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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-11-29 · Heft 48 (29.11.1870) · p. Seite 941

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 48 (29.11.1870)
Date
1870-11-29
Page
Seite 941 (sequence 17)
Language
German
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941 benützen die Freiheit, welche ihnen Europa gegeben, zur Unterdrückung der Juden, deren gesetzliche Lage in verschiedenen Vertragen und unter der Garantie ler Schutzmächte geregelt worden ist. Die Serben u. Rumänen, gewohnt nur der materiellen Macht zu weichen, sahen die Nachsicht der fremden Regierungen als ein Zugeständniß und eine Ermunterung in ihrem verwerflichen Vorgehen gegen die Israeliten an, und gehen in ihrer Anmaßung jetzt soweit, daß sie die Resrrictivgesetze gegen die Juden auch auf die Unterthanen fremder Nationen ausdehnen wollen. Dennoch dürfte die Veröffentlichung genannten Restrictivgesetzes Ihren geehrten Lesern einiges Interesse bieten und der Sache unserer unglücklichen Glaubensgenoffen zugleich förderlich sein, weßhalb wir es hier seinen Wortlaute nach folgen lassen: Gesetz vom 30. October 1856 und vom 4. November 1861. § 1. Alle jene Israeliten, welche serbische Unter - thanen sind und sich in Folge des Gesetzes vom 26. September 1859 B. Nr. 4417, von diesem Tage ab bis zum 28. Februar l. I. (nämlich bis zum Erlasse des gesetzlich begründeten Finanz-Ministerialrescriptes, welches die fernere Ansiedelung der Juden im Innern Serbiens verbot) daselbst etablirt haben und selbstständige Geschäfte zu betreiben begonnen, können daselbst auch ferner verweilen und ihre Handels- und andere Geschäfte — aber nur in denjenigen Orten, für welche sie sich auf Grund des angeführten Gesetzes hierzu das Recht erworben haben — weiter fortführen. § 2. Insoweit aber irgend einer von den im Innern Serbiens angesiedelten, selbstständige Geschäfte betreibenden Israeliten bisher nicht ein Manufactur- oder Kurzwaarenwie auch kein Eolonialwaaren-Geschäft betrieben hat, ist es in der Folge ihnen auch nicht gestattet, ein solches in Innern des Landes weiters zu etabliren. § 3. Dieses Aufenthaltsrecht der Israeliten im Innern Serbiens und deren Geschäftsbetrieb daselbst hat sich lediglich auf die Person derjenigen Israeliten zu beschränken, welche sich bis zum 28. Februar d. I. im Innern des Landes angesiedelt haben und daselbst eigene Handlungen besitzen, jedoch mit Ausschluß ihrer Leibeserben. § 4. Nachdem das oben angeführte Gesetz nur von freier Ausübung jeder Art von Handelsgeschäften spricht, so hat sich das Recht der in Rede stehenden Juden nur auf diesen Geschaftskreis zu beschränken. Nachdem man aus dem darauf bezüglichen Berichte des Finanzministeriums ersieht, daß einige von den Israeliten im Innern des Landes Häuser und anderes unbewegliches Gut ankausten, wozu ihnen dieses Gesetz das Recht benimmt, so haben sich die im Innern Serbiens bereits angesiedelten Israeliten zu verhalten und es ist mit ihnen zu verfahren, wie es die allerhöchste Entschließung vom 30. October 1856, B. Nr. 1660, betreffs der Juden vorschreibt. Alle Polizeibehörden haben über strenge Ausführung dieses Gesetzes zu wachen. In welchem Widerspruche sich dieses ungerechte Gesetz, dessen Entstehung einzig und allein der Handelsconcurrenz zuzuschreiben ist, mit den Stipulationen internationaler Verträge steht, welche die Religionsfreiheit und Gleichberechtigung der Juden aussprechen und garantiren, werden wir in einem nachfolgenden Artikel näher beleuchten. Rußland. Russisch Polen, im November. (Privatmitth.) Der Correspondent der Ostsee-Zeitung scheint sich in dem in d. Bl. (Nr. 45) mitgetheilten Berichte die wenig beneidenswerthe Aufgabe gestellt zu haben, außer den Polen noch insbesondere die Juden in den russischpolnischen Provinzen, wegen ihrer im gegenwärtigen Kriege auf Seiten Frankreichs stehenden Sympathien, der russischen Regierung als Feinde des Czaren-Reiches zu denuncircn: auch sie sollen, und wohl noch in stärkerem Grade (!i, von dem siegreichen Frankreich ihre Befreiung von der russischen Herrschaft erhofft haben oder noch erhoffen. Wäre der Hr. Correspondent wahrheitsliebend und gerecht gewesen, so hätte er gewiß nicht unterlassen hinzuzufügen, daß auch die — nicht officiellen — Stockrussen*), die also weder Polen noch Juden sind, ja sogar die militärischen Kreise ihre Sympathien mehr Frankreich als Deuffchland zuwenden. So ist es ja hinlänglich bekannt, daß es in vielen Garnisonstädten Rußlands bei der Kunde von *) Wie ja schon ein oberflächlicher Blick in die unabhängigen russischen Blätter, z. B. „Golos", zur Genüge zeigt. 48

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