Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 37 (13.9.1870)
- Date
- 1870-09-13
- Page
- Seite 728 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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728 Seitcncongreß der ungarischen Frommen spielt weiter im Speisesaal des Redoutenhauses zu Pest — ein frommer Redner nannte ihn einen „geweihten Raum," obschon dort sehr weihelose Dinge vorzugehen pflegen. Jndeß der Ort macht nicht den Mann, sondern der Mann den Ort nach dem talmudischen Ausspruch. Diese Versammlung, die sich benamset die Repräsentanz der „autonomen jüdisch-orthodoxen Religionsgenossenschaft Ungarns und Siebenbürgens," hat ein „Organisationsstatut" zu Stande gebracht und veröffentlicht. Immerhin als einer Erscheinung der Zeit werden Sie den hauptsächlichen Bestimmungen dieses 19 KK umfassenden Statuts einen Raum gewähren. § 1. Die seit jeher aus Grundlage der im Schulchan- Aruch codisicirten Religionsgesetze stehenden orthodoxen Juden Ungarn und Siebenbürgens — Aschkenasim und Sefardim — constituiren sich zu einer selbstständigen autonomen Religionsgenossenschaft. § 2. Die im Schulchan-Aruch codisicirten Religionsgesetze und Bestimmungen gelten — bei gleicher Berechtigung der Minhage Aschkenas und Mmhage Sefard — in allen religiösen, cultuellen und rituellen Angelegenheiten der Religionsgenossenschaft und der Gemeinden als unverbrüchliche Normen. § 4. Die Religionsgemeinde wird gebildet durch die freiwillige Vereinigung von Individuen zu einer gemeindlichen Körperschaft zu dem Zwecke: alle jene Jnstitutionen zu creiren und zu erhalten, ferner alle jene Functionäre anzustellen und zu besolden, welche im Sinne der im Schulchan-Aruch codisicirten Religionsgesetze einer jüd. Gemeinde nöthig sind. 4 b. Die einzelnen jüdisch-orthodoxen Gemeinden Ungarns und Siebenbürgens bilden selbstständige Körperschaften, die auf der Basis ihrer in autonomer und ihren Localverhältnissen entsprechender Weise abgefaßten Specialstatu t cn als solche sich constituiren. *) *) Wozu sich nach diesem 8 die einzelnen Gemeinden zu einem Verbände vereinigen sollen, ist nicht ersichtlich. Corrsp. § 6. Die Specialstatuten der jüd.-orchodoxen Gemeinden Ungarns und Siebenbürgens, die bis längstens 3 Monate nach Annahme dieses Organisationsstatutes abzufassen sind, dürfen weder mit den Bestimmungen des Schulchan-Aruch, noch mit den Bestimmungen dieses Organisationsstatuts, noch mit den Staatsgesetzen collidiren. Der Vorstand oder einer der Functionäre, der betreffs der Gemeindeinstitutionen und der Gebräuche Veränderungen anträgt, die mit den Bestimmungen des Schulchan-Aruch nicht vereinbar sind, hat hierdurch sein Amt verwirkt.*) § 7. Bei etwaigem Austritte von Individuen oder Fractionen aus dem Gemeindeverbande, der wohl gestattet ist, haben selbe in dem Falle, wenn für ihr Ausscheiden ein genügender Grund nicht erweisbar, den von der Gemeinde bis zum Zeitpuncte ihres Austtittes gegen dritte Personen erngegangenen Verpflichtungen nach wie vor zu entsprechen. Ueber die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit der von den ausscheidenden Individuen oder Fractionen angegebenen Gründe entscheidet das Schiedsgericht. (§§ 11—19).**) § 8. Durch die Annahme dieses Organisations-Statuts von Seiten bereits bestehender Gemeinden werden die bisherigen Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde, ihren Mitgliedern und ihren Functionären, so letztere durch die Anerkennung dieses Organisationsstatuts der jüd.-orthodoxen Religionsgenossenschaft sich angeschlossen, nicht alterirt.***) § 11. Etwaige im Schoße einer Gemeinde, wie nicht minder zwischen der einen oder der andern Gemeinde auftauchende Stteitigkeiten confessioneller Natur werden *) Hiermit soll also jeder Rabbiner und Vorsteher, der dieser Partei nicht angehört, sein Amt „verwirk" haben! . _ Corresp. **) Da dieses Schiedsgericht aus „ihren Leuten" bestehen soll, so weiß man die Urtheile voraus. Corresp. ***) Sehr gnädig, die es aber nicht anerkennen, sind abgesetzt! Die Herren haben gute Begriffe von bestehenden Rechtsbegriffen! Corresp.