Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 34 (1870)
- Issue
- Heft 36 (6.9.1870)
- Date
- 1870-09-06
- Page
- Seite 714 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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714 Ein Erbproceß in Algier. «Nach den Ardi. isr.) Der kaiserliche Gerichtshof von Algier hat jüngst einen Proceß geführt, den man im vollsten Sinne des Wortes „einen schönen Proceß" nennen kann. Erstens stritt man sich dabei um Millionen, was schon immer einer Sache ein sehr großes Interesse giebt; dann handelte es sich darum, ob die algierischen Israeliten nach dem französischen oder dem mosaischen Rechte zu behandeln seinen; — schließlich wurde der Proceß von zwei großen Rednern plaidirt, den HH. Jules Favre und Cr6mieux; man sieht also, es waren dabei mehr Elemente vorhandenals wie gewöhnlich erforderlich sind, um einem Procesie ein hohes Jnteresie zu verleihen. Welches ist nun der Ursprung dieses Procesies? Am 21. Juni 1859 starb zu Bona Jacob Seymann und hinterließ ein bedeutendes Nermögen. Seine Familie bestand damals, außer der Wittwe Seymann, aus drei Söhnen, Leo, Abraham und Michel, und zwei Töchtern, Sarah und Urida. Im Jahre 1864 folgte Frau «eymann ihrem Manne in das Grab, und kurze Zeit nach diesem Tode heirathete Sarah Herrn Naphtali Levy, den Generalaufseher der Wasserwerke und Wälder. Urida verheirathete sich mit einem reichen Algerier, Namens Salfati. Jede der beiden «chwestern hatte eine Ausstattung von 10,060 Frcs. und eine Rente von 9000 Frcs., dem Capital von 160,000 Frcs. entsprechend, erhalten. Diese Contracte waren nach dem mosaischen Gesetze aufgestellt worden, welches die Töchter vom väterlichen Erbe ausschließt und ihnen eine Mitgift bewilligt, welche den zehnten Theil des Vermögens bildet.*) Aber im Jahre 1869 haben die Damen Sarah und Urida, oder vielmehr die Herren Levy und Salfati ihren Sinn geändert und die Brüder Seymann vor das Gericht zu Bona geladen wegen Theilung der väterlichen Erbschaft und Ablegung der vormundschaftlichen Rechnungen. Da die Herren Seymann im Besitz waren, wurde Appell eingereicht, und die Angelegenheit kam vor den *) der Bcnrcheilung des mosaischen Erbrechres darf nichr vergeben werden, daß es für ein ackerbauendes Volk bestimmt war, in welchem nach der gleichmäßigen Berrheiluiig des Grund und Bodens unter alle Familien icdes Stammes, diese Familiengüter unverkürzt erhallen bleiben sollten, um io den Besitzstand in Israel möglichst gleichmäßig zu conferviren. Hätten da die Töchter mitgeerbt und ihre Erbtheile wären an ihre Männer gefallen, so mußte eine völlige Verwirrung des Grundbesitzes bald eintreren. Die Töchter, die sich vcrheirathercn, kamen in die Familien ihrer Männer, die Ilnverheiratheren blieben im Elternhause. Für ein solches Bolk war dieses Erbrecht völlig rational und das alte deutsche Recht enthielt dieselben Bestimmungen. Für die entwickelteren Verhältnisse des bürgerlichen Lebens reichte es aber nicht aus. R e d a c r. Gerichtshof von Algier im Laufe des Monats Juni 1870. Herr Jules Favre, der Advocat der Damen Levy und Salfati, hat die Debatte zu jener Höhe gebracht, welche ihm eigen ist. Aber man begreift, daß der berühmte Redner, der festzustellen hatte, daß die Jntereffen seiner Clienten nach französischem Gesetze geordnet werden müßten, nicht sehr zart mit dem mosaischen Rechte umgehen durfte. Nach folgender Stelle kann man schon darüber urtheilen: „Nun! in der Sache, die ich führe, worin habe ich da Euren Civilstand berührt? Er erklärt, daß Ihr Töchter deffelben Vaters seid, und dies ist von dem religiösen Gesetze festgestellt: aber er hat nichts zu thun mit Eurer Erbschaft. Euer religiöses Gesetz ordnet Eure Familienverhältnisie im Innern des Hauses; aber darüber hinaus ändert sich die Situation; Ihr lebt unter der Herrschaft einer Gesetzgebung, welche nicht die abscheuliche Ungerechtigkeit zuläßt, die Ihr geltend machen wollt; unser Gesetz wird es nicht dulden, daß Töchter aus dem väterlichen Hause hinausgestoßen werden. Ihr könnt schlechte Väter sein, könnt aus Eurem Herzen die edlen Gefühle verbannen, welche das Glück der anderen Menschen ausmachen, aber das Gesetz, das nichts gegen schlechte Gedanken vermag, kann Alles gegen die böse That, welche Ihr thun wollt. Das Gesetz macht keine Ausnahme Töchtern gegenüber; wenn es dies thäte, würde es dies dann nicht vielmehr zu Gunsten derer thun, welche durch ihre edlen Gefühle, durch den Reiz, den sie in die Familie bringen, all unser Jnteresie verdienen? Wäre dies nicht der Beweis einer fortschreitenden Civilisation? Man will Euch auf Moses zurückführen'.!'. Man will die Töchter dem Willen, den Launen der Brüder unterwerfen! Ihr möchtet uns glauben machen, daß solche Abscheulichkeiten möglich sind! und Ihr wollet, daß wir sie anwenden'. Oh, ich wende mich an Euren ehrenwerthen Bertheidiger, er wird mit dem Gesetze antworten können, er wird mir mehr oder weniger vernünftige Argumente geben können, aber ich fordere ihn auf, mit dem Herzen zu sprechen; wenn er es wollte, würde der Ruf seines Gewisiens ihn verstummen machen! Nein, nein, er wird nicht das Verfahren derer billigen, die er vertheidigen will. Nun also, da der Civilstand nichts mit der Erbfolge zu thun haben kann, würden wir da nicht Beide glücklich sein, zu dem Schlusie zu kommen, daß wir von dem Procesie diese verdammte Gesetzgebung entfernen, welche die Töchter zu Brandopfern für die Habgier ihrer Brüder macht? Dies stände im Widerspruch mit all unseren Gewohnheiten, all unseren Neigungen, und man könnte uns einer strafbaren Unvorsichtigkeit beschuldigen! Denn wenn man Recht hat zu sagen, daß die öffentliche Ordnung mit der Keuschheit der Frauen zusammenhängt, muß man da nicht auch hinzufügen, daß diese