Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 48 (29.11.1870)
- Date
- 1870-11-29
- Page
- Seite 935 (sequence 11)
- Language
- German
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935 mentar- oder Volksschule unter der allgemeinen Aufsicht der Schuldeputation steht, also auch unsere jüdische Gemeinde-Knabenschule und Mädchenschule wie alle jüdischen Privatschulen: so ist eine Vertretung der Juden angemessen. Obwohl nun die Confessionen in der Schuldeputation vertreten sind, so sind doch sämmtliche Mitglieder bei sämmtlichen Verhandlungen betheiligt, können sich wenigstens an der Berathung wie an der Abstimmung bctheiligen. Ich gebe demnach meine Stimme ab, wenn die Stadt Lehrer wählt für evangelische oder katholische Stadtschulen. Kurz jedes Mitglied ist für das Gedeihen der Berliner öffentlichen oder privaten Elementarschulen besorgt. Naturgemäß tritt aber eine Theilung der Arbeit ein, und ich bin der stehende Referent oder Correferent für die Angelegenheiten der jüdischen Schulen. Daß aus der Mitte der Stadtverordneten ein Jude in die Schuldeputation gewählt worden wäre, ist meines Wissens noch nicht vorgekommen; aber das ist blos der Zufall. Wenigstens liegt kein Grund zu der Annahme vor, es sei Princip. Die Schuldeputation hält ihre Sitzungen von 10—1 Uhr. Weder Aerzte noch Kaufleute könnten sich dazu einfinden. Die jüdischen Stadtverordneten aber sind doch entweder Aerzte oder Kaufleute, und noch war niemand unter ihnen, der für Schulangelegenheiten besonderes Interesse gehabt hätte. Ich hielt es für meine Pflicht, werther Herr Doctor, so ausführlich zu antworten, weil mit allgemeinen Angaben ohne die besondern nähern Umstände eine richtige Einsicht in die Sachlage nicht gewonnen wird. Bonn, 21. Nov. (Privatmitth.) In dem „Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen", Octoberheft, das soeben erschienen, wird ein eigenthümliches Ministerialrescript mitgetheilt, das, unsrer Ansicht nach, eine Umgehung des Gesetzes enthält, jedoch für eine große Zahl kleiner und kleinster Gemeinden sehr willkommen sein wird. Es lauter: Berlin, den 3. October 187V. Auf die Vorstellung ä. d. N., den 23. v. M. gereicht Ihnen zum Bescheid, daß die Absolvirung der vollständigen Lehrerprüfung für Sie nur dann erforderlich ist, wenn Sie als besonderer Religionslehrer an einer von einer Synagogengemeinde eingerichteten Religionsschule Unterricht ertheilen wollen. Dagegen kann Ihnen da, wo eine solche Einrichtung nicht besteht, ohne Ablegung jener Prüfung die Ertheilung des Unterrichts im Hebräischen und in der Religion in Ihrer Stellung als Schächter gestattet werden. Eine derartige Erlaubnis beschränkt sich indeß nur auf den Ort des jeweiligen Aufenthalts, und ist eine allgemeine Genehmigung zu der gedachten Unterrichtsertheilung unzulässig. Hiernach kann, da Sie das Amt eines Schächters und Vorbeters bei der jüdischen Gemeinde zu N. jetzt nicht mehr bekleiden, Ihrem Gesuch eine weitere Folge nicht gegeben werden. Ob die für Ihre Zulassung im speciellen Fall erforderlichen Sittenzeugnisse zureichend sind, darüber kann erst befunden werden, wenn Sie eine der früheren ähnliche Stellung gefunden haben. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert. An Herrn N. zu N. 17. 24686. Das Gesetz vom 27. Juli 1847 bestimmt § 62: „Eine jede Synagogengemeinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt. Als besonderer Religionslchrer können nur solche Personen zugelaffen werden, welche zur Ausübung eines Elementarschulamtes vom Staate die Erlaubniß erhalten haben." Es ist hierin von keiner „Religionsschule" die Rede, so wenig wie von einem „Schächter", sondern lediglich vom „Religionsunterricht", und daß die Lehrer, welche diesen ertheilen wollen, die Elementarlehrerprüfung gemacht haben müssen. Wenn es heißt „als besondere Religionslehrer", so will dies nichts Anderes sagen, als daß diejenigen, welche nicht den Elementarunterricht, sondern nur den Religionsunterricht ertheilen wollen, dennoch das Elementarlehrerexamen gemacht haben müssen. Auch vom „Schächter," der die Qualification zum Unterricht in der Religion und im Hebräischen ohne Weiteres besitzen soll, ist im Gesetze nicht die Rede. So ist das Gesetz auch bis jetzt verstanden und gehandhabt worden. Nunmehr wird die Anwendung des Gesetzes nur auf die „Religionsschule" beschränkt, und zum Religionsunterrichte der angestellte Schächter für befähigt erklärt, den Ansprüchen des Gesetzes an die Gemeinde, den erforderlichen Religi- 48*