Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 48 (29.11.1870)
- Date
- 1870-11-29
- Page
- Seite 938 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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938 des Vaters getauft werden. Soweit es irgend thunlich ist, wird man die Rechte der Mutter wahrnchmen und auf Grund der Verfassung die Ausnahmebestimmung für solche von Jüdinnen geborene Kinder als aufgehoben bekämpfen. In früheren Fällen war man hierin nickt glücklich; sehen wir, ob wir diesmal zum Ziele kommen. (Die Redaction fügt zur Aufklärung für Diejenigen, welche mit dem obigen Gegenstände nicht bekannt sind, Folgendes hinzu: Das „Allgemeine Vandrecht für die preuß. Staaten" bestimmt Theil ll, Tit. II, $ 642: „Uneheliche Kinder werden bis zum geendigten vierzehnten Jahre in dem Glaubensbekenntnis der Mutter erzogen." $ 643: „Doch muß, wenn der Vater ein Christ, die Mutter aber irgend einer andern Religionsparrei zugethan ist, ein solches uneheliches Kind, bis nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre, in der christlichen Religion erzogen werden." Schon vor dem A. tz. R. hatte dieser Satz praktische Geltung, zufolge einer C.-O. vom 9. Dctober 1789: „Uneheliche Kinder sind immer, ohne Rücksicht auf den Willen der Eltern in der christlichen Religion zu erziehen, wenn einer der Eltern Christ ist." Diese gesetzlichen Bestimmungen rühren noch aus einer Zeit her, wo der Gesetzgeber glaubte, sich gegen Juden Alles erlauben zu können, und sie den Christen gegenüber stets in Nachtheil bringen zu müssen, weil er eben annahm, daß die Juden eigentlich rechtlos sind und jedes rechtliche Zugeftändniß ein Geschenk, das er nach seinem Belieben modificiren dürfe. Uns scheint aber die obige Ausnahmestellung der jüdischen Nüttter hinsichtlich ihres unehelichen Kindes schon durch die $$ 1 und 72 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 aufgehoben, da jener $ 1 den Juden „gleiche bürgerliche Rechte mit den christlichen Unterthanen, soweit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, zugesteht," der § 72 alle abweichenden allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften außer Kraft setzt, in dem ganzen Gesetze aber von der religiösen Erziehung der unehelichen Kinder nickt die Rede ist. Noch weniger aber läßt sich bezweifeln, daß auf Grund der preußischen Verfassung und des norddeutschen Bundesgesetzes, welche alle Ungleichheiten in den staatsbürgerlichen und Privatrechten aus confessionellen Gründen aufgehoben haben, die obige Bestimmung des A. L. R. beseitigt ist. Hierfür haben wir als eine gewichtige Autoritär die Ansicht des Appellationsgerichtsrathes l)r. Franz Förster anzuführen, der in seiner „Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preußischen Privatrechts" Berlin 1868, B. Hl, S. 666 bemerkt: „Es entsteht aber die wohl zu bejahende Frage, ob nicht § 643 d. T. durch $ 72 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 (G- S. S. 263! aufgehoben ist, und das uneheliche Kind einer Jüdin jetzt auch dann in der jüdischen Religion zu erziehen ist, wenn der Erzeuger ein Christ. Hilfe bei Gruchot XI 34. Vgl. Strieth. B. 32, S. 366." Es wäre sehr zu wünschen, daß diese Frage endlich einmal zum Austrage komme.) Hechmgen, 16. Nov. «Privatmitth.» Zur Ergänzung der Correspondenz aus Saarlouis in Nr. 4.7 Ihrer geschätzten Zeitung gereicht es mir zum größten Vergnügen, Ihnen mitzutheilen, daß auch ein Angehöriger unsrer Gemeinde mit dem eisernen Kreuze decorirt worden ist. Es ist dies der Untcrofficier Adolph Rosenthal, welcher im April d. I. als Einjährig Freiwilliger beim Dstpreuß. Jnf.-Regt. Nr. 33 eingetreten und bis zum Ausbruch des Krieges in Cöln in Garnison lag. Er soll sich dadurch ausgezeichnet haben', daß er bei Gravelotte, im stärksten Kugelregen, seinen gefallenen Hauptmann aus der Gefechtslinie getragen. Ehre, dem Ehre gebühret! X Oesterreichischungarische Monarchie. Wien, 14. .Nov. «Privatmitth.) Der „Verein zur Unterstützung mittelloser isr. Studirender in Wien" hat seinen neunten Jahresbericht «vom 1. Oct. 1869 bis 36. Sept. 1876) veröffentlicht. Es waren 197 Gesuche eingegangen, von denen 176 berücksichtigt worden, und zwar wurden 1 Rabbinatscandidat, 4 Stud. der Philosophie, 142 Stud. der Medicin, 19 Stud. der Rechte und 16 Techniker unterstützt. Von diesen 176 waren nur 4 aus Wien, 99 aus Ungarn, 21 aus Böhmen, 17 aus Mähren, 12 aus Galizien, 8 aus österr. Schlesien, 6 aus Siebenbürgen, 4 aus der Bukowina, je einer aus Slavonien, Dalmatien und Triest, und nur einer aus dem Auslande, nämlich Rußland. Die obigen Zahlen zeigen zweierlei, nämlich, welche Studien vorzugsweise von israelitischen Jünglingen noch immer gewählt werden; und da zeigt