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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1870-11-29 · Heft 48 (29.11.1870) · p. Seite 928

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
34 (1870)
Issue
Heft 48 (29.11.1870)
Date
1870-11-29
Page
Seite 928 (sequence 4)
Language
German
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Die Seelsorge der jüdischen Soldaten im Felde. Wir haben in Nr. 46 ein Schreiben des Herrn Generals von Manteuffel mitgetheilt, welches sich auf eine Cabinetsordre beruft, die die Seelsorge der jüdischen Soldaten im Felde regle und dieselbe zweien jüdischen Geistlichen überantwortet habe. Seitdem sind folgende Details bekannt geworden. Wie wir auch in d. Bl. mittheilten, war schon beim Beginn des Krieges der Landrabbiner Dr. Meyer in Hannover bei dem Cultusminister Herrn von Mühler betreffs des obgedachten Gegenstandes vorstellig geworden. Diesem gesellte sich der Rabbiner Vr. Treuenfels in Stettin zu, welcher dem Minister zu diesem Zwecke zwei junge Rabbinen, die Dir. Levin und Guttmann vorschlug, welche aus jede irgendwie geartete Entschädigung verzichteten. Herr v. Mühler schlug diese Gesuche ab. Bekanntlich wandten sich, als der Bersohnungstag nahte, jüdische Soldaten aus dem Lager von Metz an den Rabbiner vr. Friedmann in Mannheim, um die Erlaubniß zu einem Gottesdienste an diesem Tage zu erwirken. General v. Manteuffel gestattete dies und vr. Fr. delegirte den Rabb. vr. Blumenstein zur Abhaltung des Gottesdienfies, worüber in d. Bl. ausführlich berichtet worden. Nunmehr erfolgte die erwähnte Cabinetsordre, und Herr v. Mühler zeigte dem vr. Treuenfels an, daß er allerhöchsten Ortes ermächtigt sei, den vrr. Levin und Guttmann die Seelsorge der jüdischen mobilen Truppen und in den Lazarethen zu gestatten, vorausgesetzt, daß dem Militärfonds keine Lasten daraus erwachsen, und daß er, der Minister der geistlichen Angelegenheiten, im Einverständniß mit dem Kriegsminister auch noch andere geeignete Rabbinen zulasten werde. Auf Grund dieser Verfügung stellt sich die Angelegenheit allerdings anders, als wir in Nr. 46 voraussetzten. Von vornherein wird, wenn die gedachte Ordre stricte ausgeführt wird, die Thätigkeit der jüdischen Feldgeistlichen so ziemlich unmöglich, da der Kostenaufwand, wenn sie Wagen, Bedienung, Verpflegung u. f. w. sich selbst beschaffen muffen, zu groß sein wird, als daß sich die dazu benothigten Mittel so leicht finden sollten. Nicht minder kann diese Gestattung oder Zulassung nur als ein schwacher Fortschritt auf dem Gebiete der Gleichberechtigung angesehen werden. Sie bedeutet an sich nichts Anderes, als daß man überhaupt die Ausübung des jüdischen Cultus im Staate nicht verbietet, und dies jetzt auch im Heere zuläßt. lange man für die Kosten in keinerlei Weise von Staatsseiten aufkommt, die bezügl. Geistlichen nicht anstellt, sondern nur zuläßt, ihnen ihren Wirkungskreis nicht anweist, und ordnungsmäßig feststellt, sondern ihnen nur freie Hand läßt und sie nicht zurückweist, ist für das Princip der Gleichberechtigung nur negativ Etwas geschehen. Jndeß wir Juden in Deutschland sind gewohnt, uns nur Schritt vor Schritt vorwärts bewegt zu sehen, nehmen jedes Zugestandniß einstweilen an, mit der Voraussetzung, weiter zu streben. Jedenfalls sind dadurch diejenigen Schritte um so nothwendiger geworden, welche wir in Nr. 45 vorgeschlagen, und werden wir in diesen Tagen damit vergehen. Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Noch etwas über das Tetragrammaton. Bon Vr. Jgn. Go-ldziher. Leipzig, 4. Nov. 1870. Der Auffatz des Herrn Rabb. vr. Nager und die Bemerkungen der gesch. Redaction dies. Zeitschrift (in Nr. 45 dieses Jahrganges) veranlaßen mich zu nachfolgenden Bemerkungen über das Tetragrammaton im Allgemeinen und den Ausdruck w-isrrn vw im Besonderen, umsomehr da die seit einiger Zeit fallen gelassenen Untersuchungen über das Tetragr. durch einen unlängst erschienen Arttkels Victors v. Strauß *), welcher über die von Remusat entdeckte chinesische Form des hebr. Gottesnamens handelt, wieder ausgenommen wurden und durch dessen Mittheilung im „Magaz. f. d. Lit. d. A." und in Szanto's „die Neuzeit" auch in weitere Kreise drangen. Jedoch ist es nicht nur das Tetragrammaton, welches man möglicherweise in nichtjüdischen Codices auffinden könnte; auch der Elöhkmname drang in außerjüdische Religionsbücher ein. Die beiden Begründer, der Zendstudien in Deutschland Spiegel-) und Justiz wollen diesen Gottesnamen in einem Pehleviworte finden, welches sie anhuma * * * 4) lesen, in r) Zeitschrift d. D. morgenl. Ges. Bd. XXIII. S. 473 ff. *) Traditionelle Literatur der Parsen Bd. II S. 361. 3) Bundehesch, Leipz. 1868. Glossar s. v. «ran:». 4) Also durch einen ebensolchen Uebergang des semitischen Lamed in iranisches N, wie in dem von Perles (Grätz' MonatSschr. 1870) neuerdings aus dem pers.

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