserer Religionsgenossenschaft bedürfen, sehen wir uns genöthigt, jede solche Behauptung von uns zurückzuweisen : als ob wir aus der einigen, über die ganze Welt verbreiteten israel. Glaubensgenossenschaft, zu der unsere Vorväter gehörten, und die auch in Ungarn seit Jahrhunderten hesteht, ausgetreten wären; als ob wir von den Religionsgesctzen dieser Glaubensgenossenschaft abgefallen wären, oder irgend eine neue jüdische Secte gründen würden. Wir haben keine solche Organisation angenommen, die mit den Grundlehren der jüd. Religion im Widerspruch stände; wir haben keine Körperschaft gebildet, die von der bis heute historisch bestehenden Judenheit verschieden wäre oder sich von ihr abgelöst hätte; wir haben weder an unfern Glaubensprincipien irgend welche Veränderung vorgenommen, noch aber sind wir von unfern bisherigen religiösen Gebräuchen abgewichen, wir haben somit eine neue Religionsgenossenschaft weder gegründet, noch wollen wir eine solche gründen. Der durch Jahrtausende seines Glaubens wegen verfolgt gewesene jüd. Stamm kann das hehre Princip der Religionsfreiheit gewiß nur mit Freuden begrüßen, und unsere Freude wird nur dadurch getrübt, daß diese Freiheit nur auf uns, und nicht gleichzeitig auf alle Consessionen factisch ausgedehnt wird. Wir wollen Niemanden dazu zwingen, jene Organisation anzunehmen, die die unserige ist; wenn es Solche gibt, die da vorgeben, daß sie jene Organisation mit ihrem religiösen Gewissen nicht zu vereinbaren vermögen, so werden wir nicht die Richter ihres Gewissens sein. Möge es ihnen freistehen, auszuscheiden, und sich nach ihrem Belieben zu organisiren. Aber andererseits können auch sie nicht über unser religiöses Gewissen das Richteramt üben, und am allerwenigsten vermöchten wir es mit den erhabenen Grundsätzen der Religionsfreiheit in Einklang zu bringen, wenn die Staatsgesetzgebung selbst sich darauf einließe, sestzustellen, bis zu welchem Puncte sich des Juden „gesetztreuer" Charakter erstrecke, und bei welchem sein Ketzerthum begine! Wir wollen jene Organisation unserer allgemeinen Gemeindeverwaltung aufrechterhatten, die allein es möglich macht, daß unsere confessionellen Angelegenheiten von uns allein, selbstständig und mit Ausnahme des staatlichen Oberaufstchtsrechts ohne jegliche Einmischung der Staatsbehörden gehandhabt werden können; wenn Andere Anderes wollen, werden wir gegen Jene keine Eingaben an ein h. Abgeordnetenhaus richten; hingegen müßten wir eine schwere Rechtsverletzung darin erblicken, wenn von Seite der Staatsgesetzgebung und zwar aus angeblich religiös - dogmatischen Gründen, wir als eine ganz neue, in unserem Laterlandc bisher nicht bestandene, mit ehemals erworbenen Rechten garnicht versehene Glaubensgenossenschaft betrachtet würden. Indem wir, im Hinblick auf den am 18. März l. I. von einem h. Abgeordnetenhaus motivirt gefaßten Beschluß, Obiges ehrerbietigst auszusprechen für eine, der Würde unserer Glaubensgenossenschaft schuldige Pflicht halten, nahen wir uns einem h. Abgeordnctenhause mit der unterthänigen Bitte: Es geruhe diese unsere ehrfurchtsvolle Erklärung zur Kenntniß, und sie 5l*