Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 51 (20.12.1870)
- Date
- 1870-12-20
- Page
- Seite 996 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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996 mungen, welche das tägliche Leben des Israeliten als ein religiöses regeln. Man könnte wohl auch sagen die Vorschriften der jüdischen äußeren Gottesverehrung. Er enthält Vorschriften für das Verhalten vom Aufstehen bis zum Niederlegen, vom ersten Tage der Woche bis zum Sabbathausgange, vom ersten Neumondstage Nissan bis zum letzten Monate Adar. Denn das ist in Wirklichkeit der sehr richtige systematische Gang: 1) Das Aufstehen, die Schausäden, Thephiüin, Morgengebet, Borlesen der Thora, Synagogenwesen, Verhalten beim Geschäfte und Speisen, Segenssprüche, Mincha und Nachtgebete in 241 Capiteln. Hieraus 2) die den Sabbath betreffenden Bestimmungen in 175 Capiteln. Im Ganzen enthält also der Orach Chajim 697 Capitel, deren jedes in Paragraphen zerfällt. „Der zweite Theil, Schulchan Aruch I o r e D e a genannt*), enthält die gesetzlichen Bestimmungen, welche das Verhalten hinstchtlich der äußeren Lebensverhältnisse regeln, das eigentliche Casuistische, wie z. B. die Speisegesetze: no-rra 'rr, ms-io 'n u. s. w. Er besteht aus 403 Capiteln, deren jedes aus vielen Paragraphen besteht, und hat beispielsweise Capitel 201 deren 75. „Der 3. Theil führt den speciellen Namen Eben haeser und hat die Verhältnisse der Ehe zum Gegenstände, sowohl in religiöser als in rechtlicher Beziehung. Ein durchaus logischer und systematischer Gang ist auch in diesem Theile eingehalten. Zuerst die gesetzlichen Bestimmungen über die Ehe überhaupt in 6 Cap., die erlaubten und verbotenen Verwandtschaftsgrade in 21 Cap., die Schließung der Ehe ya-n-p in 93 Cap., die Ehescheidung in 37 Cap., die Leviratsehe in 13 Cap. und endlich über Chaliza nebst andern die Ehe berührenden Verhältnisien in 10 Capiteln, im Ganzen 178 Capitel. „Der vierte und letzte Theil führt den Namen Choschen hamischpat und enthält alle die Rechtsverhältnisse ordnenden gesetzlichen Bestimmungen, sowohl Civilrecht als Criminalrecht. Es giebt sicher in der ganzen Jurisprudenz kein Gebiet, über das nicht auch im Choschen Hamischpat Bestimmungen enthalten wären. Auch ist die systematische Reihenfolge ganz erstaunlich. Zuerst werden in 27 Capiteln alle das Richterwesen betreffenden Bestimmungen zusammengestellt, dann in 11 *) In den gedruckten Ausgaben auch ■•a-a-i ■'btJN hso, wegen der beiden Commentare, des schon angeführten und “nn teiö. über die Zeugen, dann in 47 Capiteln über Darlehen und Darlehnsurkunden, in 7 Cap. über Bollmachtsausfiellung, in 4 über Bürgschaften und so fort über die verschiedenartigsten Mein und Dein betreffenden Gegenstände der Rechtspflege. Im Ganzen sind es 427 Capitel. „Gehen wir aus die Beschaffenheit des Buches näher ein, so darf man sich dieses nicht als die literarische Arbeit eines einzigen Autors, auch nicht als ein von einer hierzu berechtigten aus mehreren Mitgliedern bestehenden gesetzgebenden Versammlung angefertigtes Gesetzbuch denken. Beides ist nicht der Fall. Woher dem Buche die das ganze Judenthum und alle Juden beherrschende Autorität kam, werden wir später hören. Zunächst ist der Unterschied nicht außer Acht zu lasten zwischen dem ursprünglichen Schulchan Aruch oder dem eigentlichen Texte desselben, d-^s genannt, und den Commentaren zu diesem Texte, vbo (Waffenträger) genannt. Der eigentliche Text besteht aus den zusammengestellten gesetzlichen Bestimmungen von Rabbi Joseph Karo mit Zusätzen oder Gloffen von Rabbi Moses Jsterles. „Der Erstere, der eigentliche Berfaffer des Schulchan Aruch, daher auch der von ihm herrührende Text mit der hinzukommenden Bezeichnung -orra genannt wird, R. Joseph Karo, geboren 1488 und gestorben in einem Alter von 87 Jahren, 1575, wie sein Enkel Jedisja Karo in Salonichi erzählt, ragte unter allen seinen Zeitgenoffen so hervor, daß er genannt wird: das Haupt seines Zeitalters ernn mn aen *) Von Geburt ein Spanier und mit seinem Vater vertrieben, ließ er zuerst in Nicopolis, einer Stadt in der europäischen Türkei, sich nieder. Sein Vater, Ephrajim, Sohn Joseph's, Sohn Ephrajim's, war auch ein Gelehrter und wird von unserem Sohne mehrmals angeführt, ohne jedoch besonders bekannt zu sein. Bon ihm wurde der Sohn zuerst im Talmud unterrichtet, und gab er dem Studium desselben nicht nur mit ganzer Seele sich hin, sondern scheint auch mehr, als dieses bis jetzt geschah, systematisch beim Studium des Talmud verfahren zu sein. Er beschäftigte sich zuerst hauptsächlich mit der Mischna, die er ganz auswendig kannte. Von Nicopolis ging Karo nach Adrianopel und von da nach Sephat in Palästina, wo damals Jacob ben Rab Schuloberhaupt war. Obgleich Karo schon wegen seiner er- *) s. Kore hadoroth. S. 35 a.