Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 37 (13.9.1870)
- Date
- 1870-09-13
- Page
- Seite 735 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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735 sich und man gebraucht schöne Phrasen, man will das schwache Geschlecht sür seine Sache günstig stimmen, und man ruft aus, daß die Frau nach unseren Gesetzen mit dem Manne gleichsteht. Aber zuerst frage ich Sie, was würde, nach unseren französischen Gesetzen, bei einer väterlichen, mit Schulden belasteten Erbschaft aus zwei unmündigen jungen Mädchen mit zwei Brüdern? Wo sollten sie Hülfe finden? Nach dem jüdischen Gesetze wären die beiden Brüder gehalten, sie zu ernähren, ihnen Obdach zu geben, ihre Bedürfniffe zu befriedigen; nach dem französischen Gesetze wären sie an keine Verpflichtung gebunden. Was soll aus ihnen werden? Die Frau, sagen Sie, steht dem Manne gleich. Aber vertheidigt denn unser Code civil die Gleichheit der Frauen, die ich ebenso wünsche wie Sie, besser als die Bibel? Ich öftne ihn und lese: „Der Gatte schuldet seiner Frau Schutz." „Die Frau schuldet ihrem Manne Gehorsam." Erniedrigen Sie nicht so die Frau unter den Gatten? Machen Sie sie nicht zum Eigenthum ihres Mannes? Im Code penal sehe ich: „Die ehebrecherische Frau wird zu 6 Monat bis zu 2 Jahren Gefängniß verurtheilt." „Der Ehemann, der in dem ehelichen Hause eine Eoncubine unterhält und der auf die Klage der Frau des Ehebruchs überwiesen ist, wird zu 1000 Frcs. Geldstrafe verurtheilt." Nennen Sie das Gleichheit? Ich habe von ver Kammer die Abschaffung dieses Artikels des Code penal gefordert, und ich hoffe, daß er endlich noch verschwinden wird, aber wie können Sie indeß es rechtfertigen, daß Ihre Gesetze günstiger für die Frau seien als die Gesetze Mosis?" — — Ja, Herr Eremieux hat Recht: es giebt in unserem französischen Gesetze schreiende Ungleichheiten; aber es ist nicht minder wahr, daß die Verfügung des mosaischen Gesetzes, die nur die männlichen Kinder als Erben anerkennt, alle unsere Vorstellungen von Gerechtigkeit tief verletzt. Wie dem auch sei, es handelte sich nicht darum zu wiffen, ob diese Bestimmung gerecht oder nicht sei, sondern ob sie das Gesetz der Parteien wäre, und ob sie folglich bei den Thatsachen dieser Angelegenheit in Anwendung käme. Man sieht, die Frage, welche den ganzen Streit beherrschte, stellte sich so: „Werden die algerischen Israeliten nack dem französischen oder dem mosaischen Gesetze regiert?" Die französische Tradition läßt feit Jahrhunderten das besiegte Volk weiter nach seinem bisherigen Gesetze regiert werden. Wich die Eapitulativn von 1830, die zwischen dem siegreichen französischen General und dem Dey von Algier abgeschlossen wurde, von der alten Tradition, die wir eben erwähnten, ab? Nein, denn die Eapitulativn stellt fest, daß „die Freiheil der Bewohner aller Elaffen, ihre Religion, ihr Eigenthum, ihr Handel und ihre Industrie keinerlei Beschränkung erleiden sollen." - Nun, für die Israeliten wie für die Muselmänner giebt es keine Unterscheidung zwischen der Lehre und dem Gesetz. Zur Zeit der Eroberung wandten die Rabbiner das Gesetz Mosis an. Die Polygamie, die Ehescheidung, die Verstoßungen, die Bevorrechtung des männlichen Erben, die ebenso Vorschriften des heiligen Textes sind, und die zahlreichen Entscheidungen, die nach der Eroberung getroffen wurden, beweisen, daß Frankreich nichts an dem hebräischen Gesetze verändert hatte. Der Umfang dieses Artikels erlaubt es uns nicht, die Acten vurchzugehen, aus denen dieser Beweis hervorgeht. Wir wollen nur daran erinnern, daß in dem Bericht, der dem Senatus-Eonsult von 1865 vorherging, ein berühmter Rechtsgelehrter, Herr Delangle, sagte: „Indem die Eingeborenen Franzosen werden, sind sie nicht genöthigt, ihre Gesetze fallen zu lassen, unter denen sie bis jetzt gelebt haben. Die Gesetze, welche „die Familie, das Eigenthum, die Erbfolge" betreffen, bleiben wie bisher auftecht erhalten; aber wenn sie sich zum Bürger erheben wollen, so ändert sich die Sachlage." Dies sind, kurz zusammengesaßt, die Rechtsgründe, die mit großem Talente von dem Herrn Generalprocurator Robinet de Elery entwickelt wurden, und kraft derer der Gerichtshof die Anwendung des mosaischen Gesetzes beschloß. Der Gerichtshof bestätigte in seiner Sitzung vom 30. Juni 1870, unter der Leitung des Präsidenten Pierrey, diese Beschlüsse in einem langen und bedeutenden Erkenntniß. Folglich mußten die Damen Seymann von ihrer Forderung abstehen. Der Gerichtshof jedoch hat jeder von ihnen eine Summe von 65,000 Frcs. über die Mitgift, die sie erhalten, zugestanven, auf Grund der Einnahmen nach dem Tode Jakob Seymanns und seiner Frau während der ganzen Zeit, wo die Theilung nicht stattgefunden. So hat, wie jede Geschichte, jeder Proceß seine Moral. Diese Moral finden wir in einem der Gründe des Erkenntnisses des Gerichtshofes, der folgendermaßen abgefaßt ist: „Wenn auch die Verfügungen dieses Gesetzes «des mosaischen Gesetzes) manchmal dem Geiste der modernen Eivilisation entgegen sind und besonders dem Gleichheitsgefühle, das das französische Gesetz hinsichtlich der Erbtheilungen zwischen den Kindern desselben Vaters und derselben Mutter beseelt hat, so ist dies eine Betrachtung, welche die Entscheidung des Richters nicht beeinflussen darf, deffen erste Pflicht es ist, sich vor dem bestehenven Gesetze zu beugen und seine Entscheidungen nach ihm zu treffen...." Js. Schmoll, Advocat am kaiserl. Gerichtshof von Paris.