Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 48 (29.11.1870)
- Date
- 1870-11-29
- Page
- Seite 931 (sequence 7)
- Language
- German
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931 Corr espondenz. Pest, im November 187V. Vor Kurzem ist im hiesigen Lande ein sehr interessanter Fall vorgekommen, der folgendermaßen berichtet Ein jüdisches Ehepaar in einem Landstädtchen lebt in Unfrieden. Die Gattin findet sich bewogen, das HauS des Gatten zu verlassen und zu ihrer in einer anderen Stadt wohnenden Mutter heimzukehren. Der Gatte bringt bei dem Gerichte seines Wohnortes gegen die abwesende Gattin eine Klage auf Trennung der Ehe ein, als Motiv den ehebrecherischen Lebenswandel derselben vorbringend. Den ehebrecherischen Lebenswandel will er beweisen mittelst eines vom Rabbinatsverwerser seines Wohnortes ausgestellten Amtszeugnisses des Inhaltes, „daß die Gattin in Gegenwart des Zeugnißausftellers vom Gatten vorgeworfen erhalten, sie habe ihn zu wiederholtenmalen verlassen, um in einer anderen Stadt „ihren unersättlichen fleischlichen Begierden zu fröhnen^ („kitelhetetlen testi vägyai kietegit6s6re“ lautet die betreffende Stelle des Zeugnisses) diesen Vorwurf stillschweigend hingenommen." Die Gattin, vor's Gericht belangt, erscheint nicht, sondern sendet eine schriftliche Erklärung ein, in welcher sie, freilich unrichtig, die Competenz des sie vorladevden Gerichtes bestreitet; übrigens läugnet sie, einen Ehebruch begangen zu haben, und widerspricht der Auflösung der Ehe. Das Gericht erkennt auf Grund des Rabbinatszeugnisses den Beweis eines begangenen Ehebruches als hergestellt und spricht die Auflösung der Ehe aus. Die Gattin appellirt; aber auch die zweite und auch die dritte Instanz erkennen auf Auflösung der Ehe. Die Gattin brachte gegen den Rabbinatsverweser eine Criminalklage wegen Ausstellung eines inhaltlich falschen Zeugnisses ein, indem sie behauptet, es sei nicht wahr, daß ihr der Gatte vor dem Zeugnißaussteller den Borwurf eines ehebrecherischen Lebenswandels gemacht, und es sei noch weniger wahr, daß 'sie einen solchen Vorwurf stillschweigend hingenommen hätte. Der Rabbinatsverweser erklärte vor dem Crimin algerichte: „Er, der ungarischen Sprache nicht mächtig, habe das von ihm entworfene deutsche Concept dem Gatten zur Veranlassung einer ungarischen Uebersetzung übergeben und er habe das ungarische Zeugniß im guten Glauben, dies enthalte die getreue Uebersetzung des deutschen Concepts, unterschrieben. Weder habe der Gatte einen Borwurf über einen begangenen Ehebruch der Gattin in seiner Gegenwart gemacht, noch habe er je von irgend einer Seite gehört, daß die Gattin einen ehebrecherischen Lebenswandel geführt." Dieser gerichtliche Vorgang war allerdings geeignet, die sittliche Ehre der Gattin herzustellen, konnte aber die gesammten Urtheile, welche die Auflösung der Ehe endgiltig ausgesprochen, nicht alteriren. Und nun folgt die merkwürdige Sackgasse, in die der weitere Verfolg der Sache gerathen. Das Proceßgericht ordnete die Execution des die Auflösung der Ehe aussprechenden Urtheils „nach den Grundsätzen der jüdischen Religion durch Uebergabe des Scheidebriefes" an, und ersuchte um den Vollzug das Gericht des Aufenthaltsortes der Gattin. Das requirirte Gericht trägt nun dem Ortsrabbiner auf, die Auflösung der Ehe „nach den Vorschriften der jüdischen Religion durch Uebergabe des Scheidebriefes" auszuführen. Dem armen Rabbiner wurde aber eine Aufgabe gestellt, der er mit bestem Willen nicht Nachkommen konnte. Der Rabbiner, als Organ seiner Kirche muß prüfen, ob der geforderte Auflösungsact durch — zwangsweise — Uebergabe des Scheidebriefes, ein rein ritueller Vorgang, nach den Vorschriften seiner Kirche auch wirklich stattfinden könne, er muß, mit einem Worte, prüfen, ob nach jüdischem Eherechte hier eine zwangsweffe Eheauflösung statthabe. Er muß also, so widersinnig es scheinen mag, die gerichtlichen Urtheile förmlich revidirev. 9hm merkwürdiger Weise, nach jüdischem Eherechte, das allerdings eine zwangsweise Auflösung der Ehe durch Uebergabe des Scheidebriefes im Falle eines von den Gatten begangenen Ehebruches zuläßt, liegt eben hier der Fall einer zwangsweisen Eheauflösung nicht vor, weil nach jüdischem Eherechte zur Herstellung des Beweises für den begangenen Ehebruch das bloße Eingeständniß der Gattin nicht genügt, geschweige denn ein so unförmliches, ein „stillschweigendes" Eingeständniß, wie das in dem RabbinatSzeugniß bezeugte und welches obendrein sich als gar nicht geschehen herausgestellt. Ferner nach jüdischem Eherechte ist eine zwangsweise Uebergabe des Scheidebriefes, dort, wo der Fall deS