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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-12-13 · Heft 50 (13.12.1870) · p. Seite 974

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 50 (13.12.1870)
Date
1870-12-13
Page
Seite 974 (sequence 2)
Language
German
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974 sehen, wenn wir an zwei Borgange anknüpfen. Der eine ist folgender: Der Bischof Mermillod in Genf hatte einen fulminanten Artikel veröffentlicht, in welchem der preußischen Militärverwaltung außer leiblicher Mißhandlung der französischen Kriegsgefangenen auch die Verwahrlosung jeder Seelsorge vorgeworfen und behauptet wurde, daß die Gefangenen der angestrengtesten Bearbeitung seitens der evangelischen Geistlichkeit, um zur evangelischen Kirche verleitet zu werden, ausgesetzt seien. Der katholische Feldprobst der preußischen Armee, auch ein Bischof, erwies in einem Schreiben die Unwahrheit aller dieser Behauptungen. Schon am 17. September wurden „zur Pastorirung der französischen Kriegsgefangenen zehn katholische Geistliche unter Zusicherung einer Remuneration, freien Transports und der Cultkosten angestellt." Unter dem 25. October wurden noch fünf katholische Geistliche zu diesem Zwecke angestellt. Gegenwärtig arbeiten vierzig Priester in der Seelsorge für die Kriegsgefangenen. Und der Feldprobst hat bereits abermals um Vermehrung derselben um zehn angehalten, ohne zu fürchten, abschlägige Antwort zu bekommen. Wir fragen nun nicht, was für die französischen Kriegsgefangenen jüdischen Glaubens von Staatsfetten geschehen ist, da wir uns diese Frage füglich ersparen können. Aber wir fragen: was ist für die deutschen Soldaten jüdischen Glaubens geschehen- Wenn die Kriegsstärke des deutschen Heeres von ein Procent Friedensstärke auf drei Proceut nach und nach gebracht worden, so sind unter den 1,200,000 deutschen Strettern, von 40,000,000 gerechnet, 12,000 Soldaten jüdischen Glaubens, von 400,000 deutschen Juden gerechnet, unter den Waffen — was ist also für deren Seelsorge geschehen? Man hat die nur um Zulaffuug jüdischer Feldgeistlichen Bittenden zuerst abgewiesen, und ihnen dann gewährt, zwei oder drei Rabbinen hinzusenden, jedoch ausdrücklich ohne daß der Staatscaffe die geringste Last daraus erwachse, ohne ihnen auch nur freie Fahrt zu gewähren, und hiermit ohne ihnen eine Stellung anzuweisen und ihren Bemühungen einen Platz eiuzuräumen. Dieser Vorgang zeigt uns zur Genüge, was uns noch zu erstreben übrig bleibt. Bis jetzt lautet die Formel in den Berfaffungen gewöhnlich: „Die Gleichberechtigung aller ohne Rücksicht auf die Confession" — wir müssen jetzt wetter gehen und fordern: „die Gleichberechtigung Aller auch in Rücksicht der Confession." In der nordamerikanischen Union hat sich der Staat von der Kirche völlig getrennt, und jede religiöse Gemeinschaft hat die Kosten ihrer confessionellen Anstalten selbst zu tragen. Geht der Staat so weit, so haben auch wir nicht die entfernteste Forderung an ihn. In einer einzigen Form tritt auch dort innerhalb des Staates das religiöse Element hervor, nämlich in dem bei der Eröffnung des Congreffes abzuhaltenden Gebete, zu welchem abwechselnd ein Geistlicher der bestehenden Covfessionen berufen wird. Und hierzu wird, wenn die Reihe an ihm ist, auch ein jüdischer Geistlicher herangezogeu. In Frankreich und Belgien werden nach Maßgabe der Erforderniffe und Bevölkerung die Kosten aller Culte vom Staate getragen. Dies geschieht auch dort für den israelttischen Cultus, und man hat jüngst im französischen Senate sogar behauptet, daß hierin für den letzteren, und nach ihm für den protestantischen, mehr geschehe als für den katholischen. Än Holland und einigen deutschen Staaten findet dies nun nicht statt, aber es werden doch bereits größere oder kleinere Summen aus Staatsmitteln für jüdische Cult- und Unterrichtszwecke jährlich gezahlt. In Preußen, anderen deutschen und mehreren europäischen Staaten ist auch dies nicht der Fall. Äa, es giebt noch Bestimmungen, wie die von uns jüngst angeführtm §§ 642 und 643 Th. II. Ttt. II. des A. L. R. u. dgl., wo, trotz der Berfaffungsbestimmung, das Judenthum noch hinteuangesetzt ist. Wir sind da von der gleichen Behandlung der Confession noch sehr weit entfernt, und es bietet sich deshalb uns noch ein Feld großer Thätigkett dar. Wir wollen heute nicht die Rechtsgründe erörtern, auf die gestützt wir solche Forderung stellen. Sie ergeben sich für uns von selbst, und wir brauchen sie nur da geltend zu machen, wo man uns das Recht noch bestreitet. 3n manchen Puncten hat man das Recht schon anerkannt, ohne sich die Consequenzen gefallen lassen zu wollen. Heben wir einen hervor. Die Frage, ob confessionelle oder confessionSlose Schule? ist keine jüdische Frage. Der Staat stellt und beantwortet sich diese Frage selbst. Wir haben nur die Antwort abzuwarten, die er sich giebt. Unter uns, wie in der christlichen Bevölkerung wird der eine Theil für confessionelle, der andere für confessionSlose stimmen. Beantwortet der Staat diese Frage in der Weise, daß er sagt: „Meine Schulen sind confessionslos, confessionelle Schulen sind Privatschulen, welche die Religionsgesellschaften selbst erhallen müssen" — so haben wir nichts hinzuzufügen, und die jüdischen Gemeinden, welche jüdischconfessionelle Schulen haben wollen, müssen deren Kosten

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